Informationstechnologie und Edv

IT-Recht: Erheblicher Mangel schon bei 5% Mangelbeseitigungskosten

Wird mangelhafte Software geliefert und schlägt auch die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dann wird das Geschäft insgesamt rückabgewickelt, also die mangelhafte Software zurückgegeben und der Preis erstattet. Anders ist es nur, wenn der Mangel als „nicht erheblich“ anzusehen ist. Der BGH hatte zu entscheiden, welche Kriterien an die Erheblichkeit […]

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IT-Recht: Keine „Tricksereien“ bei Vertragsänderungen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das gilt auch und insbesondere, wenn Vertragstexte zwischen den Parteien im Rahmen von Verhandlungen ausgetauscht werden. Hier sollte die Antwort der Vertragsgegenseite stets genau auf Änderungen gegenüber dem letzten eigenen Vorschlag geprüft werden. Verdeckten Tricksereien allerdings erteilte der BGH jetzt eine Absage – hier müssten die Vertragsparteien einander vertrauen

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Vertragsecht: Neue Regelungen zu Zahlungs- und Abnahmefristen sowie den Folgen des Verzugs

Der Gesetzgeber hat zum 29.07.2014 neue Regelungen in das BGB eingefügt, die große Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben dürften. Die neuen Vorschriften regeln wesentlich strenger als bisher Vereinbarungen über Zahlungs- und Abnahmefristen und verschärfen die Folgen des Zahlungsverzugs in nicht unerheblicher Art und Weise. Damit soll dem seit Jahren zu beobachtenden Trend zu immer späteren

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IT-Vertragsrecht: Changes Teil II

In dem Teil „Changes Teil I“ habe ich dargelegt, dass die Unterscheidung zwischen echten und unechten Changes nur durch Auslegung gelingt. Juristen sprechen von einem sogenannten versteckten Dissens. Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn beide Vertragsparteien dieselben Begriffe verwenden, aber unter den Begriffen unterschiedliche Dinge verstehen. Betrifft der versteckte Dissens einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags,

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IT-Recht: Gutachterkosten zur Feststellung der Mangelursache

Gerade in komplexen Softwareprojekten ist es oftmals nicht einfach, die Ursache einer Fehlfunktion festzustellen. Ob es sich bei den Fehlfunktionen um einen echten Mangel handelt, ist aber entscheidend für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz. Der BGH entschied nun, dass der Käufer zur Erforschung der Ursache auch einen Gutachter einschalten und die

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IT Vertragsrecht: Changes Teil I

Unterscheidung zwischen echten und unechten Changes Changes werden als Änderungen des ursprünglichen Vertragsinhalts definiert. Das Thema „Changes“ steht in engem thematischen Zusammenhang zu dem Thema „Projektmethodik“. Man unterscheidet unechte und echte Changes. Ein echter Change soll vorliegen, wenn eine wirkliche Änderung des ursprünglich geänderten Vertragsinhalts besteht, ein unechter Change soll dann vorliegen, wenn in Wirklichkeit

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IT-Recht: Besteller angepasster Software muss bei Mängeln nicht zu deren Ursache vortragen

Nur wenige Zeilen benötigte der BGH, um in einer Entscheidung gleich drei wesentliche Streitpunkte des IT-Rechts vorerst zu beseitigen (Urteil vom 05.06.2014 (VII ZR 276/13). Er stellte klar, welchen Rechtscharakter Verträge über die Anpassung von Software haben. Er strich heraus, was der Besteller einer solchen Software im Falle von Mängeln vor Gericht vortragen muss. Und

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Datenschutz: Offenlegung von Daten durch amerikanische Provider gegenüber US-Behörden

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, könnte aber – hätte sie Bestand – nachhaltige Auswirkungen auf die Anbieter von Cloud-Services und europäisch-amerikanische Kooperationen haben. Ein US-Gericht in New York hat Microsoft dazu verpflichtet, personenbezogene Daten aus der Cloud gegenüber US-Behörden offenzulegen. Dabei, so das Gericht, sei es unerheblich, ob diese Daten in den USA selbst

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IT-Recht: Zustimmungsvorbehalt bei Weiterveräußerung unwirksam

„Der nächste bitte.“ Unter dieses Motto könnte man eine neuerliche Entscheidung des OLG Frankfurt zur Weiterveräußerung von Software stellen (Urteil vom 05.11.2013 – 11 U 92/12). Denn erneut kippte das Gericht eine Klausel, welche die Weiterveräußerung von Software zu unterbinden suchte. Das Urteil reiht sich damit ein in eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, welche in der

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Softwarentwicklung – Durch Arbeitnehmer I

Vorbemerkung:  Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Angestellten, die als Programmierer und Angestellte arbeiten. Dieser Anwendungsbereich ergibt sich aus dem § 69a UrhG, der besagt, daß Software durch die Programmierer und diejenigen erstellt wird, die die „unmittelbaren Vorstufen der Entwicklung“ realisieren. Daß Juristen in Programmierern eine Art Mozart entdecken und die eigentlich maßgeblichen Personen,

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