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Gewerblicher Rechtsschutz und Vertragsrecht auf der internationalen Ebene – Lizenzverträge

Beim Abschluss eines Lizenzvertrags gestattet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Nutzung eines Schutzrechts. Die Parteien müssen grundsätzlich bei der Gestaltung eines Lizenzvertrags nur wenige Vorschriften beachten, da Lizenzverträge – zumindest in Deutschland – kaum gesetzlich geregelt sind. Dies lässt bei der Prüfung eines Lizenzvertrags viele Fragen offen.

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Urheberrecht: Das Erlöschen von Nutzungsrechten

Der BGH hat nunmehr eine kontroverse Frage des Urheberrechts entschieden: Erlöschen die einfachen Nutzungsrechte, wenn die ausschließlichen Nutzungsrechte zurückgerufen werden?

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Softwarelizenzrecht: ASP und § 69c Nr.4 UrhG

Für die Nutzung eines Computerprogramms im ASP ist nach Ansicht des OLG München (Urt.v.7.2.2008) auch dann die Zustimmung des Inhabers der Nutzungsrechte an dem Programm erforderlich, wenn keine Übertragung von Programmdaten erfolgt. Nach §69c bedarf es für die Nutzung eines Computerprogramms der Zustimmung des Rechteinhabers. Der § 69c UrhG normiert eine Reihe von Nutzungshandlungen. Nach §69c Nr.4 UrhG bedarf es der Zustimmung des Rechteinhabers, wenn das Programm für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

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Softwarevertrag: Software as a Service II

[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die zur Verfügungstellung von Software, die individuell im Auftrag des Kunden erstellt wurde. ASP dagegen beschreibt den Vorgang des online zur Verfügungstellens von Standardsoftware.

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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 4

Die Beendigung des Vertragsverhältnisses

Der Lizenzvertrag sollte auch klare Regelungen über die Beendigung und Abwicklung des Vertrages enthalten.

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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 3

Ein Lizenzvertrag sollte auch noch folgende Punkte regeln:

1. Pflichten des Lizenzgebers

Die Pflichten des Lizenzgebers können vielfältig geregelt werden. Der Lizenzgeber muss die Marke natürlich im vereinbarten Umfang zur Verfügung stellen. Handelt es sich um eine ausschließliche Lizenz, darf er sie nicht mehr nutzen. Zudem können die Parteien regeln, in welchem Umfang er für die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Marke zu sorgen hat. Die Parteien können die Haftung des Lizenzgebers für den Bestand der Marke auch gesondert regeln. Hier ist insbesondere die Voraussetzung für die Haftungsbegründung als auch die Rechtsfolgen der Haftung von Bedeutung.

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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 2

Die wesentlichen Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden sollten, sind:

1. Dauer der Lizenz

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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 1

Wenn man von der Lizenzierung von Markenrechten spricht, dann geht es um die Übertragung der Nutzungsrechte. Der Markeninhaber hat ein ausschließliches Recht an einer Marke und durch einen Lizenzvertrag soll einem Dritten gestattet werden, das Zeichen zu nutzen.

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Software Lizenzvertrag: Software as a service Teil I

Software soll wie ein Taxi oder wie Strom verwendet werden können. Der Kunde soll sich nicht mehr mit den Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Installation, der Auswahl der richtigen Hardware und Softwareumgebung, der Pflege der Software und der notwendigen Anpassung der Hardware auseinandersetzen müssen. Nach dem Zugriff via VPN oder über  über das Internet können problemlos bestimmte Programme aufgerufen werden, ohne daß der Kunde technischen Sachverstand mitbringen müsste. Man kann einen Fernseher benutzen, ohne sich um Hardware oder Software zu kümmern, man kann ein Taxi besteigen ohne zu wissen, wie der Motor funktioniert. Und zum anderen kann man das Programm erst einmal ohne große Anfangsinvestitionen verwenden, testen und nutzen. Aber dann kommt es zu einem entscheidendem Unterschied. Anders als bei einem Taxiunternehmen findet bei Software nach einiger Zeit eine starke Anbietung an einen bestimmten Anbieter statt. Zum einen, weil sich niemand fortwährend in die Bedienung neuer Software einarbeiten kann. Zum anderen, weil die erzeugten Daten nur in den seltensten Fällen mit den Programmen anderer Anbieter kompatibel sind. Auch hier gilt also: Drum prüfe, wer sich an eine Software bindet, ob er den richtigen Anbieter ausgesucht hat. Soweit die betriebswirtschaftlichen Überlegungen.

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Urheberrecht: Die Nutzung eines Werkes in der Werbung

Die Nutzung eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne wird in der Regel in einem Lizenzvertrag geregelt. Insbesondere sollte dort die Frage geklärt werden, was der Lizenznehmer darf, wie lange er das Werk nutzen darf und für welchen räumlichen Geltungsbereich die Nutzungsrechte übertragen werden. 

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