Informationstechnologie und Edv

IT-Recht: Gutachterkosten zur Feststellung der Mangelursache

Gerade in komplexen Softwareprojekten ist es oftmals nicht einfach, die Ursache einer Fehlfunktion festzustellen. Ob es sich bei den Fehlfunktionen um einen echten Mangel handelt, ist aber entscheidend für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz. Der BGH entschied nun, dass der Käufer zur Erforschung der Ursache auch einen Gutachter einschalten und die […]

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IT Vertragsrecht: Changes Teil I

Unterscheidung zwischen echten und unechten Changes Changes werden als Änderungen des ursprünglichen Vertragsinhalts definiert. Das Thema „Changes“ steht in engem thematischen Zusammenhang zu dem Thema „Projektmethodik“. Man unterscheidet unechte und echte Changes. Ein echter Change soll vorliegen, wenn eine wirkliche Änderung des ursprünglich geänderten Vertragsinhalts besteht, ein unechter Change soll dann vorliegen, wenn in Wirklichkeit

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IT-Recht: Besteller angepasster Software muss bei Mängeln nicht zu deren Ursache vortragen

Nur wenige Zeilen benötigte der BGH, um in einer Entscheidung gleich drei wesentliche Streitpunkte des IT-Rechts vorerst zu beseitigen (Urteil vom 05.06.2014 (VII ZR 276/13). Er stellte klar, welchen Rechtscharakter Verträge über die Anpassung von Software haben. Er strich heraus, was der Besteller einer solchen Software im Falle von Mängeln vor Gericht vortragen muss. Und

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Datenschutz: Offenlegung von Daten durch amerikanische Provider gegenüber US-Behörden

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, könnte aber – hätte sie Bestand – nachhaltige Auswirkungen auf die Anbieter von Cloud-Services und europäisch-amerikanische Kooperationen haben. Ein US-Gericht in New York hat Microsoft dazu verpflichtet, personenbezogene Daten aus der Cloud gegenüber US-Behörden offenzulegen. Dabei, so das Gericht, sei es unerheblich, ob diese Daten in den USA selbst

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IT-Recht: Zustimmungsvorbehalt bei Weiterveräußerung unwirksam

„Der nächste bitte.“ Unter dieses Motto könnte man eine neuerliche Entscheidung des OLG Frankfurt zur Weiterveräußerung von Software stellen (Urteil vom 05.11.2013 – 11 U 92/12). Denn erneut kippte das Gericht eine Klausel, welche die Weiterveräußerung von Software zu unterbinden suchte. Das Urteil reiht sich damit ein in eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, welche in der

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Softwarentwicklung – Durch Arbeitnehmer I

Vorbemerkung:  Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Angestellten, die als Programmierer und Angestellte arbeiten. Dieser Anwendungsbereich ergibt sich aus dem § 69a UrhG, der besagt, daß Software durch die Programmierer und diejenigen erstellt wird, die die „unmittelbaren Vorstufen der Entwicklung“ realisieren. Daß Juristen in Programmierern eine Art Mozart entdecken und die eigentlich maßgeblichen Personen,

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Projektverträge: Gestaltung mehrstufiger Projektverträge und Rücktritt des Kunden

Die wahre Bedeutung von Verträgen zeigt sich erst in der Krise eines Projekts. Denn dann zahlen sich vorteilhafte Vertragsgestaltungen für die IT-Unternehmen in barer Münze aus, wie eine Entscheidung des OLG Köln wieder einmal vor Augen führt (Urteil vom 14.02.2013 – 19 U 166/12). Darum ging’s: Im Rahmen eines Projekts sollte Software individuell für einen

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Datenschutzrecht: Speicherung von Mitarbeiterdaten zur Verteidigung von Urheberrechten

Unternehmen dürfen Daten ihrer Mitarbeiter dauerhaft speichern, wenn diese Daten möglicherweise einmal benötigt werden, um urheberrechtliche Ansprüche wirksam zu verteidigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und verwarf damit eine Löschungsanordnung des Berliner Datenschutzbeauftragten (Urteil vom 13.01.2014 – 1 K 220.12). Im konkreten Fall ging es um den Anbieter eines Kartendienstes im Internet. Dieser ließ durch

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Projektverträge, Haftung und Planung VI

Anwendungsbereiche für „Formale“ und Agile Projektmethodiken. Bei der Wahl des richtigen Vertragstyps gibt es nicht mehr nur „einen“ Vertragstyp, der in Betracht kommt. Fachliche Aspekte der zu wählenden Projektmethodik stehen im Vordergrund, sie bedingen dann die Auswahl des juristischen Modells und der inhaltichen Ausgestaltung des Vertrags. Als „formale“ Projektmethodike bezeichneich Methodiken, die wie die Kaskade

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Projektverträge, Haftung und Planung V

In dem fünften Teil geht es um die Frage, wie Verträge für Projekte eigentlich aussehen sollten. Juristische Modelle, die gegeneinnader antreten, sind Kauf-, Werk-, Dienst- und Gesellschaftsverträge. Der Vergleich zwischen diesen Vertragsarten muß sich erstmal mit dem Anforderungsprofil der Parteien auseinandersetzen. 1.) Anzusetzen ist immer an dem Befund, daß Projektverträge Verträge sind, bei denen der

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