Informationstechnologie und Edv

Wettbewerbsrecht: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil II

Angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung nach dem GeschGehG Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (abgekürzt GeschGehG) soll den Schutz von Know-how in Unternehmen verbessern. Die Schutzlücke ist bei IT- Unternehmen im Bereich der Softwarebranche evident. Aktuell geschützt ist eigentlich nur die konkrete Form im Code, nicht aber das Know-how, das zu seiner Erstellung geführt hat. Das […]

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IT-Recht: IT Projekt auf gemieteter Standardsoftware Teil I

Im Rahmen der „on prem“ Projekte wird Software normalerweise verkauft und diese Standardsoftware wird nach den Wünschen des Kunden angepasst oder es werden neue Komponenten programmiert. Dieses Modell kennen Juristen aus dem Baurecht. Standardbauteile werden geliefert und vor Ort zusammengebaut und individuell angepasst.  Juristen nennen das einen Werkliefervertrag. Werklieferverträge werden rechtlich als reine Werkverträge qualifiziert,

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IT-Recht: Produktive Nutzung von Software ohne oder vor der Abnahmeprüfung Teil II

III: Aus der Sicht der Kunden Durch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 (VII ZR 301/13, MDR 2017,328) wurde entschieden, dass der Kunde vor der Abnahme grundsätzlich nur in geringem Umfang einen Schadensersatz fordern kann, der sich aus einem Mangel der erstellten Sache ergibt. Mängelgewährleistung aber bestehe erst ab der Abnahme. Überlegung: Entweder

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IT-Recht: Produktive Nutzung von Software ohne oder vor der Abnahmeprüfung Teil I

Ich bin der festen Ansicht, dass Verträge ausgewogen sein müssen, um Bestand zu haben. Deshalb schreibe ich diesen Blog aus zwei Perspektiven. Die typische Situation, die ich beschreibe, ist die produktive Nutzung einer neuen Software, ohne dass eine Abnahme stattgefunden hat. Die Quintessenz meiner Ausführungen kann ich vorwegnehmen: Ich empfehle beiden Parteien, auf eine produktive

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Software-Leasing – die Alternative zum Softwarekauf I

In meiner täglichen Praxis befasse ich mich mit der Vertragsgestaltung von Software-Überlassungsverträgen. Die Anschaffung einer neuen Individualsoftware oder einer teuren Standardsoftware kann für Unternehmen zunächst abschreckend wirken, angesichts der nicht klar kalkulierbaren Zusatzkosten, die mit der Anschaffung einhergehen können.  Auch die Liquidität eines Unternehmens wird durch den Kauf einer Software stark eingeschränkt. Warum Software-Leasing Leasing

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Verzug und Vertragsstrafen in Projektverträgen I

Übersicht der einzelnen Blogteile Vorrede und Fallgestaltung Verzug und Mitwirkung Verzug, Changes und Dienstleistungen im Projekt Ratschläge aus der Praxis   I. Vorrede und Erklärung juristischer Begriffe Die Vertragsstrafe ist ein bei meinen Kunden unbeliebtes Thema. Eine Vertragsstrafe soll nach der juristischen Lesart die verpflichtete Partei dazu anhalten, das vertragliche Versprechen einzuhalten. Normalerweise besteht ohnehin

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Schutz von Entwurfsmaterialien für Software – Urheberrecht und NDA

Schutz von Entwurfsmaterialien für Software und der Schutz von Know How durch NDA´s : Beschreibung eines Interessenkonflikts. Einleitung Worum geht es? Ich habe in verschiedenen Blogs dargelegt, dass die Schutzerzeugnisse von IT- Unternehmen im Normalfall schlecht geschützt sind. Während die Produkte anderer Industriezweige durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützt sein können, kommt für Software bis auf

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Werkvertragsrecht und die Vergütung des Mehraufwands

Nehmen wir einmal an, Sie, als IT-Unternehmen, werden beauftragt, eine Individualsoftware bei einem Unternehmen zu installieren. Sie setzen sich also zusammen, und beratschlagen, wie die Implementierung einer neuen Software erfolgen kann. Aus juristischer Sicht passiert nun folgendes: Sie und der Auftraggeber schließen einen Vertrag. Da Sie einen Erfolg schulden, wird Ihr Vertrag als Werkvertrag eingestuft

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Datenschutzprüfungen des Bayrischen Landesamtes für Dateschutzaufsicht (BayLDA)

Die Aufsichtsbehörden der Länder sind gem. Art. 57 DSGVO dazu befugt und verpflichtet (!), in ihrem Hoheitsgebiet die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen. Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) macht seine Datenschutzprüfungen publik und teilt mit, welche Prüfungen bereits abgeschlossen sind, welche noch laufen und welche in naher Zukunft vorgenommen werden. Einige Beispiele

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DSGVO – Stand November 2018: Was bisher geschah

Die DSGVO sollte mittlerweile jedem Unternehmen ein Begriff sein. Wer das Thema DSGVO bis heute nur nebenbei hat plätschern lassen, sollte sich über den aktuellen Stand erkundigen. Es ist einiges passiert, vieles diskutiert und es gibt bereits erste Urteile der Instanzgerichte. Interessant sind im Zusammenhang mit der DSGVO vor allem die Themen I. Facebook, II.

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