AGB- und Vertragsrecht

Telefonnummer muss im Fernabsatz nicht zwingend angegeben werden – EuGH, Urteil vom 10.07.2019

In der Vergangenheit habe ich einige Abmahnungen bearbeitet, in denen es um die Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher ging. In einigen Fällen wurde beanstandet, dass keine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme bereitgestellt werden würde. Es gibt auch einige Gerichtsentscheidungen, die den Gesetzeswortlaut der Verbraucherrichtlinien so interpretiert haben, dass in jedem Fall eine Telefonnummer für eine Kontaktaufnahme […]

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IT-Recht: Vorausgesetzter Zweck BGH Entscheidung vom 20/3/2019

Warum ist diese Entscheidung wichtig? Häufig verlangen Kunden im Rahmen der Abnahmeprüfung oder kurz danach noch die Erstellung von Funktionen oder Prozessen, die nicht dokumentiert sind. Es geht häufig um das Thema: Ist das Fehlen einer Funktion ein Mangel (dann müsste die Funktion kostenlos nachprogrammiert werden) oder ist es ein Change, also ein kostenpflichtiger Nachtrag.

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Wettbewerbsrecht – Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil I

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GechGehG) soll eine bestehende Schutzlücke für Know-how schließen und tut das leider nur zu Teilen. Die Relevanz des Gesetzes wird sich für IT- Unternehmen daraus ergeben, dass die Kunden nach dem Inhalt von NDA´s die Etablierung und Überwachung von Maßnahmen fordern, die die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen sicherstellen. Und im

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IT-Recht: IT Projekt auf gemieteter Standardsoftware Teil I

Im Rahmen der „on prem“ Projekte wird Software normalerweise verkauft und diese Standardsoftware wird nach den Wünschen des Kunden angepasst oder es werden neue Komponenten programmiert. Dieses Modell kennen Juristen aus dem Baurecht. Standardbauteile werden geliefert und vor Ort zusammengebaut und individuell angepasst.  Juristen nennen das einen Werkliefervertrag. Werklieferverträge werden rechtlich als reine Werkverträge qualifiziert,

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Software-Leasing – die Alternative zum Softwarekauf I

In meiner täglichen Praxis befasse ich mich mit der Vertragsgestaltung von Software-Überlassungsverträgen. Die Anschaffung einer neuen Individualsoftware oder einer teuren Standardsoftware kann für Unternehmen zunächst abschreckend wirken, angesichts der nicht klar kalkulierbaren Zusatzkosten, die mit der Anschaffung einhergehen können.  Auch die Liquidität eines Unternehmens wird durch den Kauf einer Software stark eingeschränkt. Warum Software-Leasing Leasing

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Werkvertragsrecht und die Vergütung des Mehraufwands

Nehmen wir einmal an, Sie, als IT-Unternehmen, werden beauftragt, eine Individualsoftware bei einem Unternehmen zu installieren. Sie setzen sich also zusammen, und beratschlagen, wie die Implementierung einer neuen Software erfolgen kann. Aus juristischer Sicht passiert nun folgendes: Sie und der Auftraggeber schließen einen Vertrag. Da Sie einen Erfolg schulden, wird Ihr Vertrag als Werkvertrag eingestuft

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IT Recht: Von Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung Teil II

Teil II der Serie zu dem Thema 2.) Arbeitsmittel Ein Angestellter arbeitet mit Mitteln des Geschäftsherrn, ein freier Mitarbeiter hat seine eigenen Mittel. Anweisungen des Kunden, der eingesetzte Mitarbeiter dürfe nur mit diesen oder jenen Mitteln arbeiten (also nur das unternehmenseigene Jira, Comsystem etc. verwenden) sind starke Indizien für das Bestehen einer Scheinselbstständigkeit bzw. einer

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IT Recht: Vertragliche Verbesserungen des V Models

In mehreren Beiträgen habe ich dargelegt, daß und warum ich kein Anhänger des V Models bin. Zusammenfassend kann man sagen, daß das V Model Lastenheft – Pflichtenheft – Abnahme mit dem deutschen Werkvertragsrecht eine unglückliche Verbindung darstellt. Das Werkvertragsrecht besagt – und der BGH hat dies in vielen Entscheidungen unterstrichen – daß die Dokumentationen, die

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IT Recht: Von Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung Teil I

In dieser Blogserie geht es um Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung. Die aktuell wesentlichen Indizien, die für das Vorliegen von Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung sprechen, werden erläutert. Die Verunsicherung innerhalb der IT Branche ist groß. Die Regelungen für die Scheinselbständigkeit um die Arbeitnehmerüberlassung sollen eigentlich für den Niedriglohnsektor gelten. Sie erfassen aber auch die IT Branche und führen

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Einwilligung in Newsletter: Voreingestelltes Häkchen reicht für Einwilligung nicht aus (LG München I, Urteil v. 4.6.2018)

Die Wettbewerbszentrale berichtet, gegen einen Online-Shop vorgegangen zu sein, der folgendermaßen gestaltet war: Im Kassenbereich des Online-Shops befand sich auf der rechten Bildschirmseite die Erklärung      „Ja, beraten Sie mich per E-Mail zu Produkten von …, senden Sie mir wertvolle Tipps von Ärzten und Hebammen und aktuelle Rabattaktionen zu … zu“. Diese Erklärung war

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