Änderungsbefugnis eines digitalen Produkts nach § 327r BGB Teil I
Vertrag ist Vertrag. Das ist jedem bekannt und die Rechtsprechung hat hierzu inzwischen klare Kante gezeigt. Bedeutet: Wenn ich in einem Vertrag eine Leistung vereinbart habe, muss ich diese auch zur Verfügung stellen.Bei kurzlebigen Produkten, wie zB digitalen Produkten, wo sich ständig etwas ändert, ist diese Gesetzeslage etwas sperrig. Daher vereinbaren Unternehmen in ihren AGB […]
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