Cloud-Verträge

Vertragsrecht in der Cloud: Pflicht des Providers zur Datensicherung auch ohne vertragliche Bestimmung

Entscheidung des LG Duisburg vom 25.07.2014 Es gibt Entscheidungen, wie das des LG Duisburg, aus denen sich der Verdacht ergibt, dass manch ein Richter von den ökonomischen Aspekten des Lebens nicht wirklich berührt wird. In der Entscheidung ging es um folgenden Sachverhalt: Internetagentur erstellt Website und schließt einen Hostingvertrag mit dem Kunden ab. Das Hosting […]

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IT-Cloud: Absicherung der Insolvenz des Rechenzentrums

Wir betreuen eine Reihe von Kunden, die ihre Lösungen (Saas, IaaS etc.) in einem Rechenzentrum hosten lassen. Im Deutsch der Juristen heißt das: Das Rechenzentrum vermietet dem Anbieter IT-Infrastruktur in Form von Raum, Racks, Computern, Rechenleistungen etc. Die Rechenzentren werben immer wieder damit, daß ISOs, DINs und Zertifizierungen erfolgt sind, die den Kunden vor technischen

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AGB-Recht: Preisanpassungsklauseln

Anwendungsbereich: Verträge mit einer längeren Laufzeit wie Support-, Softwarepflege-, Serviceverträge oder Verträge „in der Cloud“ wie SaaS, IaaS, etc. Preisanpassungsklauseln sollen Anpassungen an sich ändernde Preisstrukturen des Lieferanten gewähren, ohne dass zugunsten des Kunden ein Sonderkündigungsrecht entsteht. Zum einen gilt der alte, lateinische Grundsatz des „pacta sund servanda“. Verträge sind so zu erfüllen, wie sie

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IT-Recht: Keine „Tricksereien“ bei Vertragsänderungen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das gilt auch und insbesondere, wenn Vertragstexte zwischen den Parteien im Rahmen von Verhandlungen ausgetauscht werden. Hier sollte die Antwort der Vertragsgegenseite stets genau auf Änderungen gegenüber dem letzten eigenen Vorschlag geprüft werden. Verdeckten Tricksereien allerdings erteilte der BGH jetzt eine Absage – hier müssten die Vertragsparteien einander vertrauen

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Vertragsecht: Neue Regelungen zu Zahlungs- und Abnahmefristen sowie den Folgen des Verzugs

Der Gesetzgeber hat zum 29.07.2014 neue Regelungen in das BGB eingefügt, die große Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben dürften. Die neuen Vorschriften regeln wesentlich strenger als bisher Vereinbarungen über Zahlungs- und Abnahmefristen und verschärfen die Folgen des Zahlungsverzugs in nicht unerheblicher Art und Weise. Damit soll dem seit Jahren zu beobachtenden Trend zu immer späteren

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IT-Recht: Besteller angepasster Software muss bei Mängeln nicht zu deren Ursache vortragen

Nur wenige Zeilen benötigte der BGH, um in einer Entscheidung gleich drei wesentliche Streitpunkte des IT-Rechts vorerst zu beseitigen (Urteil vom 05.06.2014 (VII ZR 276/13). Er stellte klar, welchen Rechtscharakter Verträge über die Anpassung von Software haben. Er strich heraus, was der Besteller einer solchen Software im Falle von Mängeln vor Gericht vortragen muss. Und

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Datenschutz: Offenlegung von Daten durch amerikanische Provider gegenüber US-Behörden

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, könnte aber – hätte sie Bestand – nachhaltige Auswirkungen auf die Anbieter von Cloud-Services und europäisch-amerikanische Kooperationen haben. Ein US-Gericht in New York hat Microsoft dazu verpflichtet, personenbezogene Daten aus der Cloud gegenüber US-Behörden offenzulegen. Dabei, so das Gericht, sei es unerheblich, ob diese Daten in den USA selbst

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