Juristische Informationen

AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt I

Unter dem Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird eine rechtliche Konstruktion verstanden, nach deren Inhalt sich der AGB-Verwender anstelle der ursprünglichen Sicherheit am Eigentum andere Sicherheiten abtreten lässt. So wird vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts eine künftige Sicherheit durch Abtretung von Erlös- oder Verarbeitungsforderungen eingeräumt werden. An die Stelle der zu sichernden Forderungen tritt der Ersatz. […]

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AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt Teil I

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt? Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat. Besonderheiten

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AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil II

Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden

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Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil III

Teil I : Problemaufriß Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des Verbots des Leasinggeschäfts Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware Das ergibt sich einfach daraus, daß das Leasinggeschäft in diesem Fall eben in seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt nicht als Mietvertrag zu bewerten ist. Gegen die Vermietung von

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Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil II

Teil I : Problemaufriß Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des vertraglichen Verbots Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware Der juristische Hintergrund 1) Bei dem Verbot der rentalrights AGB der Hersteller handelt es sich um  wettbewerbsbehindernde Regelungen, die kartellrechtlich nicht haltbar sein werden. Man kann die

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Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil I

Teil I : Problemaufriß Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des Verbots des Leasinggeschäfts Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware Teil 1: Problemaufriß Immer mehr Hersteller von Software gehen dazu über,dem Vertriebspartner das „Verleasen“ von Software faktisch unmöglich zu machen. Meist wird dem Händler unter dem

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Filesharing: Abmahnung von U+C Rechtsanwälte – Filmwerk: „Pillows Of Love“

Aktuell mahnen die U+C Rechtsanwälte aus Regensburg im Auftrag des Unternehmens DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH bundesweit ab. Dabei handelt es sich um angeblich unerlaubte Verbreitung von einem urheberrechtlich geschützten Filmwerk. Wir beraten einen Betroffenen, der das Filmwerk „Pillows Of Love“ auf einer Internettauschbörse zum elektronischen Abruf ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zur

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Urheberrecht: Grundlagen: Der Urheber

Der Urheber des Werkes ist derjenige, der den Akt der Schöpfung erbrint, §§ 7, 2 Abs.2 UrhG. Der Schöpfungsakt ist der Akt, in dem der Urheber die geistige Schöpfung erbringt. Wie bereits dargelegt, bedarf es für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes eines gewissen „Genieblitzes“, dem Schöpfungsakt, der das Werk zu etwas besonderem macht, so daß

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AGB Recht: Kündigung des Bestellers vor Abnahme / vorzeitige Beendigung

I. Grundsatz Der § 649 BGB besagt, dass gemäß Satz 1 der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen kann. Satz 2 regelt eine besondere Vergütungsregel. Sie lautet: Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmen berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der

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Softwarelizenzrecht: Projektverträge – Rechtswahl Teil 2

Fortsetzung von Teil I. Die Wahl des richtigen Vertragstyps hängt deshalb davon ab, wie Sie arbeiten wollen. Oder ganz einfach gesagt: Sie haben die Wahl, ob Sie Dienstvertrags, Werkvertrags- oder Kaufrecht zur Anwendung bringen möchten. Es ist eben nicht automatisch so, daß alle Verträge über die Erstellung oder Anpassung von Software dem Werkvertragsrecht unterfielen. Folgende

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