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Amazon haftet nicht für Markenverletzung, wenn nur Lagerung und Versand erfolgt (EuGH, Urteil vom 02.04.2020)

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 02.04.2020 (Az. C-567/18) entschieden, dass der Online-Plattformbetreiber Amazon nicht für Markenverletzungen haftet, sofern Amazon nur die Lagerung und den Versand der jeweiligen Waren vornimmt. (Es gibt mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe Amazon. Der Einfachheit halber wird hier lediglich der Begriff Amazon verwendet. Tatsächlich waren hier die „Amazon Services Europe“ […]

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Markenrecht: „Einfuhr“ als Benutzungshandlung im Sinne des MarkenG (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2020)

Um eine eingetragene Marke oder ein Unternehmenskennzeichen zu verletzen, muss man ein identisches oder ähnliches Kennzeichen „benutzen“(siehe § 14 Abs. 2 MarkenG). Eine Benutzungshandlung kann in unterschiedlichster Weise erfolgen. Eine der zahlreichen Benutzungshandlungen ist die Einfuhr oder Ausfuhr eines Kennzeichens (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG). Begriff der Einfuhr Einfuhr im Sinne von § 14

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Markenrecht: Benutzung von Gemeinschaftsmarken in nur einem Mitgliedsstaat?

Eingetragene Marken unterliegen einem Benutzungszwang. Sie müssen vom Markeninhaber oder dessen Lizenznehmern also tatsächlich zur Kennzeichnung derjenigen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, für die sie eingetragen sind. Bei Gemeinschaftsmarken ist bis heute umstritten, in welchem Gebiet die Benutzung erfolgen muss. Der britische High Court of Justice hat diese Unsicherheit mit einem Urteil nun noch verstärkt

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Markenrecht: Formenschutz bei „Luxus-Marken“

Wer hochpreisige Luxusartikel vertreibt, sollte besonders genau auf sein Marken-Portfolio achten. So lässt sich ein Urteil des OLG Hamburg zusammenfassen, das für den Füllfederhalter-Hersteller Montblanc äußerst ärgerlich ausfiel (Urteil vom 07.03.2014 – 3 U 33/12). Montblanc vertreibt seit Jahrzehnten besonders luxuriöse Füllfederhalter mit einem charakteristischen Design. Dieses besteht im Wesentlichen in einer zigarrenförmigen Gestaltung und

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Markenrecht: Ernsthafte Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

Mit einer wegweisenden Entscheidung hat der EuGH einem der zentralen Begriffe des europäischen Markenrechts Kontur gegeben. In dem mit Spannung erwarteten Urteil in Sachen ONEL/OMEL legten die Luxemburger Richter Maßstäbe dafür fest, wann eine Gemeinschaftsmarke „in der Gemeinschaft ernsthaft benutzt wird“ (Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-149/11). Konsequent im Sinne des europäischen Binnenmarkts entschied

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Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung

Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke ist ein wesentlicher Grundsatz, der sowohl für deutsche Marken als auch für Gemeinschaftsmarken berücksichtigt werden muss. Dahinter steht der Gedanke, dass der Schutz des Zeichens mit einer tatsächlichen Benutzung verknüpft ist. Die rechtserhaltende Benutzung von Marken ist in § 26 MarkenG geregelt bzw. in Art. 15 GMV geregelt. Der Markeninhaber

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Markenrecht: Erwerb von Unterscheidungskraft

Im Vorwege der Anmeldung einer Marke muss immer beachtet werden, ob das Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Hat das Zeichen nicht die erforderlich Unterscheidungskraft, wird das Deutsche Patent– und Markenamt (DPMA) oder das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM – verantwortlich für die Gemeinschaftsmarken für die gesamte EU) die Markenanmeldung zurückweisen. Ein Zeichen hat entweder von

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Markenrecht – Benutzung der Marke und die Folgen der Nichtbenutzung

Marken müssen benutzt werden. Die Eintragung der Marke ist grundsätzlich erforderlich zur Begründung der Markenrechte, jedoch hat die Nichtbenutzung der Marke erhebliche Konsequenzen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsmarken, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert werden und nach der Eintragung Geltung für den gesamten Bereich der EU haben. Nach Art. 15 der GMV muss eine

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Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft II

Fortsetzung von Teil I: Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt

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Markenrecht – Serienmarken und rechtserhaltende Benutzung

Dieser Artikel ist für Sie interessant, wenn Sie mehrere Marken eingetragen haben, aber nicht alle Marken aktiv nutzen. Der EUGH hat in seiner Entscheidung vom 13.9.2007 erkannt, daß es die Vorschriften über die rechtserhaltende Nutzung von Marken es nicht erlauben, den Schutzbereich von einer eingetragenen, aber nicht genutzten Marke auf den Bereich einer anderen Marke

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