Markenrecht: Marken und Domains
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Kennzeichenrechte bestehen aus Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln. Die Entstehung des jeweiligen Kennzeichenrechts ist mit der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung geknüpft: So müssen Marken überwiegend in ein Register eingetragen werden, bevor der Schutz entsteht. Hingegen müssen die geschäftlichen Bezeichnungen lediglich benutzt werden. Der Werktitelschutz beginnt ebenfalls mit der Ingebrauchnahme des Titels soweit der Schutz nicht mit einer Titelschutzanzeige vorverlagert wurde.
Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft I
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Gar nicht so selten stehen Unternehmensgründer vor den gleichen Schwierigkeiten wie Markeninhaber. Die Eintragung des Namens des Unternehmens – die Firma -wird von dem zuständigen Handelsregistergericht abgelehnt, weil die IHK einer Eintragung widerspricht. Die IHK beruft sich dabei immer häufiger auf das Argument, dass es sich bei der Firma – dem Namen des Unternehmens – um ein glatt beschreibendes Wort handelt. Glatt beschreibende Begriffe dürfen aber nicht verwendet werden, weil anderenfalls eine Monopolisierung von beschreibenden Angaben zu befürchten ist. Wenn man zum Beispiel einem Unternehmen erlauben würde, sich schlicht Molkerei zu nennen, hätte dieses Unternehmen nach dem Kennzeichenrecht die Möglichkeit, von jedem anderen Unternehmen die Unterlassung des Gebrauchsbegriffes Molkerei zu verlangen. Wörter, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entstammen und die deswegen einen hohen Wiedererkennungswert haben, wären mithin monopolisiert. So einleuchtend der Gedanken auch ist, dass bestimmte beschreibende Angaben nicht monopolisiert werden dürfen, so schwieriger ist es doch, im Einzelfall darüber zu entscheiden, wann überhaupt eine beschreibende Angabe vorliegt. Sind zum Beispiel die Bezeichnungen „Mars“, „City Hotel“ oder „Festspielhaus“ beschreibende Angaben? Der Begriff der beschreibenden Angabe wird abgegrenzt von dem Begriff der Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit eines Namens, Meinen bestimmten Begriff oder eben Namen einem bestimmten Rechtsobjekt genau zuzuordnen. Ein Name, den man einem Menschen gibt, soll es ermöglichen, diesen Menschen von den anderen Menschen unterscheiden zu können. Sofern der Name diese Funktion nicht wahrnehmen kann, ist er als Name ungeeignet. Jeder der Stefan, Andreas oder Michael heißt, wird wissen wovon ich rede.
Hier ist schon der erste große Unterschied zwischen Unternehmenskennzeichen und Marken gegeben: Ein Unternehmenskennzeichen mit Namensfunktion ist von Hause aus unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung Malermeister Olaf Müller ist immer unterscheidungskräftig, auch wenn in demselben Ort vier oder fünf Olaf Müllers Malermeister sind und sich dort niedergelassen haben. Im Übrigen aber gilt für die Unternehmenskennzeichen das Gleiche, was für Marken gilt. Unternehmenskennzeichen müssen unterscheidungskräftig sein.
Wettbewerbsrecht: Irreführende Angaben
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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt irreführende geschäftliche Handlungen in § 5 UWG. Die Definition einer irreführenden Handlung lautet: Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Das UWG listet sodann eine Vielzahl von Angaben auf, über die irregeführt werden kann. Diese werden in der Regel aufgeteilt in produktbezogene Angaben, unternehmensbezogene Angaben, Angaben über den Anlass des Verkaufs, die Bezugsart und Bezugsquelle, über die Preisbemessung und Vertragsbedingung und über die angemessene Bevorratung.
Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II
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Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu tun, was die rechtswidrige Nutzung seines Dienstes verhindert. Die Grenze ist aber erst dann erreicht, wenn die Prüfungen einen solchen Umfang und eine solche Intensität erreichen würden, daß das Geschäftsmodell des Dienstebetreibers ins Wanken gerät (BGH GRUR 04,860,864 – Internetversteigerung I; BGH – Jugendgefährdende Medien). Das Hans.OLG geht in seiner Entscheidung Tripp-Trapp Stuhl (WRP 08,1569,1582) weiter, weil es im Prinzip eine falsch gestellte Frage sei, ob ein Geschäftsmodell, das von Beginn an die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte als faktisch unabwendbare Möglichkeit mit beinhalte und ohnehin keinen Schutz von der Rechtsordnung erwarten könne. Ich halte diese Ansicht für richtig. Wer Verbrennungsmotoren baut, muß die Motoren so bauen, daß Belanges des Umweltschutzes berücksichtigt werden können. Wer das nicht kann, darf keine Motoren bauen. Das Argument, schadstoffarme Motoren würden leider den Businessplan sprengen, kann eine Rechtsordnung nicht gelten lassen.
Wettbewerbsrecht: Antwortpflicht auf eine Abmahnung
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Muss der Abgemahnte auf eine Abmahnung reagieren? In der Regel hat der Abgemahnte unterschiedliche Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:
Markenrecht – Grundlagen der Markenrechtsverletzung
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Unterlassungsanspruch wegen der Registrierung einer Domain?
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Vor dem Landgericht Hamburg wurde erneut eine domainrechtliche Problematik entschieden.
Die Klägerin war Inhaber der Marke „area 45 cycles“. Der Beklagte hatte (wohl) diverse Topleveldomains mit diesem Zeichen angemeldet, obgleich ihm keine eigenen Rechte an diesem Zeichen zustanden.* Bei der .com Domain war auch ein Angebot des Beklagten hinterlegt, das sich an Deutsche richtete. Die anderen Domains waren ohne Inhalt.
Die Zulässigkeit einer 40-jährigen Garantie
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Einführung
Eine Garantie ist eine schuldunabhängige Einstandspflicht. Im Rahmen des Kauf- und Werkvertragsrechts kann eine Garantie als eine selbständige oder unselbständige Einstandspflicht ausgestaltet sein. Letztendlich muss durch Auslegung ermittelt werden, welchen Inhalt die Garantiezusage hat.
Markenrechtliche Folge einer Privatisierung
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Einleitung
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 19.06.2008, Az. 29 U 51 33/03, darf die Berliner Bundesdruckerei GmbH nicht weiter ihren Namen führen.


