Softwareurheberrecht

Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer II

Wer den nachfolgenden Text verstehen möchte, muß kurz den Text des § 69b UrhG lesen: (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 […]

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Softwareerstellung durch Angestellte I

An denjenigen Computerprogrammen, die der Angestellte im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt, erwirbt der Arbeitgeber ausschließliche Nutzungsrechte, die ihn dazu berechtigen, sämtliche vermögensrechtlichen Verwertungshandlungen vorzunehmen. Das ist Inhalt des § 69b UrhG, den ich im folgenden genauere darlegen werde. Computerprogramme Der § 69b UrhG ist nur dann anwendbar, wenn ein Computerprogramme nach § 69a UrhG

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IT-Recht: Kündigung des Vertriebsvertrags berührt Unterlizenzen nicht

Werden einem Vertragspartner zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte sowie ein Vertriebsrecht hinsichtlich der Programmkopien eingeräumt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Kündigung des Vertriebsvertrags auf bereits eingeräumte Unterlizenzen hat. Das OLG Dresden hat hier eine klare Antwort formuliert (OLG Dresden, Urteil vom 29.04.2014 – 5 O 34/14). Und diese lautet: „keine“. Denn werden – wie im

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IT-Recht: Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen

Urheberrechtsverletzungen im Internet machen vor nationalen Grenzen nicht Halt. Wo aber soll der verletzte Urheber seine Rechte z.B. auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen? Für die Europäische Union hat der EuGH hierzu eine Grundsatzentscheidung getroffen, die Urhebern die Durchsetzung ihrer Rechte nicht eben leichter macht (EuGH, Beschluss vom 22.01.2015 – C-441/13). Darum ging es: Auf

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IT-Recht: Rechte an Geschäftsprozessen bei Anpassung von ERP Software

Rechte an angepasster Software Enterprise Resource Planning Software wird heute in beinahe jedem Unternehmen verwendet, wenn es um die Planung von Betriebsmitteln, Kapital und Personal geht. Aus Kostengründen wird heutzutage überwiegend Standardsoftware gekauft und angepasst. Die Kenntnisse um die Ergebnisse der Anpassung sind bares Geld wert, denn die Wahrscheinlichkeit ist hoch, daß die Anpassungen der

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IT-Vertragsrecht: Anpassung von Standardsoftware I

In dieser Serie geht es um die Probleme, die mit der Anpassung von Standardsoftware verbunden sind. Terminologie Vorab zur Terminologie, wie ich sie verwende. Da die IT-Branche keinen einheitlichen Sprachgebrauch hat, ist es müßig darüber diskutieren, was richtig oder falsch ist. Jedenfalls sollte dargelegt werden, welche Begriffe man mit welchen Inhalten verwendet. 1.) Standardsoftware: Es

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IT-Vertragsrecht: BGH zur Rügeobliegenheit des Zwischenhändlers

Der § 377 HGB stellt Nichtjuristen immer wieder vor Rätsel. Die Norm besagt kurz gesagt, dass im Kaufrecht im kaufmännischen Verkehr angelieferte Waren unverzüglich nach ihrer Anlieferung darauf untersucht werden müssen, ob evidente Mängel bestehen. Werden Mängel entdeckt, sind diese unverzüglich dem Verkäufer zu melden. Unterbleibt die rechtzeitige Untersuchung oder die rechtzeitige Rüge, kann der

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IT-Vertragsrecht: Lizenzerwerb, Distributoren und EULAs

Dieser Blogbeitrag wird kurz. Er soll einige grundlegende Fragen beantworten, die unsere Kunden immer wieder stellen. Fall I: Kaufvertrag direkt zwischen Hersteller und Kunde Ausgangslage: Unser Kunde ist ein Integrator (so nennen wir die Händler von Software, die die Software eines Herstellers beim Kunden installieren, parametrisieren oder im Customizing verändern), der Software eines Herstellers an

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IT-Vertragsrecht: Faktische Maßnahmen zur Reduzierung des Haftungsrisikos

In unseren Seminaren verwenden wir immer wieder viel Zeit für das Thema Haftung. Und wir erklären immer wieder, dass die rein juristischen Maßnahmen zur Begrenzung des „Haftungsrisikos“ relativ beschränkt sind. Aufgrund der strengen Anforderungen der Gesetze und der darauf basierenden Rechtsprechung sind die Möglichkeiten, die Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche in AGB zu reduzieren wirklich

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AGB-Recht: Preisanpassungsklauseln

Anwendungsbereich: Verträge mit einer längeren Laufzeit wie Support-, Softwarepflege-, Serviceverträge oder Verträge „in der Cloud“ wie SaaS, IaaS, etc. Preisanpassungsklauseln sollen Anpassungen an sich ändernde Preisstrukturen des Lieferanten gewähren, ohne dass zugunsten des Kunden ein Sonderkündigungsrecht entsteht. Zum einen gilt der alte, lateinische Grundsatz des „pacta sund servanda“. Verträge sind so zu erfüllen, wie sie

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