AGB- und Vertragsrecht

Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle IV – ASP

Aufgrund dessen, daß mit dem Begriff „Cloud“ unterschiedlichste Leistungen zusammengefasst werden, muß man unterschiedlichste Modelle unterscheiden. Zudem sollte man gerade im Zusammenhang mit der Cloud genau definieren, was man mit den einzelnen Begriffen meint. Die Abteilung Marketing und Kundengewinnung arbeitet hier immer schneller als der Rechtsanwalt. Aber gerade der letztere muß zwingend wissen, was mit […]

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Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle III – Remote

Die neuen Nutzungsformen von Software über das Internet und andere Datennetze stellen sich aus der Sicht von Urheber- und Vertragsrecht wie so gleich beschrieben dar. 1.) Nutzung per Remote Sachverhalt: Die Software wurde permanent auf einem Rechner installiert und wird auf diesem Rechner in den Arbeitsspeicher geladen.  Über ein anderes Programm wird die Benutzermaske (GUI)

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AGB Recht Teil III: Aufwendungsersatz als Teil der Haftung

Ich habe bereits dargelegt, daß der Jurist mit dem, was der Laie unter dem Begriff der „Haftung“ versteht den Schadensersatz meint. In vielen Verträgen wird das Thema Aufwendungsersatz komplett vergessen. Dabei kann gerade im Bereich Maschinen und Anlagebau oder im Projektgeschäft der Aufwendungsersatz mehr Geld kosten als der Schadensersatz. Das Gesetz besagt, daß der Käufer

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Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle Teil II

Im ersten Teil dieser Serie habe ich dargelegt, dass die Zulässigkeit von bestimmten Vertragsbedingungen im Softwarelizenzrechte davon abhängt, ob a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (also Standardverträge) oder Individualvereinbarungen verwendet werden und b) ob dem Kunden die Nutzungsrechte an der Software endgültig oder nur zeitlich beschränkt übertragen werden. Die hier gemachten Ausführungen gelten nur für den Bereich der

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Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle

I. Einzelplatz und Netzwerkbetrieb Diese Form der Lizenzierung bereitet juristisch betrachtet keine Schwierigkeiten. Wie bereits an anderer Stelle ausführlich dargelegt, setzt der § 69 c Nr. 1 UrhG an dem Begriff „Vervielfältigung“ an. Die Nutzungshandlung, für die der Lizenzgeber nach dem genannten Paragrafen Geld verlangen kann, besteht in der Anfertigung einer permanenten Kopie oder in

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AGB-Recht: Pauschalhonorar in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 ff. BGB. Das bedeutet, dass die AGB nicht gegen etwaige Klauselverbote verstoßen oder den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Normalerweise sind etwaige Preisvereinbarungen zwischen zwei Parteien nie Gegenstand einer solchen Inhaltskontrolle, da diese immer individuell vereinbart werden. Als essentialia negotii sind nämlich die Hauptleistung und der Preis

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Verlängerter Eigentumsvorbehalt III

Einziehungsermächtigung Zugunsten des Lieferanten wird regelmäßig eine Einziehungsermächtigung eingeräumt, da der Verkäufer nichts von der Sicherungsabtretung weiß (und auch nicht wissen soll). Schwierig sind die Momente zu beurteilen, in denen der Vorbehaltskäufer an einen Kunden liefert, der seinerseits in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot hat. Hier hilft die Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses, da die Abtretung von Einzelforderungen

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AGB-Recht: Delivered at Terminal – DAT

Delivered at Terminal ist eine Incoterm-Bezeichnung, wonach der Verkäufer am “Terminal” liefern muss, um seine Lieferpflichten zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff nicht nur als Containerterminal oder Empfangsgebäude bei einem Bahnhof oder ähnlichem zu verstehen, sondern weit auszulegen ist. Terminal kann jeder Ort und kann überdacht oder nicht überdacht sein. Die Pflichten

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AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt II

Die Befugnis zur Weiterveräußerung Die Befugnis zur Weiterveräußerung ist normalerweise in den Klauseln zur Vorausabtretung implizit enthalten. Diese Klauseln werden regelmäßig so eingeschränkt, dass eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als genehmigt gilt. Der ordnungsgemäße Geschäftsgang bezeichnet die Tätigkeiten, die ein Unternehmer normalerweise vornimmt, nachdem er die Eigentumsvorbehaltsware eingebaut oder verarbeitet hat. Dementsprechend gehören die Sicherungsübereignung

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AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt I

Unter dem Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird eine rechtliche Konstruktion verstanden, nach deren Inhalt sich der AGB-Verwender anstelle der ursprünglichen Sicherheit am Eigentum andere Sicherheiten abtreten lässt. So wird vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts eine künftige Sicherheit durch Abtretung von Erlös- oder Verarbeitungsforderungen eingeräumt werden. An die Stelle der zu sichernden Forderungen tritt der Ersatz.

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