Autorenname: Stefan G. Kramer

Wettbewerbsrecht – Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil I

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GechGehG) soll eine bestehende Schutzlücke für Know-how schließen und tut das leider nur zu Teilen. Die Relevanz des Gesetzes wird sich für IT- Unternehmen daraus ergeben, dass die Kunden nach dem Inhalt von NDA´s die Etablierung und Überwachung von Maßnahmen fordern, die die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen sicherstellen. Und im […]

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Wettbewerbsrecht: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil II

Angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung nach dem GeschGehG Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (abgekürzt GeschGehG) soll den Schutz von Know-how in Unternehmen verbessern. Die Schutzlücke ist bei IT- Unternehmen im Bereich der Softwarebranche evident. Aktuell geschützt ist eigentlich nur die konkrete Form im Code, nicht aber das Know-how, das zu seiner Erstellung geführt hat. Das

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IT-Recht: IT Projekt auf gemieteter Standardsoftware Teil I

Im Rahmen der „on prem“ Projekte wird Software normalerweise verkauft und diese Standardsoftware wird nach den Wünschen des Kunden angepasst oder es werden neue Komponenten programmiert. Dieses Modell kennen Juristen aus dem Baurecht. Standardbauteile werden geliefert und vor Ort zusammengebaut und individuell angepasst.  Juristen nennen das einen Werkliefervertrag. Werklieferverträge werden rechtlich als reine Werkverträge qualifiziert,

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IT-Recht: Produktive Nutzung von Software ohne oder vor der Abnahmeprüfung Teil II

III: Aus der Sicht der Kunden Durch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 (VII ZR 301/13, MDR 2017,328) wurde entschieden, dass der Kunde vor der Abnahme grundsätzlich nur in geringem Umfang einen Schadensersatz fordern kann, der sich aus einem Mangel der erstellten Sache ergibt. Mängelgewährleistung aber bestehe erst ab der Abnahme. Überlegung: Entweder

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IT-Recht: Produktive Nutzung von Software ohne oder vor der Abnahmeprüfung Teil I

Ich bin der festen Ansicht, dass Verträge ausgewogen sein müssen, um Bestand zu haben. Deshalb schreibe ich diesen Blog aus zwei Perspektiven. Die typische Situation, die ich beschreibe, ist die produktive Nutzung einer neuen Software, ohne dass eine Abnahme stattgefunden hat. Die Quintessenz meiner Ausführungen kann ich vorwegnehmen: Ich empfehle beiden Parteien, auf eine produktive

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Verzug und Vertragsstrafen in Projektverträgen I

Übersicht der einzelnen Blogteile Vorrede und Fallgestaltung Verzug und Mitwirkung Verzug, Changes und Dienstleistungen im Projekt Ratschläge aus der Praxis   I. Vorrede und Erklärung juristischer Begriffe Die Vertragsstrafe ist ein bei meinen Kunden unbeliebtes Thema. Eine Vertragsstrafe soll nach der juristischen Lesart die verpflichtete Partei dazu anhalten, das vertragliche Versprechen einzuhalten. Normalerweise besteht ohnehin

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IT Recht: Von Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung Teil II

Teil II der Serie zu dem Thema 2.) Arbeitsmittel Ein Angestellter arbeitet mit Mitteln des Geschäftsherrn, ein freier Mitarbeiter hat seine eigenen Mittel. Anweisungen des Kunden, der eingesetzte Mitarbeiter dürfe nur mit diesen oder jenen Mitteln arbeiten (also nur das unternehmenseigene Jira, Comsystem etc. verwenden) sind starke Indizien für das Bestehen einer Scheinselbstständigkeit bzw. einer

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IT Recht: Vertragliche Verbesserungen des V Models

In mehreren Beiträgen habe ich dargelegt, daß und warum ich kein Anhänger des V Models bin. Zusammenfassend kann man sagen, daß das V Model Lastenheft – Pflichtenheft – Abnahme mit dem deutschen Werkvertragsrecht eine unglückliche Verbindung darstellt. Das Werkvertragsrecht besagt – und der BGH hat dies in vielen Entscheidungen unterstrichen – daß die Dokumentationen, die

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IT Recht: Von Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung Teil I

In dieser Blogserie geht es um Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung. Die aktuell wesentlichen Indizien, die für das Vorliegen von Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung sprechen, werden erläutert. Die Verunsicherung innerhalb der IT Branche ist groß. Die Regelungen für die Scheinselbständigkeit um die Arbeitnehmerüberlassung sollen eigentlich für den Niedriglohnsektor gelten. Sie erfassen aber auch die IT Branche und führen

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IT LAW Cloud: Liability of a Host Provider for customer data (if lost for good)

Very briefly the report on a recent decision of the Hanseatic Higher Regional Court. The IT company had taken over the task of storing data „in the cloud“, i.e. on its own or other technical systems. This data was finally lost, a backup obviously does not exist. The loss happened when the data was moved

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