Urheberrecht: Der neue § 101a UrhG. Auskunftsansprüche, Sicherungsansprüche
I. Auskunftsanspruch Der Kreis der Anspruchsverpflichteten ist stark erweitert. § 101 neuer Fassung regelt unter anderem, daß auch diejenigen, die „für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen“ erbringen, zur Auskunft verpflichtet sind. Damit sind insbesondere Provider von dem neu gefassten Auskunftsanspruch betroffen. Anspruchsgegner sind alle, die wer die rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke oder Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, […]
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