Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf § 377 HGB Die wichtigste Vorschrift, die der Käufer nach dem HGB zu beachten hat, ist der § 377 HGB. Gemäß § 377 HGB obliegt es bei einem beiderseitigen Handelskauf dem Käufer, die Ware unverzüglich zu untersuchen. Dabei zutage tretende Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt […]
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