Informationstechnologie und Edv

BGH zur Öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramm – Testversion

Leitsatz des BGH, Urteil vom 28.03.2019 (Az. I ZR 132/17) Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, […]

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LDI NRW stellt Muster für Datenschutzhinweise für Websites zur Verfügung – Stand Juli 2019

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) stellt für nicht-öffentliche Stellen eine Datenschutzerklärung (pdf) für einfache Websites zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine sehr einfache Datenschutzerklärung für wirklich einfache Homepages. Aber nichts desto trotz kann diese als Muster verwendet werden, nicht zuletzt, weil das LDI NRW kaum eine Datenschutzerklärung beanstanden wird,

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Wettbewerbsrecht: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen- Teil III Verletzungshandlungen

Die Handlungen, die als verboten gelten, sind in der Übersicht: die unbefugte Erlangung, die Offenlegung oder Nutzung, der Erwerb oder die Nutzung durch Dritte und viertens der Vertrieb verletzender Produkte. Der Begriff der unbefugten Erlangung spricht für sich. Es ist egal, ob eigene Angestellte oder Dritte die Handlung begehen: Wenn der Rechteinhaber die Informationen beherrscht

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IT-Recht: Vorausgesetzter Zweck BGH Entscheidung vom 20/3/2019

Warum ist diese Entscheidung wichtig? Häufig verlangen Kunden im Rahmen der Abnahmeprüfung oder kurz danach noch die Erstellung von Funktionen oder Prozessen, die nicht dokumentiert sind. Es geht häufig um das Thema: Ist das Fehlen einer Funktion ein Mangel (dann müsste die Funktion kostenlos nachprogrammiert werden) oder ist es ein Change, also ein kostenpflichtiger Nachtrag.

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Wettbewerbsrecht – Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil I

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GechGehG) soll eine bestehende Schutzlücke für Know-how schließen und tut das leider nur zu Teilen. Die Relevanz des Gesetzes wird sich für IT- Unternehmen daraus ergeben, dass die Kunden nach dem Inhalt von NDA´s die Etablierung und Überwachung von Maßnahmen fordern, die die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen sicherstellen. Und im

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Wettbewerbsrecht: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil II

Angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung nach dem GeschGehG Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (abgekürzt GeschGehG) soll den Schutz von Know-how in Unternehmen verbessern. Die Schutzlücke ist bei IT- Unternehmen im Bereich der Softwarebranche evident. Aktuell geschützt ist eigentlich nur die konkrete Form im Code, nicht aber das Know-how, das zu seiner Erstellung geführt hat. Das

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IT-Recht: IT Projekt auf gemieteter Standardsoftware Teil I

Im Rahmen der „on prem“ Projekte wird Software normalerweise verkauft und diese Standardsoftware wird nach den Wünschen des Kunden angepasst oder es werden neue Komponenten programmiert. Dieses Modell kennen Juristen aus dem Baurecht. Standardbauteile werden geliefert und vor Ort zusammengebaut und individuell angepasst.  Juristen nennen das einen Werkliefervertrag. Werklieferverträge werden rechtlich als reine Werkverträge qualifiziert,

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IT-Recht: Produktive Nutzung von Software ohne oder vor der Abnahmeprüfung Teil II

III: Aus der Sicht der Kunden Durch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 (VII ZR 301/13, MDR 2017,328) wurde entschieden, dass der Kunde vor der Abnahme grundsätzlich nur in geringem Umfang einen Schadensersatz fordern kann, der sich aus einem Mangel der erstellten Sache ergibt. Mängelgewährleistung aber bestehe erst ab der Abnahme. Überlegung: Entweder

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IT-Recht: Produktive Nutzung von Software ohne oder vor der Abnahmeprüfung Teil I

Ich bin der festen Ansicht, dass Verträge ausgewogen sein müssen, um Bestand zu haben. Deshalb schreibe ich diesen Blog aus zwei Perspektiven. Die typische Situation, die ich beschreibe, ist die produktive Nutzung einer neuen Software, ohne dass eine Abnahme stattgefunden hat. Die Quintessenz meiner Ausführungen kann ich vorwegnehmen: Ich empfehle beiden Parteien, auf eine produktive

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Software-Leasing – die Alternative zum Softwarekauf I

In meiner täglichen Praxis befasse ich mich mit der Vertragsgestaltung von Software-Überlassungsverträgen. Die Anschaffung einer neuen Individualsoftware oder einer teuren Standardsoftware kann für Unternehmen zunächst abschreckend wirken, angesichts der nicht klar kalkulierbaren Zusatzkosten, die mit der Anschaffung einhergehen können.  Auch die Liquidität eines Unternehmens wird durch den Kauf einer Software stark eingeschränkt. Warum Software-Leasing Leasing

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