AGB- und Vertragsrecht

Urheberrecht: Grundlagen: Der Urheber

Der Urheber des Werkes ist derjenige, der den Akt der Schöpfung erbrint, §§ 7, 2 Abs.2 UrhG. Der Schöpfungsakt ist der Akt, in dem der Urheber die geistige Schöpfung erbringt. Wie bereits dargelegt, bedarf es für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes eines gewissen „Genieblitzes“, dem Schöpfungsakt, der das Werk zu etwas besonderem macht, so daß […]

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AGB Recht: Kündigung des Bestellers vor Abnahme / vorzeitige Beendigung

I. Grundsatz Der § 649 BGB besagt, dass gemäß Satz 1 der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen kann. Satz 2 regelt eine besondere Vergütungsregel. Sie lautet: Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmen berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der

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Softwarelizenzrecht: Projektverträge für Software – Rechtswahl

Ich weise in den Seminaren immer wieder daraufhin, daß das Recht der Arbeitsweise und der Methodik der Projektbewältigung folgt. Nach dem Erlaß der Entscheidung des BGH vom 23.7.2009 zum § 651 BGB kann man eben nicht davon ausgehen, daß Projektverträge grundsätzlich dem Werkvertragsrecht unterfallen. Ich habe diese Entscheidung eingehend besprochen. Grundsätzlich gilt es, zwei Unterscheidungen

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AGB Recht: Individualvereinbarung bei Eingehung eines Vertrags

Das OLG Nürnberg (Bschl.v. 10.11.2010) hatte über verschiedene Klauseln zu urteilen, die bei der Eingehung eines Fernwärmevertrags vereinbart wurden. Das Gericht stellte fest, daß insbesondere Preisanpassungsklauseln nicht der AGB Kontrolle der Gerichte gem. den §§ 305ff BGB unterliegen, wenn die Heizanlage nur auf die Bedürfnisse einzelner Hauptabnehmer zugeschnitten sei und die Investitionsentscheidung der Abnehmer auf

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Vertragsrecht: Die Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wichtigem Grund

Verträge die für eine bestimmte Dauer oder sogar für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, enthalten in der Regel Bestimmungen bezüglich der Kündigung des Vertrags. Selbst wenn der Vertrag zu einem bereits im Vertrag bestimmten Zeitpunkt endet, so verbleibt den beiden Vertragspartnern das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei enthält § 626

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Werkvertragsrecht: Mitwirkungspflichten des Bestellers Teil 1

Bei der Erstellung eines Werkes – gleich ob es sich hierbei um Software oder um eine Maschine handelt – ist es teilweise unerlässlich, dass der Besteller (also der Kunde) seinerseits bestimmte Leistungen erbringt. Das Gesetz bezeichnet diese Leistungen als Mitwirkungspflichten. Das Gesetz will in den  §§ 642 und 643 die Fälle regeln, in denen das

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AGB-Recht und Urheberrecht:

Das Urhebervertragsrecht sieht nach § 32 UrhG vor, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für seine Leistung erhält. Diese Regelung soll den Urheber vor nachteiligen Verträgen schützen, insbesondere wenn sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass das Werk einen höheren Wert hat als die Parteien erwartet haben, der Urheber sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer

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AGB-Vertragsrecht: Haftungsbeschränkungsklauseln

Im ersten Teil wurde dargestellt, daß Haftungsbegrenzungsklauseln dem Transparenzgebot zu genügen haben. Die nachfolgenden Zeilen befassen sich mit den Regelungen des § 309 Nr.7 BGB, der stets im Verbraucherverkehr Anwendung findet; nach Rechtsprechung und Lehre sind auch für den Unternehmensverkehr keine wesentlichen Unterschiede erkennbar, so daß auch im BTB die nachfolgenden Regelungen für die Erstellung

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AGB-Vertragsrecht: Haftungsbeschränkungsklauseln Teil 1

Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, müssen unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden. Hier sind die speziellen §§ 309 Nr.7 lit a. und lit.b BGB ebenso zu nennen wie die aus dem § 307 BGB folgenden Transparenzgebote und das Verbot, wesentlich von dem gesetzlichen Grundgedanken abzuweichen. Transparenzgebot Beispiele: aa) „Soweit in gesetzlicher Weise zulässig, wird die Haftung

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AGB-Recht: Verfallsklauseln

Die Vereinbarung von Verfallsklauseln im Rahmen von AGB ist problematisch, da die Wirksamkeit solcher AGB nur in einem strengen Rahmen zulässig ist. Verfallsklauseln werden als Sanktion für die Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung eines Vertrags vorgesehen. Statt eine Vertragsstrafe für den Vertragsbruch zu vereinbaren, setzt der AGB-Verwender eine Verfallsklausel ein. Insoweit dient die Verfallsklausel der Sicherung

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