Autorenname: Stefan G. Kramer

Projektverträge, Haftung und Planung IV

In diesem Blog werde ich kurz die Ansichten der Rechtsprechung des BGH zu den Themen „Qualität des Pflichtenhefts“ und „Verantwortung für die Qualität des Pflichtenhefts“ darlegen. Die genannten Ansichten der Rechtsprechung stammen aus den 80er und 90er Jahren. Die juristische Literatur bezieht sich noch heute auf diese Entscheidungen. Vorab ist klarzustellen: Erstens habe ich es […]

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Projektverträge, Haftung und Planung III

Neben der unklaren Vertragstypologie (Teil II dieses Blogs) sind es insbesondere die unklare Projektstruktur und Unklarheit bei der Erstellung und dem Inhalt des Sollzustandes (also dem Dokument, das gemeinhin Pflichtenheft, Lastenheft, etc. genannt wird), die zu einem Scheitern des Projektes führen können. Im Einzelnen werden hier aufgeführt – fehlende Projektstruktur – ein fehlendes unvollständiges oder

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Projektverträge, Haftung und Planung II

Wie an anderer Stelle ausführlich beschrieben, bezeichne ich unter dem Terminus der Projektverträge solche Verträge, die abgeschlossen werden mit dem Ziel, ein bestimmtes Produkt zu erstellen, wobei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Planung darüber, was dieses Ziel sein soll, nicht im Detail abgeschlossen ist. Das Scheitern von Projektverträgen bedeutet für den Kunden, dass ein geplantes

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Projektverträge, Haftung und Planung I

Diese Blogs entstehen als Nebenprodukt unseres Seminars „Projekte für Softwareerstellung und Anpassung von Software, Support und Wartung“ [Link]. In den Blogs über Projektverträge geht es thematisch erstmal um die Fragestellung, wie die Risiken, die sich aus dem Scheitern von Projekten ergeben, durch eine Planung gemindert werden können. Mit dem Terminus „Haftung“ wird – und das

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Softwarelizenzrecht: Handel mit „Gebrauchtsoftware“ Teil I

Wie ist mit der aktuellen Rechtslage umzugehen? Wie bereits mehrfach in diesem Blog dargelegt, endete der Rechtsstreit „Oracle ./. Oracle/Usedsoft“ am 03.07.2012 vor dem EuGH mit einem Urteil, infolge dessen festgestellt wurde, dass der Handel mit „Gebrauchtsoftware“ unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Der Terminus „Gebrauchtsoftware“ ist ein weinig irreführend, weil Software nicht verschleißen kann (die

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Rechtsprechung zum Urheberrecht im Jahre 2013 – Teil II

§ 15 UrhG Framing Nach neuerer Ansicht soll das Framing mit zur öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 UrhG gehören. Der BGH erkannte, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn ein Werk durch technische Maßnahmen in einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemacht wird. Der BGH hat die Sache allerdings dem EuGH vorgelegt. Framing bewirkt, dass die Datei

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Rechtsprechung zum Urheberrecht im Jahre 2013 – Teil I

Erfasst werden nur diejenigen Entscheidungen des EuGHs und BGHs, die für die Tätigkeitsbereiche der Kanzlei von Bedeutung sind. Werke der angewandten Kunst  – § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG –  Geburtstagszug. Die Entscheidung „Geburtstagszug“ hat für einige Furore gesorgt. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BGH (BGH GRUR 2014, 175), dass Werke der

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Softwarevertragsrecht: Aufklärungs- und Beratungspflichten im Vorfeld des Vertragsabschlusses

Vorvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten spielen in der Praxis eine große Rolle. Oft genug beklagt der Kunde, er selbst habe nicht ausreichend Sachkunde und habe sich „blind“ auf die Aussagen des „IT“ und „Branchenerfahrenen“ Lieferanten verlassen. Dieser habe aber bestimmte Punkte nicht ausreichend erklärt oder gar absichtlich verschleiert. Solche Vorwürfe tauchen immer dann auf, wenn der

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Schutz von Geschäftsgeheimnissen:: §§ 17,18 UWG

Beim Geheimnisschutz denken die meisten unserer Mandanten an einen NDA. Weitgehend unbekannt sind zwei Vorschriftten des UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb), die sich mit dem Schutz von Geheimnissen befassen und die im Inland m.E. einen viel effektiveren Schutz bedingen als es ein NDA könnte. Wie zu zeigen sein wird, richtet sich die Rechtsfolge der §§

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Softwarevertragsrecht – Fehlen des Pflichtenhefts

Das Pflichtenheft ist dasjenige Dokument, das den Inhalt der Leistungspflicht fxiert. Gegen das Pflichtenheft wird abgenommen. Festlegungen im Pflichtenheft sind maßgeblich dafür, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Fall 1: Voller Freude schließen IT-Unternehmen A und Kunde K einen Vertrag über die Anpassung einer Software ab. Mindestens 300 Manntage auf Basis von T&M werden beauftragt.

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