Autorenname: Stefan G. Kramer

Softwarelizenzrecht: Aufklärungs- und Beratungspflichten Teil 1

Einleitung: Eine Aufklärungspflicht ist die Pflicht zur eigeninitiativen Darlegung von sachdienlichen Informationen. Es ist eine Pflicht, eigeninitiativ – also ohne gefragt zu werden – bestimmte Dinge zu offenbaren. Beratungspflichten sind Pflichten zur ordnungsgemäßen Beantwortung von Fragen, die der Kunde gestellt hat. Aufklärungspflichten: Der Grundsatz lautet, daß es keine allgemeine Aufklärungspflicht gibt. Diese besteht nur bei […]

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Softwarelizenzrecht: Parametrisierung, Customizing – welcher Vertragstyp, wieviele Verträge? Teil 2

Die zweite Fragestellung lautet, ob das Projekt mit einem oder mit zwei Verträgen erfasst werden soll. Diese Frage ist insbesondere für die Möglichkeit der Rückabwicklung zu bedenken. Viele IT- Unternehmen wollen die Risiken aus der Anpassung von Software reduzieren, daß sie die Software mit einem Vertrag verkaufen und die Anpassung mit einem anderen Vertrag regeln.

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Softwarelizenzrecht: Parametrisierung, Customizing – welcher Vertragstyp, wieviele Verträge? Teil 1

Häufig wird Software noch vor der Inbetriebnahme an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepasst. Zu meinem Jargon: Erfolgt diese Anpassung unter Verwendung von Einstellungsmöglichkeiten, die in der Software vorhanden sind, spricht man von Parametrisierung. Wird der Quellcode angepasst oder im Auftrag des Kunden neuer Code programmiert, spricht man von Customizing. Durch zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

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Anbieterkennzeichnung im Internet

Teil I Anbieter von „Telemedien“ – also elektronischen Informations- und Kommunkationsdiensten wie sie z.B. im Internet erbracht werden – müssen ihre Angebote mit einer Anbieterkennzeichnung versehen. Im Jargon des Internets wird diese Kennzeichnung „Impressum“ genannt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den § 5 TMG (Telemediengesetz), § 55 Abs.1, 2 RStV (Rundfunkstaatsvertrag). Ziel des Beitrags

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Softwarelizenzvertrag: Kaufverträge über Software Teil 2

Fünfter Abschnitt: Die Frage nach der Zielgruppe. Das Gesetz unterscheidet bei dem Vertrieb rigide danach, ob die Ware an Verbraucher oder Unternehmer verkauft werden soll. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen sich im Endkundengeschäft praktisch nicht auf dem juristischen Weg beschränken. Die Gewährleistung für neue Ware beträgt eben minimal 24 Monate und eine Beschränkung der Haftung in

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Domainrecht: Recht der Gleichnamigen

Grundsätzlich kann nach § 15 Abs.2 MarkenG der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung von Dritten, die die identische oder ähnliche geschäftliche Bezeichnung unbefugt in einer Weise benutzen, die dazu geeignet ist, Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung hervorzurufen, Unterlassung – und im Falle des Vorliegens eines Verschuldens auch Schadensersart – verlangen. Ist dieser Dritte ebenfalls Inhaber einer

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AGB Vertrag: Individualvereinbarungen

Der von der Rechtsprechung verwendete Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung ist sehr weit. Er führt dazu, daß praktisch alle Regelungen, die auch nur mit der Absicht formuliert wurden, mehr als zwei mal im geschäftlichen Verkehr angewendet zu werden, den strengen Anforderungen der §§ 305 BGB unterliegen.  Praktisch jeder Standardvertrag, über den man abrufbereit im Computer verfügen

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Softwarelizenzvertrag: Kaufvertrag Software Teil 1

Unser Leistungsangebot besteht auch in der Erstellung von natürlich in der Erstellung von Standardverträgen. An dieser Stelle geht es um Kaufverträge für Software. Wie im Blog „Kauf, Miete oder Werkvertrag“ dargelegt, ist im ersten Schritt zu hinterfragen, ob der Verkäufer die Software verkaufen oder vermieten will. Dabei ist danach zu differenzieren, ob die Nutzungsrechte an

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Softwarelizenzrecht: Aufforderung zur Leistung und Schadensersatz

Wieder eine Entscheidung aus dem Bereich des Softwarelizenzrechts. Der BGH hat am 25.03.2010 (BGHZ VII- ZR 224/08) entschieden, daß für eine Leistungsaufforderung nach § 281 Abs.1 BGB grundsätzlich die Aufforderung ausreicht, die vertraglich geschuldete Leistung zu bewirken. Zur Erklärung: Wird ein Vertrag nicht wie vereinbart erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht, den Auftragnehmer zur

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Softwarelizenzrecht: Verzug

Die Leistungen werden häufig nicht zu dem Zeitpunkt erbracht, den sich der Kunde vorstellt. Je nach vertraglicher Gestaltung bedeutet ein Überschreiten eines einmal gesetzten Termins ohne weiteres Zutun einen Verzug; in anderen Fällen muss der Kunde zunächst eine Mahnung aussprechen. Ist ein konkreter Fertigstellungstermin vereinbart, so gerät der Anbieter ohne Weiteres in Verzug. Dabei ist

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