Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG – Diskussionsbeitrag Teil III
VI. Widerspruch zum § 69a Abs.2 S.2 UrhG? Sofern man, wie Streitz es tut, in Rn. 68 seines Aufsatzes konkret formuliert: Der Schutzumfang solle erweitert werden um ist das eine Forderung nach Schutz der Entwurfsentscheidungen – also genau das, was § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG ausdrücklich vom Schutz ausnimmt. Geschützt wird vom Urheberrecht […]
