Autorenname: Stefan G. Kramer

Softwarevertragsrecht: Typische Fehler Teil IV Kompatibilität

Inkompatibilität Die Aussage, die Software solle kompatibel zur Systemumgebung sein setzt ersteinmal voraus, daß man weiß, zu welchen Systemen die Kompatitibilität eigentlich bestehen soll. Mangelnde Kompatibilität zu einem bestimmten Produkt wird juristisch nur dann als „Mangel“ im Sinne des Gewährleistungsrechts zu qualifizieren sein, wenn a.) die Kompatibilität zu einem bestimmten Produkt vereinbart war oder b) […]

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Softwarelizenzrecht – Typische Fehler III Verfügbarkeit der technischen Lösungen

Die dritte Fehlergruppe die in meiner Praxis oft auftritt, ist die der fehlenden Verfügbarkeit der technischen Lösung. Weniger abstrakt gesprochen: Die bestehende Software erleidet einen Totalabsturz (Fallgruppe 3a) oder die zum Betrieb des technischen Systems erforderliche Software wird nicht oder nur verspätet geliefert (Fallgruppe 3b). Beschreibung der Fallgruppe Diese Fallgruppe kann denktechnisch nur für die

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Softwarelizenzrecht: Typische Fehler II – Diskrepanz zwischen der Vorstellung des Kunden und dem Istzustand der Software

Abweichung zwischen der Vorstellung des Kunden und dem Ist-Zustand der Software Dieser Mangeltyp zeichnet sich dadurch aus, dass eine Diskrepanz zwischen der Vorstellung des Kunden und dem Ist-Zustand der Software besteht. Natürlich lässt sich darüber trefflich diskutieren, ob frustrierte Erwartungshaltungen des Kunden tatsächlich einen Mangel begründen. Aber das Gesetz sagt aus, dass sich die Ware

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Softwarevertragsrecht: Abgrenzung von Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht

Einleitung Die Abgrenzung zwischen Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht spielt für die IT an verschiedenen Stellen eine große Rolle. Das IT Unternehmen empfindet eine Qualifikation als Dienstvertrag zu Recht als vorteilhaft. Im Dienstvertragsrecht gibt es keine Gewährleistung, der Lohn ist auch dann zu zahlen, wenn kein bestimmter Erfolg eintritt. Der Kunde wiederrum empfindet diese Einordnung aus den

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Softwarelizenzrecht: Typische Mängel I

Einteilung der Mängel Softwaremängel lassen sich in verschiedene Gruppen einordnen. Die Entäuschungen von Kunden lassen sich mindern, wenn Sie man sich darüber klar ist, welche Fehler in welcher Phase auftreten können und wie diesen Fehlern vorgebeugt werden kann. Software ist ein hochkomplexes technisches System und es ist falsch zu glauben, daß die Botschaften der Werbung

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Softwarevertragsrecht: Funktion des Pflichtenhefts und Verantwortlichkeiten Teil 1

A. Begriff Zunächst einmal mehr darauf hinzuweisen, daß es in der Branche keinen einheitlichen Sprachgebrauch für das gibt, was man unter einem Pflichtenheft versteht. Zwar kann man unter Rückgriff auf die DIN 66231 (Programmentwicklungsdokumentation) oder DIN 69901 (Projektwirtschaft) eine Reihe von Anhaltspunkten gewinnen, was Inhalt eines Pflichtenhefts sein sollte. Das Problem an allen DIN´s im

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IT-Recht: Gewerberechtliche Anmeldepflicht für Softwareentwickler

Das OVG Lüneburg wartet in einer Entscheidung vom 16.5.2012 mit einer Überraschung auf. Danach ist ein Entwickler von Software und Datenbanken verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Er übe keinen freien Beruf aus. In der CR 13,81ff. findet sich eine sehr umfangreiche Begründung der Entscheidung, in der sich das Gericht sehr umfassend mit der Frage auseinandersetzt, ob

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Lizenzvertrag Kaufvertrag Nacherfüllung Software BGH Entscheidung 17102012

Die Entscheidung des BGH vom 17.10.2012 erging im Rahmen eines Vertrags über die Lieferung von Granulat für einen Sportplatz und so kann man sich auf den ersten Blick schon fragen, was dies mit der Zielgruppe unserer Kanzlei – Software, Hardware, Maschinenbau, Medizinprodukte) zu tun hat. In der Sache ging es darum, daß ein Unternehmen einer

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Softwarelizenzen: Tipps für den Auftraggeber zur Absicherung der Risiken infolge der Insolvenz des Herstellers

1.) Auftraggeber sind für den Fall der Insolvenz des Herstellers immer dem Risiko ausgesetzt, daß die Software sich als Fehlinvestition erweist. Software weist die Besonderheit auf, schnell zu veralten. Nicht der Softwarecode selbst, sondern die technische Systemumgebung und die faktischen Anforderungen selbst ändern sich und zwingen den Kunden dazu, sich mit dem Erfordernis der permanenten

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Softwarelizenzen in der Insolvenz – M2Trade und TakeFive

Zwei jüngere Entscheidungen des BGH (BGH CR 12,572 – M2Trade; BGH CR 12, 575 Take Five) haben einmal Fragen zu dem Schicksal von Softwarelizenzen im Moment der Insolvenz des Lizenzgebers aufgeworfen. Der BGH hat in diesen Entscheidungen dem Prinzip des Skuzessionsschutzes Vorrang vor den Interessen des Insolvenzverwalters gegeben. Es ging um einen Lizenzerwerb in einem

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