AGB

AGB-Recht: Haftung Teil I

Übersicht: In den Gesprächen mit unseren Mandanten in den Seminaren, die wir über IT- und AGB-Recht halten, wird immer wieder klar, dass Juristen einen Jargon sprechen, also eine Fachsprache sprechen, die sich ganz erheblich von dem anderer Menschen unterscheidet. Diese Reihe von Beiträgen gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die juristischen Regelungen, die zu bedenken […]

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AGB-Recht: CIP Carriage and Insurance Paid To

CIP ist die Abkürzung für die Vereinbarung „Carriage and Insurance Paid To“ und weist darauf hin, dass der Verkäufer den Transport der Ware zu einem bestimmten Ort zu veranlassen und die Versicherung für die zu transportierende Ware zu organisieren hat. Der wesentliche Unterschied zwischen CPT und CIP ist somit die Verpflichtung des Verkäufers, die Versicherung

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IT-Lizenzrecht: Unwirksame AGB Schweigen auf Änderungshinweis

In einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 30.09.2010 stand die Wirksamkeit von AGB eines Webhosting Anbieters zur Diskussion. Kurz zum Jargon: AGB sind jegliche rechtliche Regelungen, die von dem Anwender im geschäftlichen Verkehr mit der Absicht formuliert werden, mindestens zweimal verwendet zu werden. Der Begriff AGB kann für ganze Standardverträge verwendet werden oder für einzelne

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AGB-Recht: CPT Carriage Paid To

Unter der Incoterm Regelung „Carriage Paid To“ (CPT) ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware an den vereinbarten Ort zu liefern. Dabei ist er verpflichtet, den Transport zu diesem Ort vertraglich zu vereinbaren und die entsprechenden Kosten hierfür zu tragen. Gleichwohl geht das Risiko des zufälligen Untergangs nicht erst mit der Ablieferung der Ware am vereinbarten

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AGB-Recht: FCA Free Carrier

Bei der Bezeichnung FCA handelt es sich um die Abkürzung für „Free Carrier“ und diese ist auch eine Bezeichnung, die in den Incoterms 2010 enthalten ist. Free Carrier heißt auf Deutsch „Frei Frachtführer“. Grundsätzlich bedeutet FCA, dass der Verkäufer die Waren einem Spediteur übergeben muss. Der Übergabeort kann innerhalb oder außerhalb des Werks erfolgen. Zu

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AGB-Recht: Aufrechnungsklauseln

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 07.04.2011 seine Rechtsprechung bezüglich des Aufrechnungsverbots in AGB ergänzt. Danach könnten viele Standardklauseln zu diesem Thema unwirksam sein. Im konkreten Fall ging es um das Honorar eines Architekten. Der Architekt hatte den Besteller auf Zahlung des restlichen Architektenhonorars in Anspruch genommen. Der Beklagte hat gegen diese Honorarforderung

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AGB-Recht: Einkaufsbedingungen – Angebotsklauseln (Teil 2)

Soweit der Käufer eine Annahmefrist bestimmen möchte, kann dies auch in den AGB erfolgen. Allerdings darf die Annahmefrist nicht unangemessen kurz bemessen werden. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen der Angebotsklauseln werden auch regelmäßig die Änderungsbefugnisse des Käufers bestimmt. Somit soll dem Käufer das Recht gewährt werden, die

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AGB-Recht: Einkaufsbedingungen – Angebotsklauseln (Teil 1)

Im geschäftlichen Verkehr weisen fast alle Einkaufs-AGB Klauseln auf, die das Angebot regeln. Zur Erläuterung: Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot durch eine Annahmeerklärung angenommen wird. Ein Angebot im juristischen Sinne liegt vor, wenn die Angaben so konkret ausgestaltet sind, dass der Verkäufer lediglich durch ein einfaches „Ja“ das Angebot annehmen kann. Im kaufmännischen

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AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt Teil I

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt? Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat. Besonderheiten

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AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil II

Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden

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