Softwareurheberrecht

IT Recht Abnahme von Software

Abnahme: Die Abnahme ist für viele Punkte des Werkvertragsrechts ein zentrales Element. Bedeutung der Abnahme: Beginn der Gewährleistung Die immer wieder vom Schrifttum hervorgehobene Bedeutung der Abnahme für den Fristbeginn der Gewährleistung ist in der Praxis nicht so groß. Jedenfalls dann nicht, wenn es darum geht zu beurteilen, ob technische Fehler als Mängel zu qualifizieren […]

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IT Recht: Service Level Teil I

Service Level Teil I von 4 : Allgemeine Themen Begrifflichkeit: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der IT keine allgemeinen Richtlinien und Standards gelten, die in Deutschland verbindlich sind. Der Sprachgebrauch aber besagt, dass die Verwendung des Begriffes „Service Level Agreement“ zum Beispiel in der ITIL anders verwendet wird, als es in Deutschland

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IT- Recht Softwarepflegevertrag und Supportvertrag : Aufbau und Inhalt Teil 2:

Im 1. Teil dieser Serie habe ich die unterschiedlichen Kategorien aufgeführt, anhand derer die Leistungsinhalte von Softwarepflegeverträgen unterschieden werden können. Im zweiten Teil komme ich nun zu den typischen Leistungsinhalten eines Software-Pflegevertrags, der Fehlerbeseitigung und den damit verbundenen Problemen. III.) Softwarepflegeverträge beinhalten normalerweise vier „Leistungspakete“. Es gibt einen Teil, der sich mit der Behebung technischer

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AGB-Recht: Haftungsbeschränkungsklausel – Individualvereinbarung – Transparenz

1.) BGH-Entscheidung vom 4. Februar 2015, § 309 Nr. 7a,b BGB, VIII ZR 26/14 Beiliegend erneut eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, aus der sich inhaltliche Anforderungen im Hinblick auf die Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen ergeben. Diese Formulierungen sollten verständlich sein, so der BGH. Vor allem aber macht diese Entscheidung noch einmal deutlich, dass die in der Praxis

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IT-Recht: Weiterveräußerungsverbote bei zeitlich begrenzter Softwarenutzung

Mit seiner berühmten UsedSoft-Entscheidung hat der EuGH im Jahr 2012 festgelegt, dass der Weiterverkauf von Software dann nicht untersagt werden kann, wenn dem Ersterwerber zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte eigeräumt worden waren. Seither hat der BGH in einer Reihe von Entscheidungen die neue Rechtslage weiter präzisiert. In einem weiteren Fall ging es nun um die Frage, wann

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IT-Recht: Folgen aus der Entscheidung Usedsoft III, BGH 16.06.2015 Teil II

Die drei Entscheidungen des BGH Usedsoft I bis III zum Thema Handel mit „gebrauchter Software“ haben ergeben, dass vertragliche Abreden, die darauf gerichtet sind, die Verkehrsfähigkeit von Software zu beeinträchtigen, unwirksam sind. Wie aber sieht es mit faktischen Maßnahmen aus, die verhindern soll, dass Software verkauft wird. Kann man also unter Einsatz von Aktivierungskeys, Dongles

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IT-Recht: Folgen aus der Entscheidung Usedsoft III, BGH 16.06.2015 – Teil 1

Diese Entscheidung des BGH, die dieses Mal in der Sache Adobe /Usedsoft erging, bringt Klarheit im Hinblick auf den zulässigen Handel mit „gebrauchter Software“. Die Entscheidung besagt inhaltlich, dass Volumenlizenzen für Clientsoftware aufspaltbar sind. Die bis dahin geltenden hohen Hürden dafür, nachzuweisen, dass die Software, die der Verkäufer in Besitz hatte, nun tatsächlich gelöscht ist,

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IT-Recht: Verstoß gegen Open Source Lizenz

Software, die unter eine Open Source Lizenz gestellt wurde, kann meist von Jedermann frei genutzt werden. Allerdings sehen auch die Open Source Regelwerke bestimmte Pflichten des Nutzers vor. Zu sorglos sollte man mit den kostenlosen Programmen also keinesfalls umgehen. Das zeigt ein Fall, den das LG Halle zu entscheiden hatte (LG Halle, Urteil vom 27.07.2015

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Softwarelizenzrecht: Aufsplittung von Volumenlizenzen bei Weiterverkauf

Der BGH hat mit seinem dritten UsedSoft-Urteil den Handel mit gebrauchter Software weiter liberalisiert. Danach ist auch die Aufsplittung von Volumenlizenzen im Rahmen des Weiterverkaufs zulässig. Außerdem entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass vertragliche Beschränkungen des Nutzerkreises bei einem Weiterverkauf nicht bindend für den Erwerber sind (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 8/13). Der

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Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer III

Teil 3 : Regelungsbedarf im Arbeitsvertrag In den vorherigen beiden Blogs habe ich die Regelung des § 69 b UrhG analysiert. Der § 69b UrhG besagt, dass die Nutzungsrechte an der von dem Arbeitnehmer erstellten Software automatisch voll umfänglich auf den Arbeitgeber übergehen. Wie jede Norm weist auch der § 69 b Urhebergesetz Lücken auf.

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