Februar 2011

Urheberrecht: Abmahnung wegen Filesharing durch die Rechtsanwälte SKW Schwarz

Die Rechtsanwälte SKW Schwarz aus München mahnen im Namen der Worldwide Association of private Internet-Investigation Companies wegen angeblich unerlaubter Verbreitung eines urheberrechtliche geschützten Filmwerks ab. Dem von uns beratenen Betroffenen wird vorgeworfen, das Filmwerk „City of Ember – Flucht aus der Dunkelheit“ illegal auf einen sogenannten Peer-to-Peer Netzwerk (Tauschbörse) zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt […]

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Abmahnung Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte wg. angeblicher Urheberrechtsverletzung eines Filmwerks für das Unternehmen Berlin Media Art

Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg mahnen im Namen des Unternehmens Berlin Media Art e.K. wegen angeblich unerlaubter Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks ab. Dem von uns beratenen Betroffenen wird vorgeworfen, das Filmwerk „Sandra Star – In der Spermafalle“ illegal auf einem sogenannten Peer-to-Peer Netzwerk (Tauschbörse) zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt zu haben. Gefordert

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Vertragsrecht: Die Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wichtigem Grund

Verträge die für eine bestimmte Dauer oder sogar für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, enthalten in der Regel Bestimmungen bezüglich der Kündigung des Vertrags. Selbst wenn der Vertrag zu einem bereits im Vertrag bestimmten Zeitpunkt endet, so verbleibt den beiden Vertragspartnern das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei enthält § 626

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Werkvertragsrecht: Mitwirkungspflichten des Bestellers Teil 1

Bei der Erstellung eines Werkes – gleich ob es sich hierbei um Software oder um eine Maschine handelt – ist es teilweise unerlässlich, dass der Besteller (also der Kunde) seinerseits bestimmte Leistungen erbringt. Das Gesetz bezeichnet diese Leistungen als Mitwirkungspflichten. Das Gesetz will in den  §§ 642 und 643 die Fälle regeln, in denen das

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Urheberrecht: Das gewerbliche Ausmaß beim Filesharing

Der Rechtsinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken wie zum Beispiel Musikstücken, Filmen und Computerprogrammen kann zur Ermittlung des Namens und Anschrift eines Verletzers einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG stellen. Sofern das angerufene Gericht dem Antrag statt gibt, wird dem jeweiligen Accessprovider aufgegeben, über diese Daten für die vom Rechtsinhaber ermittelte IP-Adresse Auskunft zu

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Wettbewerbsrecht: Die Störerhaftung des Betreibers einer Internetauktionsplattform

Der Verkauf von Waren über Internetauktionsplattformen wie eBay gehört heute zum Alltag. Über solche Plattformen werden allerdings auch allzu oft Waren angeboten, die eine Marken-, Urheber oder Wettbewerbsrechtsverletzung darstellen, sei es durch die Ware selbst, sei es durch die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Auktion. Die Verletzten sind naturgemäß daran interessiert, solche Rechtsverletzungen zu stoppen, vorzugsweise

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AGB-Recht und Urheberrecht:

Das Urhebervertragsrecht sieht nach § 32 UrhG vor, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für seine Leistung erhält. Diese Regelung soll den Urheber vor nachteiligen Verträgen schützen, insbesondere wenn sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass das Werk einen höheren Wert hat als die Parteien erwartet haben, der Urheber sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer

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Geschmacksmusterrecht: Die Bestimmung des Schutzumfangs von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

Bei der Prüfung, ob eine Geschmacksmusterrechtsverletzung vorliegt, muss der Schutzumfang des älteren Musters bestimmt werden. Fällt das jüngere Muster in diesen Schutzbereich, liegt eine Verletzung vor. In einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 71/08) ging es um die Frage der Bestimmung des Schutzumfangs. Dabei handelte es sich bei dem älteren

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Markenrecht: die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens

In einem Nichtigkeitsverfahren vor dem EuG standen sich die ältere Marke “la PERLA” und die jüngere Marke “NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC” gegenüber. Das ältere Zeichen war sowohl für Badebekleidung und sonstige Bekleidung als auch für Juwelierwaren, Schmuck und Uhren eingetragen. Die jüngere Marke war lediglich für Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Perlen eingetragen. Dabei muss

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