Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II
Gespeichert unter Gewerblicher Rechtsschutz, Internetrecht · Stichworte: Anforderungen, Anspruch, Arbeitskraft, bgh, Dritter, Frankfurt, Geld, Haftung, Hamburg, Inhalt, Internet, Kinder, konkrete, Nutzung, Provider, Prüfungspflicht, Rechtsanwalt, Rechtsverletzung, Schadensersatz, schutz, Störer, Störerhaftung, Umfang, Unterlassung, zusätzliche
Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu tun, was die rechtswidrige Nutzung seines Dienstes verhindert. Die Grenze ist aber erst dann erreicht, wenn die Prüfungen einen solchen Umfang und eine solche Intensität erreichen würden, daß das Geschäftsmodell des Dienstebetreibers ins Wanken gerät (BGH GRUR 04,860,864 – Internetversteigerung I; BGH – Jugendgefährdende Medien). Das Hans.OLG geht in seiner Entscheidung Tripp-Trapp Stuhl (WRP 08,1569,1582) weiter, weil es im Prinzip eine falsch gestellte Frage sei, ob ein Geschäftsmodell, das von Beginn an die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte als faktisch unabwendbare Möglichkeit mit beinhalte und ohnehin keinen Schutz von der Rechtsordnung erwarten könne. Ich halte diese Ansicht für richtig. Wer Verbrennungsmotoren baut, muß die Motoren so bauen, daß Belanges des Umweltschutzes berücksichtigt werden können. Wer das nicht kann, darf keine Motoren bauen. Das Argument, schadstoffarme Motoren würden leider den Businessplan sprengen, kann eine Rechtsordnung nicht gelten lassen.
Die Haftung eines Forenbetreibers für eine Urheberrechtsverletzung
Gespeichert unter Urheberrecht · Stichworte: Foren, Fotografien, Kausalität, Prüfungspflicht, Störerhaftung, Streitwert, Urheberrecht
Einführung
Urheberrechtsverletzungen im Internet sind inzwischen Gang und Gebe geworden. Obgleich regelmäßig über die Folgen einer Urheberrechtsverletzung berichtet wird, gehen Internetnutzer häufig davon aus, dass was man im Internet findet auch frei wieder verwendet werden darf. Dies gilt für Musik, Filme, Software und Fotografien. Erst bei Erhalt einer kostenpflichtigen Abmahnung schrecken die Verletzer auf.
Urheberrecht: Eltern haften für ihre Kinder
Gespeichert unter Urheberrecht · Stichworte: abmahnung, Anwalt, Aufsichtspflicht, Haftung, Störerhaftung, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung
Einleitung
Das Internet ist gespickt mit Fallen: Früher waren es Dialer, heute sind es Abo-Fallen. Ein besonderes Problem ist auch die Verletzung der Rechte Dritter. Gleichgültig ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, im Internet müssen insbesondere die Urheberrechte Dritter beachtet werden. Dies gilt für Musik, Bilder, Software, Filme, etc.. Werden leichtfertig solche urheberrechtlich geschützten Werke verletzt, ist eine Strafanzeige und/oder eine Abmahnung möglich.


