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Wettbewerbsrecht: Verkehrspflichten für wettbewerbswidrige Handlungen Dritter

  Täterschaft aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.    Oder anders: Wann hafte ich für die wettbewerbswidrigen Handlungen eines Anderen?  Der BGH hat in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei Ebay“ die Verantwortung von Unternehmen für die wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter neu bestimmt.   Entstanden ist eine Rechtsfigur, die man als Verkehrssicherungspflicht für das wettbewerbsrechtliche Handeln Dritter beschreiben […]

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Haftung für WLAN Netze / Stand März 2008

WLAN Netze können von Dritten mißbraucht werden, die ohne Zustimmung des Betreibers den Internetzugang für eigene, rechtswidrige Handlungen verwenden. Welches sind die Risiken und welches die Konsequenzen, die man aus der Rechtslage ableiten sollte?  Strafrecht für Haftung bei WLAN-Netzen Eine unmittelbare strafrechtliche Verpflichtung, WLAN Netze gegen Mißbrauch durch Dritte zu schützen, besteht nicht. Allerdings muß man damit

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Geltendmachung von Ansprüchen unter Bezeichnung von Mängelerscheinungen ausreichend. Obliegenheit des Bestellers bei Bestehen eines Mangels

BGH Urt. 30.10.2007 – CR 07, 145. Trotz der schwierigen Überschrift ein Fall von allgemeinem Interesse. Es geht insbesondere um die Frage, welche Obliegenheit der Besteller, der ein Werk bestellt hat im Falle des Vorliegens von Mängeln zu erfüllen hat. Fall und Kommentar:  Gem. § 203 BGB bewirkt das Bestehen von Verhandlungen die Unterbrechung der

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Änderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – BGH Urt.v. 11.10.2007

1.)    BGH Urt.v.11.10.2007 §§ 307 Abs.1, 308 Nr.4 BGB Beim Angebot eines Internetzugangs und zugehöriger Produkte sind selbst bei Berücksichtigung eines außerordentlich großen, unvorhersehbaren technischen Wandels Änderungsklauseln unwirksam, die auch eine Änderung der vertraglichen Essentialia Negotii umfassen sic h nicht auf einzelne Bereiche der Geschäftsverhältnisse beschränken. Kommentar: In der Entscheidung geht es um zwei Fragekreise:

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Firmenmäßige Nutzung einer Gemeinschaftsmarke

Eine Gemeinschaftsmarke schützt nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch. Nach einem Urteil des BGH vom 13.09.2007, Az. I ZR 33/05, kann der Inhaber einer Marke die rein firmenmäßige Nutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens nicht verbieten.Nach dem deutschen Markengesetz kann der Inhaber einer prioritätsälteren Marke die Nutzung einer Marke oder eines geschäftlichen Kennzeichens verbieten, wenn eine Verwechslungsgefahr

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