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Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft II

Fortsetzung von Teil I:
Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt werden soll. So wurde der Begriff „Immo Data“ für schutzfähig gehalten, weil dem Begriff alleine nicht klar entnommen werden konnte, ob sich das Unternehmen mit Computerprogrammen oder tatsächlich mit Immobilienverkäufen befasste. Die Gerichte sind zum Teil aber auch enger in der Auslegung: Eine beschreibende Benutzung liegt zum Beispiel schon dann vor, wenn die beschreibende Bedeutung neben anderen besonders naheliegt. Unsere Domain – anwaltskanzlei online – ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig, weil sie im Grundsatz nur sagt, dass Anwaltsdienstleistungen über das Internet – nämlich online – erbracht werden. Deswegen haben Unternehmenskennzeichen, die den Gegenstand des Unternehmens verdeutlichen sollen, auch kaum eine Chance, zugelassen zu werden. Wer als Malermeister sein Unternehmen Malerwerkstatt nennt, wird nicht an der IHK vorbei kommen, genauso wenig derjenige, der den Begriff Festspielhaus für Dienstleistungen im kulturellen Bereich anbieten will.

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Domainrecht: Kennzeichenrecht

Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel

Bei der Registrierung einer Domain müssen die Rechte Dritter beachtet werden, da Konflikte mit schon bestehenden Kennzeichnungsrechten wie Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Titel vermieden werden sollten. 

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Domainrecht: Zeichen Vorgaben/Nummer Kombinationen

Die Denic eG hat bestimmte Vorgaben für die Vergabe von Domainnamen festgelegt. Nach einer Denic-Richtlinie muss eine Domain aus zwischen 3 und 63 Buchstaben, Zahlen oder Bindestrichen bestehen. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/05, kann aber ein Anspruch auf Vergabe eines zweistelligen Zeichens bestehen. In diesem Urteil ging es um den Automobilhersteller Volkswagen, der sich gegenüber seine Konkurrenten, wie z.B. BMW, benachteiligt fühlte. Nach der Vergaberegelung der Denic war es VW nicht möglich, die Domain www.vw.de registrieren zu lassen, während der Konkurrent www.bmw.de registrieren lassen konnte. Nach der Auffassung des Gerichts sei die Ungleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und daher wettbewerbswidrig. Die Vergabe einer zweistelligen Domain sei auch technisch möglich. VW wurde daher ein kartellrechtlicher Anspruch zugesprochen. 

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Domainrecht – Rechtsgrundlagen

Das Domainrecht wird in Deutschland und in der EU nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es gibt also keine Gesetze, die sich speziell mit Domains befassen. Grundsätzlich gilt für Interessenkonflikte, die vor den deutschen Gerichten ausgefochten werden die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung: also der §§ 14, 15 Markengesetz (MarkenG), § 12  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 1, 3, 4 und 5 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Ob eine besondere Kodifikation des Domainrechts sinnvoll wäre, mag an dieser Stelle dahingestellt sein. Die deutsche Rechtsprechung hat sich in den Anfangstagen sehr schwer getan, die Internetdomains sachgerecht einzugrenzen. In vielen Fällen wurden schlicht die alten Gesetzes des Markengesetzes, die nie für die Interessenkonflikte des Internets gedacht waren, auf Domainstreitigkeiten angewendet. Das Ergebnis war eine Vielzahl von seltsamen Entscheidungen, die mitnichten Einzelfallgerechtigkeit beinhalteten. Diese Fälle sind aber im abnehmen begriffen. Es gibt Dinge, die es nur im Internet gibt. Das Ergebnis des Fehlens gesetzlicher Kodifikation bedeutet im Prinzip, dass der Rechtssuchende auf die Entscheidung der Judikatur angewiesen ist. Sofern  Leitsatzentscheidungen des BGHs oder anderer Instanzgerichte fehlen, ist die Rechtslage unklar. In diesen Fällen sollte man sich tatsächlich überlegen, ob ein Rechtsstreit um eine Internetdomain lohnt.

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Domainrecht – Einführung und Rechtsnatur

Einleitung

Die Entwicklungen im Internet sind seit dessen Entstehung in einem rasanten Tempo erfolgt. Der Gesetzgeber, gleichgültig ob es sich um den deutschen oder europäischen Gesetzgeber handelt, hat sich immer bemüht, dieser Entwicklung mit neuen Gesetzesänderungen zu folgen. Insbesondere in Bezug auf Verbraucher- und Datenschutz werden die Gesetze regelmäßig überarbeitet und/oder grundlegend neu gestaltet. 

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Rechtsverletzung und Erstbegehungsgefahr

Einführung 

Bei der Registrierung einer Domain und der Anmeldung einer Marke ist Vorsicht geboten: In beiden Fällen muss der Inhaber der Domain oder einer Marke immer darauf achten, dass er nicht die älteren Rechte eines Dritten verletzt. Sofern der Inhaber keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt und dabei festgestellt hat, dass die Rechte Dritter nicht durch das gewählte Zeichen verletzt werden, kann der Inhaber auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern ein Verletzungsfall vorliegt. Insoweit reicht eine „Internetrecherche“ oder eine Recherche auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht aus. Weder die Denic eG noch das Deutsche Patent- und Markenamt übernehmen diese Aufgabe bei dem Registrierungsverfahren. 

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