Informationstechnologie und Edv

Softwareerstellung durch Angestellte I

An denjenigen Computerprogrammen, die der Angestellte im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt, erwirbt der Arbeitgeber ausschließliche Nutzungsrechte, die ihn dazu berechtigen, sämtliche vermögensrechtlichen Verwertungshandlungen vorzunehmen. Das ist Inhalt des § 69b UrhG, den ich im folgenden genauere darlegen werde. Computerprogramme Der § 69b UrhG ist nur dann anwendbar, wenn ein Computerprogramme nach § 69a UrhG […]

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IT-Recht: Kündigung des Vertriebsvertrags berührt Unterlizenzen nicht

Werden einem Vertragspartner zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte sowie ein Vertriebsrecht hinsichtlich der Programmkopien eingeräumt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Kündigung des Vertriebsvertrags auf bereits eingeräumte Unterlizenzen hat. Das OLG Dresden hat hier eine klare Antwort formuliert (OLG Dresden, Urteil vom 29.04.2014 – 5 O 34/14). Und diese lautet: „keine“. Denn werden – wie im

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IT-Recht: Anpassung und Erstellung von Software unterliegt Werkvertragsrecht

Ein Vertrag, zu dessen Schwerpunkten individuelle Programmierleistungen, z.B. die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software ist als Werkvertrag zu qualifizieren. In klaren Worten hat das OLG Düsseldorf diese Auffassung bestätigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 – I-22 U 134/13). Die lange Zeit unbestrittene Auffassung, nach der die individuelle Anpassung von

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AGB und Individualvereinbarung Teil I

In den Seminaren weise ich stets darauf hin, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung von Regelungen zur Begrenzung der Haftung nicht möglich ist, sondern eine rechtlich wirksame Begrenzung der Haftung nur durch sogenannte Individualvereinbarungen erfolgen kann. Die sich damit stellenden Fragen lauten: Erstens,  was sind eigentlich Allgemeine Geschäftsbedingungen? Die zweite Frage lautet : was sind

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IT-Recht: Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen

Urheberrechtsverletzungen im Internet machen vor nationalen Grenzen nicht Halt. Wo aber soll der verletzte Urheber seine Rechte z.B. auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen? Für die Europäische Union hat der EuGH hierzu eine Grundsatzentscheidung getroffen, die Urhebern die Durchsetzung ihrer Rechte nicht eben leichter macht (EuGH, Beschluss vom 22.01.2015 – C-441/13). Darum ging es: Auf

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IT-Recht: Sukzessivlieferungvertrag in Abgrenzung zum Dauerschuldverhältnis

Entscheidung des OLG Düsseldorf, 25.07.2014 Die Zeitschrift Computer und Recht ist eine höchst ehrbare Zeitung, die auf dem Gebiet des IT-Rechts seit langen Jahren interessante Artikel anbietet und über die Rechtsprechung informiert. Leider sind die veröffentlichten Entscheidungen teilweise schon recht alt. So auch diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorfs, die zu zwei verschiedenen Themen interessante Aussagen

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IT-Recht: Haftung für Software nach dem Produkthaftungsgesetz, Versicherungsschutz

Haftung für Software nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG) Das System der außervertraglichen Haftung für Software ist für Laien nicht einfach zu verstehen. Nach dem Produkthaftungsgesetz muss eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt sein, § 1 Abs.1 S.2 ProdHaftG. Voraussetzung für  eine Einstandspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist, dass ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache

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Vertragsrecht: Gerichtsstandvereinbarungen innerhalb der EU

Gerade im internationalen Geschäftsverkehr kommt der Wahl des anwendbaren Rechts und damit verbunden des zuständigen Gerichts große Bedeutung zu. Das gilt aller Rechtsangleichung zum Trotz auch innerhalb der EU. Kaum ein Unternehmen will unter Umständen gleichzeitig in Italien und Finnland prozessieren müssen oder auch nur Verträge dem Recht jedes einzelnen Mitgliedsstaats anpassen. Seit dem 15.01.2015

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IT-Recht: Rechte an Geschäftsprozessen bei Anpassung von ERP Software

Rechte an angepasster Software Enterprise Resource Planning Software wird heute in beinahe jedem Unternehmen verwendet, wenn es um die Planung von Betriebsmitteln, Kapital und Personal geht. Aus Kostengründen wird heutzutage überwiegend Standardsoftware gekauft und angepasst. Die Kenntnisse um die Ergebnisse der Anpassung sind bares Geld wert, denn die Wahrscheinlichkeit ist hoch, daß die Anpassungen der

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IT-Recht: Mithaftung des Kunden bei Fehlern im Change Management

Kaum ein komplexeres IT-Projekt wird je exakt so verwirklicht, wie es die Parteien bei Eingehung des Vertrags vorgesehen haben. Das Change Management ist deshalb eine essentiell wichtige Frage, der schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen hohe Priorität eingeräumt werden sollte. Wichtig dabei ist vor allem auch, welche Vertragspartei für die Planung der geänderten Anforderungen verantwortlich zeichnet.

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