Juristische Informationen

Urheberrecht: Keine Haftung für eDonkey Server?

eDonkey ist ein Filesharingsystem, das in einer Mischform zwischen einem zentralen und dezentralen Server funktioniert. Die dezentralen Server senden Suchanfragen an die einzelnen Peers im Netz. Ein Tonträgerhersteller klagte dagegen, daß einer seiner Künstler in dem System gelistet war, wodurch Verweise auf illegale Quellen sichtbar werden. Soweit bekannt, haben sich in Deutschland zwei Gerichte mit […]

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Softwarelizenzvertrag Miete II

Gewährleistungsrechte Die Gewährleistungsrechte ähneln denen des Kaufrechts. Erneut geht es also um eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand oder bei fehlen entsprechender Vereinbarungen um eine Abweichung  von dem Zustand, der objektiv erwartet werden kann. Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch für anfängliche Mängel zu, der verschuldensunabhängig ist (in den AGB aber wenigstens im Verhältnis BtB ausgeschlossen

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Handelsrecht: Provision des Handelsvertreter

Die § 87ff. HGB beinhalten die Regelungen über die Provionsansprüche des Handelsvertreters. Die Regelungen sind nicht analog auf den Vertragshändler anwendbar. Provisionsansprüche enstehen grundsätzlich nur aufgrund von Kaufverträgen, die rechtswirksam abgeschlossen sind und bestandskräftig sind. Entfällt die Rechtskraft des Vertrags infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung oder durch eine wirksame Anfechtung, so entfällt auch der

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Subunternehmervertrag IT

Typischerweise versucht der Generalunternehmer alle Risiken, die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber erwachsen, auf den Subunternehmer abzuwälzen. Diese 1:1 Übernahme von Rechten und Pflichten ist aber rechtlich nicht durchgehend haltbar. Der Vertrag zwischen Subunternehmer und Generalunternehmer ist ein eigenständiger Vertrag. Die Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Sub und GU bestehen unabhängig

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Softwarelizenzvertrag: Miete I

Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung der Software auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Miete wird vom Kaufvertrag dadurch abgegrenzt, daß die Nutzungsrechte an der Software nicht vorbehaltlos und endgültig auf den Käufer übergehen, sondern eben nur bedingt und/oder zeitlich begrenzt. Meistens wird dem Kunden eine körperlicher Datenträger überlassen, unbedingt erforderlich ist das aber nicht.

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Handelsrecht: Handelsvertreter

Der Vertrieb kann über Handelsvertreter oder über eigenständige Vertragshändler erfolgen. Die juristischen Regelungsmodelle unterscheiden sich grundsätzlich. Bei der Einschaltung des Handelsvertreter kommt der Vertragsabschluß direkt zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zustande,  bei der Einschaltung des Vertragshändlers erfolgt das Geschäft, in dem zunächst der Vertragshändler die Ware kauft und diese dann weiterverkauft. Der Handelsvertreter unterscheidet

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Markenrecht – Grundlagen der Markenrechtsverletzung

§ 14 Markengesetz ist eine Vorschrift von enormer Bedeutung. In einem normalen Kommentar zum Markengesetz macht die Kommentierung alleine dieser Vorschrift wenigstens 10 % des Gesamtumfanges des Werkes aus.[1] Die Vorschrift betrifft nicht nur Inhaber eingetragener Marken, sondern auch die Inhaber von Marken, die Kraft Verkehrsgeltung oder aufgrund von Bekanntheit sich durchgesetzt haben. Über die

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AGB: Vertragseingehungsklauseln

Rahmenvereinbarung 1.) Rahmenvertrag Beispiel: „Nachstehende Regelungen gelten für alle Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt werden.“ Regelungen, die die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung gestalten sollen, müssen individuell vereinbart werden. Als AGB können sie nicht vereinbart werden. Vertragsinhalte müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Vertrag gesondert vereinbart werden. Sonst würden sie den Kunden einseitig benachteiligen, dem

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Softwarelizenzvertrag: Vergütungsmodelle

Es gibt grundsätzlich zwei Vergütungsmodelle: Solche, bei denen die Softwarelizenz gegen eine Pauschale überlassen wird und variable Vergütungsmodelle. Pauschale Vergütungsmodelle Bei Einfach- oder Mehrfachlizenzen berechnet sich die Höhe der Vergütung nach der Anzahl der Nutzer oder nach der Anzahl der Maschinen, auf denen die Software entweder permanent gespeichert werden kann oder in deren Arbeitsspeicher die

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Softwarelizenz: Open Source Grundlagen II

Zu einer Verletzung von Open Source Lizenzen kann es in zwei Fällen kommen: – Der Lizenzvertrag wurde nicht abgeschlossen und es liegt keine Erschöpfungswirkung vor. – Der Lizenzvertrag wurde abgeschlossen, aber die Lizenzbestimmungen werden nicht eingehalten. Die Folge des Verstoßes besteht in der Entstehung von Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüchen. Nach Ansicht der meisten Juristen besteht

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