Markenrecht: Marken und Domains
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Kennzeichenrechte bestehen aus Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln. Die Entstehung des jeweiligen Kennzeichenrechts ist mit der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung geknüpft: So müssen Marken überwiegend in ein Register eingetragen werden, bevor der Schutz entsteht. Hingegen müssen die geschäftlichen Bezeichnungen lediglich benutzt werden. Der Werktitelschutz beginnt ebenfalls mit der Ingebrauchnahme des Titels soweit der Schutz nicht mit einer Titelschutzanzeige vorverlagert wurde.
Domainrecht: Namensanmaßung durch Registrierung
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Eine ältere Entscheidung des Hans. OLG zum Thema Domainrecht, die kurz geschildert werden soll. Im vorliegenden Fall wurde die Internetadresse telekom-bundesliga. eu durch einen Dritten registriert, wogegen sich die Telekom wehrte und Recht bekam. Das Hanseatische Oberlandesgericht erkannte, daß der Schutz des Namensrechts aus § 12 BGB auch dann für Unternehmen gelte, aus dem heraus es gegen andere vorgehen kann, die den Namen des Unternehmens unberechtigt benutzen. Das ist deshalb wichtig, weil Ansprüche aus dem Markenrecht immer eine geschäftliche Tätigkeit voraussetzen. In diesem Fall war die Domain nur registriert und wir können sicher sein, daß sich der Beklagte mit dem Einwand wehrte, es ginge ihm nicht um das liebe Geld, sondern er nutze die Seite rein privat. Sofern dies der Fall ist, kann man mit Ansprüchen aus dem § 12 BGB Erfolg haben, weil wie das Gericht ausführt, weil der Schutz des Unternehmenskennzeichens nur da vorliege, wo ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Wenn Sie nun beim Lesen das Gefühl haben, ich würde im Wege einer petitio principi – eines Zirkelschlusses – argumentieren, haben Sie völlig Recht. Ich verdeutliche nur, wie das Gericht argumentiert hat. Es sagt, wenn der Schutz aus dem Markengesetz nicht ausreicht, um das Recht eines Unternehmens zu schützen weil dies ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, dann neben wir eben das BGB welches genau diese Voraussetzung nicht hat. Um nicht missverstanden zu werden, es geht mir hier nicht darum, Domaingrabbing zu schützen, aber das Gericht argumentiert schon sehr im Wege des “ich will, also ist es”. Daß das von der Bewertung von der Gewichtung her richtig ist – denn was wollte man wohl sonst mit einer Domain dieses Namens, wenn nicht Geld verdienen – steht auf einem anderen Blatt.
Markenrecht – die Rolle der optischen Ähnlichkeit bei Bekleidungsmarken
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Markenrechtsstreitigkeiten reduzieren sich häufig auf die Frage, ob zwischen den sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Drei Kriterien sind bei der Beurteilung maßgeblich: Die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, und die Kennzeichnungskraft. Zwischen diesen drei Kriterien besteht allerdings auch eine Wechselwirkung, so dass sich Stärken und Schwächen ausgleichen können.
Markenrecht: Verwechslungsgefahr Serienmarke und Beschreibung
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Der BGH hat in einer Entscheidung vom 5. Feb. 2009 erkannt, daß zwischen einem Firmenschlagwort Metro und dem Kennzeichen HVV Metrobus für die Bereiche Dienstleistungen der für die Personenbeförderungen keine Verwechslungsgefahr besteht. Interessant ist die Entscheidung aus folgenden Gründen:
Markenrecht: Zeichenähnlichkeit
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Bei der Frage, ob zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei sind drei Faktoren für diese Beurteilung maßgeblich: die Zeichenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. Zwischen diesen drei Faktoren besteht eine Wechselwirkung. Folglich kann die Schwäche eines Faktors mit der Stärke eines anderen Faktors ausgeglichen werden.
Domainrecht: Kennzeichenrecht
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Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel
Bei der Registrierung einer Domain müssen die Rechte Dritter beachtet werden, da Konflikte mit schon bestehenden Kennzeichnungsrechten wie Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel vermieden werden sollten.
Markenrecht: Die Bedeutung des ersten Wortes in einem Mehrwort-Zeichen
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Einführung:
Im Markenrecht stellt sich häufig das Problem, ob zwischen zwei sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Verkehr davon ausgehen könnte, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen stammen. Selbst wenn nur der Eindruck entsteht, dass die Inhaber der Marken wirtschaftlich miteinander verbunden sind, kann eine Verwechslungsgefahr vorliegen.
Markenrecht – Grundlagen der Markenrechtsverletzung
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Markenrecht: Verwässerung und Verwechslungsgefahr
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Einführung
In der Praxis haben wir es regelmäßig mit Fällen der Verwechslungsgefahr zu tun. Das bedeutet, dass wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen einer ältern Marke und einem jüngeren Zeichen vorliegt, der Inhaber der jüngeren Marke auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Hat der Inhaber der jüngeren Marke bereits selbst die Eintragung einer Marke beantragt oder ist sie eingetragen, dann kann der Inhaber der älteren Marke die Löschung der Marke verlangen.
Die Bindung Nationaler Gerichte an einer Beurteilung eines Europäischen Gerichts
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Einführung
Marken unterliegen regelmäßig der Prüfung, ob sie die erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Obwohl das Deutsche Patent- und Markenamt keine Prüfung der relativen Schutzhindernisse vornimmt, wird jede Marke im Hinblick auf die Unterscheidungskraft in Bezug auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen geprüft. Dies gilt auch für das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Bezug auf Gemeinschaftsmarken. Die Entscheidung des jeweiligen Amtes über das Vorliegen der Unterscheidungskraft kann auch überprüft werden. Die Entscheidungen des DPMA werden vom Bundespatentgericht geprüft; Beurteilungen des HABM werden vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft geprüft.


