Softwareverträge

Softwarelizenzrecht: Aufsplittung von Volumenlizenzen bei Weiterverkauf

Der BGH hat mit seinem dritten UsedSoft-Urteil den Handel mit gebrauchter Software weiter liberalisiert. Danach ist auch die Aufsplittung von Volumenlizenzen im Rahmen des Weiterverkaufs zulässig. Außerdem entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass vertragliche Beschränkungen des Nutzerkreises bei einem Weiterverkauf nicht bindend für den Erwerber sind (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 8/13). Der […]

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Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer III

Teil 3 : Regelungsbedarf im Arbeitsvertrag In den vorherigen beiden Blogs habe ich die Regelung des § 69 b UrhG analysiert. Der § 69b UrhG besagt, dass die Nutzungsrechte an der von dem Arbeitnehmer erstellten Software automatisch voll umfänglich auf den Arbeitgeber übergehen. Wie jede Norm weist auch der § 69 b Urhebergesetz Lücken auf.

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Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer II

Wer den nachfolgenden Text verstehen möchte, muß kurz den Text des § 69b UrhG lesen: (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1

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Softwareerstellung durch Angestellte I

An denjenigen Computerprogrammen, die der Angestellte im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt, erwirbt der Arbeitgeber ausschließliche Nutzungsrechte, die ihn dazu berechtigen, sämtliche vermögensrechtlichen Verwertungshandlungen vorzunehmen. Das ist Inhalt des § 69b UrhG, den ich im folgenden genauere darlegen werde. Computerprogramme Der § 69b UrhG ist nur dann anwendbar, wenn ein Computerprogramme nach § 69a UrhG

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IT-Recht: Kündigung des Vertriebsvertrags berührt Unterlizenzen nicht

Werden einem Vertragspartner zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte sowie ein Vertriebsrecht hinsichtlich der Programmkopien eingeräumt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Kündigung des Vertriebsvertrags auf bereits eingeräumte Unterlizenzen hat. Das OLG Dresden hat hier eine klare Antwort formuliert (OLG Dresden, Urteil vom 29.04.2014 – 5 O 34/14). Und diese lautet: „keine“. Denn werden – wie im

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IT-Recht: Anpassung und Erstellung von Software unterliegt Werkvertragsrecht

Ein Vertrag, zu dessen Schwerpunkten individuelle Programmierleistungen, z.B. die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software ist als Werkvertrag zu qualifizieren. In klaren Worten hat das OLG Düsseldorf diese Auffassung bestätigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 – I-22 U 134/13). Die lange Zeit unbestrittene Auffassung, nach der die individuelle Anpassung von

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AGB und Individualvereinbarung Teil I

In den Seminaren weise ich stets darauf hin, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung von Regelungen zur Begrenzung der Haftung nicht möglich ist, sondern eine rechtlich wirksame Begrenzung der Haftung nur durch sogenannte Individualvereinbarungen erfolgen kann. Die sich damit stellenden Fragen lauten: Erstens,  was sind eigentlich Allgemeine Geschäftsbedingungen? Die zweite Frage lautet : was sind

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IT-Recht: Haftung für Software nach dem Produkthaftungsgesetz, Versicherungsschutz

Haftung für Software nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG) Das System der außervertraglichen Haftung für Software ist für Laien nicht einfach zu verstehen. Nach dem Produkthaftungsgesetz muss eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt sein, § 1 Abs.1 S.2 ProdHaftG. Voraussetzung für  eine Einstandspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist, dass ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache

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IT-Recht: Rechte an Geschäftsprozessen bei Anpassung von ERP Software

Rechte an angepasster Software Enterprise Resource Planning Software wird heute in beinahe jedem Unternehmen verwendet, wenn es um die Planung von Betriebsmitteln, Kapital und Personal geht. Aus Kostengründen wird heutzutage überwiegend Standardsoftware gekauft und angepasst. Die Kenntnisse um die Ergebnisse der Anpassung sind bares Geld wert, denn die Wahrscheinlichkeit ist hoch, daß die Anpassungen der

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IT-Vertragsrecht: Anpassung von Standardsoftware I

In dieser Serie geht es um die Probleme, die mit der Anpassung von Standardsoftware verbunden sind. Terminologie Vorab zur Terminologie, wie ich sie verwende. Da die IT-Branche keinen einheitlichen Sprachgebrauch hat, ist es müßig darüber diskutieren, was richtig oder falsch ist. Jedenfalls sollte dargelegt werden, welche Begriffe man mit welchen Inhalten verwendet. 1.) Standardsoftware: Es

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