Softwarevertragsrecht: Geheimnisverrat nach § 203 StGB und Lösungen
Eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung nach § 203 StGB. § 203 StGB Bestimmte Berufskreise sind von Berufsweg besonderen Regelung zur Geheimhaltung von Geheimnissen unterworfen, so z. B. Rechtsanwälte, Mediziner und Versicherungen. Für diese Gruppen gilt, dass die Ihnen anvertrauten Informationen und Tatsachen grundsätzlich Dritten nur dann anvertraut […]
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