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Arbeitsrecht: Unwirksamkeit einer pauschalen Überstundenvergütung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (Az. 2 Sa 1108/08) über eine Vergütungsklausel mit folgendem Inhalt zu entscheiden: [READ MORE]

AGB Recht: Wettbewerbsverbote

Nach einer Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr müssen Wettbewerbsverbote verschiedene Kriterien erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Maßstab sind in erster Linie die §§ 74 II HGB, § 1 GWB. Bis 2008 hatte der BGH erkannt, daß ein “bloßes anzuerkennendes Interesse” an der Nebenabrede ausreichen würde. Diese Rechtsprechung wurde nun verschärft. Ein Wettbewerbsverbot muß sachlich, räumlich und gegenständlich auf den Inhalt beschränkt werden, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Begriff “erforderlich” ist seinerseits ein Jargon und bedeutet, daß der Verwender der AGB das mildeste Mittel einsetzen muß, um den Zweck zu erreichen. Entsprechend darf er sich zur Sicherung des Hauptzwecks des Vertrags nur der Mittel bedienen, die unerlässlich sind. Weitergehende Mittel stehen schnell unter dem Verdacht der Unwirksamkeit. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann unwirksam sein, wenn es einem Berufsverbot gleichkommt. Dementsprechend müssen Wettbewerbsverbote zeitlich, sachlich und räumlich auf das Notwendigste beschränkt werden. Umgekehrt: Wer Verträge unterschrieben hat, die diesen Kriterien nicht standhalten, kann sich mit guten Gründen auf die Unwirksamkeit berufen.

AGB Recht: Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen

Der BGH hat am 18.12.2008 erkannt, daß in AGB enthaltene Verkürzungen der Verjährungsfristen für die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden unwirksam sind. Die Klausel muß ausdrücklich nach der Art des Verschuldens (Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit/ einfache Fahrlässigkeit) unterscheiden und die Verjährung von Fällen des groben Verschuldens (und natürlich auch die Fälle der vorsätzlichen Begehung) aus dem Bereich der verkürzten Verjährung herausnehmen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Form des Beratungsverschuldens für eine mangelhafte Beratung für die Investion in einen Immobilienfonds. Der Beklagte berief sich auf seine AGB, aber die waren unwirksam (§ 309 Nr.7 BGB). Es gäbe in diesen Fällen auch keine Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion. Die Klausel ist nichtig, der Beklagte haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, daß die Rechtsprechung in den Fällen, in denen es um die Beschränkung von gesetzlichen Haftungsregelungen geht, kaum Differenzierungen zwischen Verbrauchern oder Unternehmern macht.

AGB Recht: Unwirksame Haftungsbegrenzung

Ich habe bereits mehrfach dargelegt, daß eine wirtschaftlich sinnvolle Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Hierzu eine jüngere Entscheidung: Das OLG Celle (Entscheidung vom 30.10.2008) hat erneut festgestellt: Die Klausel nach deren Inhalt der Verwender  die  Haftung nicht wegen der “Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht” begrenzt, ist unwirksam. Solche Formulierungen verstoßen gegen das Transparenzgebot. Anders gesagt: Weil kein Mensch, Juristen eingeschlossen, zweifelsfrei sagen kann, was eigentlich “wesentliche Vertragspflichten” sind, ist eine Haftungsklausel, die einen solchen Inhalt aufweist, unwirksam. Ich verweise hier noch einmal auf die Rechtsprechung des BGHs vom 20.07.2005 (NJW 05,1496). Der BGH hatte zwar seinerzeit festgestellt, daß eine Formulierung unwirksam ist, nach deren Inhalt die Haftung wegen der Verletzung von Pflichten, die nicht  Kardinalpflichten sind, ausgeschlossen sein soll. Aber das OLG Celle entschied – wie ich meine richtig – daß weder klar ist, was Kardinalpflichten sind, noch was wesentliche Vertragspflichten sind.

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Handelsrecht: Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters (KG)

Handelsrecht:
Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters (KG) Teil 2:

Abweichende Vereinbarungen
Die Berechnung des Abfindungsguthabens ist häufig problematisch und streitanfällig, weil sie eine Unternehmensbewertung erfordert. Da das Gesetz keine Bewertungsmethode vorgibt, es aber verschiedene Modelle dazu gibt (Ertragswertmethode etc.) sollte man tunlichst versuchen diese Problematik durch wirksame und vollumfängliche Abfindungsklauseln zu umgehen. Welche Klauseln tatsächlich anzuwenden sein könnten, ist nach dem jeweiligen Sachverhalt/Einzelfall zu bewerten und sollte von einem fachkundigen Anwalt ermittelt werden.
Nachfolgend einige Beispiele für Abfindungsklauseln:
1. Ertragswertklauseln
Die Ertragswertklauseln legen einen bestimmten Ertragswert fest, nachdem die Bewertung stattfinden kann.
2. Buchwertklauseln
Die Buchwertklausel beschränkt die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters auf den Buchwert seines Anteils.
3. Abfindung in Höhe von steuerlichen Werten (Stuttgarter Verfahren)
Als steuerorientierter Maßstab für die Abfindung wird regelmäßig der Wert nach dem Stuttgarter Verfahren verwendet, das Stuttgarter Verfahren stellt den Vermögenswert, der dem Einheitswert des Betriebsvermögens entspricht, in den Vordergrund.

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Handelsrecht: Ausgleichsanspruch § 89b HGB

Handelsrecht:

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Leasing: Rechtliche Einordnung

Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern diese Arten folgen.

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UN-Kaufrecht: Der Vertragsschluss

Einleitung

Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt. 

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Handelsrecht: Handelsvertreter Vertrag Verjährung Kündigung

Verjährung

Es gelten grundsätzlich die ordentlichen Verjährungsbestimmungen der §§ 195,199 BGB. Ansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Regelungen, die hiervon abweichend einseitig die Ansprüche des Vertreters beschränken, sind unwirksam, § 307 II BGB. Wirksam dagegen können Fristen sein, die die Verjährung ab der Kenntnis beider Parteien regeln und die Verjährung für diesen Fall auf eine Frist von z.B. 12 Monaten beschränkt. Der Handelsvertreter muß aber von dem konkreten Anspruch Kenntnis haben und die Klausel muß dies auch genau ausdrücken. Berücksichtigt die Klausel nicht die Wertungen der §§ 195, 199 BGB, ist sie insgesamt unwirksam, § 306 II. 

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Subunternehmervertrag IT

Typischerweise versucht der Generalunternehmer alle Risiken, die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber erwachsen, auf den Subunternehmer abzuwälzen. Diese 1:1 Übernahme von Rechten und Pflichten ist aber rechtlich nicht durchgehend haltbar. Der Vertrag zwischen Subunternehmer und Generalunternehmer ist ein eigenständiger Vertrag. Die Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Sub und GU bestehen unabhängig von dem Verhältnis zwischen GU und Auftraggeber.

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