AGB- und Vertragsrecht

AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt Teil I

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt? Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat. Besonderheiten […]

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AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil II

Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden

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AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil 1

Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung des Warenkredits. Im Folgenden geht es um die Dinge, die beachten sind, wenn Eigentumsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten. Wann sind sie wirksam vereinbart, welchen Inhalt dürfen die einzelnen Klauseln aufweisen? I. Besonderheiten bei der Einbeziehung. Zunächst mal gelten hinsichtlich der Einbeziehung im kaufmännischen Verkehr keine Besonderheiten. Sofern die Gegenseite auf

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AGB – Recht: Qualitätssicherungsvereinbarung Teil IV

Im letzten Teil dieser Serie erörtern wir die einzelnen Klauseln, die problematisch sein können: Wenn ein Qualitätsstandard als Garantie in einer AGB vereinbart wird und es sich um eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB handelt, dann liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Diese Klausel ist

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AGB-Recht: Qualitätssicherungsvereinbarung Teil III

In Teil II dieser Serie haben wir das Spannungsverhältnis zwischen der Mängelgewährleistung und der deliktischen Haftung vorgestellt. Es wird z.B. im Rahmen einer Vereinbarung einer Warenausgangskontrolle beim Lieferanten die „übliche“ Pflicht der Wareneingangskontrolle des Herstellers auf den Lieferanten übertragen, gleichzeitig die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB tangiert, obwohl in der Regel nur die deliktische Haftung

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ABG-Recht: Qualitätssicherungsvereinbarung Teil II

Wie in Teil I bereits erläutert, können Qualitätssicherungsvereinbarungen auch die Gewähr-leistungs- und Produkthaftungsrechte der Vertragspartner tangieren. Da die Haftungsrechte und insbesondere das System der Mängelgewährleistung im Rahmen von AGB nur bedingt abbedungen werden können, ist darauf zu achten, dass die Qualitätssicherungsvereinbarung nicht so gestaltet wird, dass sie einer AGB-Kontrolle nicht standhält. Insbesondere dürfen bestimmte Grundsätze

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AGB-Recht: Qualitätssicherungsvereinbarung Teil I

Qualitätssicherungsvereinbarungen dienen dazu, sicherzustellen, dass bestimmte Qualitätsstandards zwischen einem Verkäufer und Käufer eingehalten werden. Insbesondere wenn eine Lieferkette besteht, sind diese Vereinbarungen sehr wichtig. Insoweit finden diese Ver-einbarungen häufig in Verträgen zwischen (Haupt-)Herstellung und Lieferant (von fertigen und teilfertigen Waren) Anwendung. Solche Vereinbarungen dienen dazu, dass bei einer Arbeitsteilung die gelieferten Waren eine bestimmte, gleichmäßige

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Softwarelizenzrecht: Projektverträge und Vertragstyp Teil III

Teil 1: Generelle Vorüberlegungen Teil 2: Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertragsrecht Teil 3: Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht Sofern Sie mit den Begriffen AGB oder  Individualvereinbarung nicht vertraut sind, lesen Sie bitte erst an den betreffen Stellen weiter.  Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Gestaltung von Standardverträgen (AGB) und nicht auf ausverhandelte Verträge.

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Werkvertrag: Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Das Gesetz schützt den Unternehmer, wenn der Auftraggeber die Mitwirkungspflichten nicht richtig oder rechtzeitig erfüllt. Solche Mitwirkungspflichten können im Bereich des IT entstehen, wenn der Auftraggeber z.B. nicht die richtigen Informationen oder Daten liefert oder keinen Zugang zu den Computern gewährt. Im Bereich des Maschinenbaus kann der Auftraggeber gehalten seinen, die richtigen Informationen oder Anschlüsse

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AGB-Recht: Die Beweislast bei der erfolglosen Nachbesserung

Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer das Recht, eine Kaufsache nachzubessern, wenn die Sache mangelhaft ist. Die Nachbesserung kann entweder durch eine Reparatur oder durch eine Ersatzleistung erfolgen. Der Käufer darf auswählen, ob er eine Reparatur oder Ersatzlieferung vorzieht. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, hat der Käufer das Recht, den Rücktritt

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