GmbH-Satzung: Gründungsaufwand festsetzen?
Ob der Gründungsaufwand einer GmbH in der Satzung festgesetzt werden muss, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Das OLG Frankfurt a. M. hat sich mit Beschluss vom 4. Juli 2010 (Aktenzeichen 20 W 94/10) mit dieser Frage beschäftigt:
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Gesellschaftsvertrag: Salvatorische Klausel und § 139 BGB
Eine sogenannte “salvatorische Erhaltungsklausel” ist in den meisten Gesellschaftsverträgen und in vielen anderen Verträgen zu finden. Was ist eine “salvatorische Klausel”?
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Gesellschaftsrecht: Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen bei der GmbH & Co. KG
Mit dem MoMiG wurden die Fragen um das kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens zusammengefasst und sind jetzt in der Insolvenzordnung in § 135 InsO geregelt.
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Arbeitsrecht: Geschäftsführer = Arbeitnehmer?
Wie immer richtet sich die konkrete Beantwortung der Fragen nach dem Inhalt des Vertrages. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass sich die Frage, ob ein Geschäftsführer Arbeitnehmer ist nach dem Grad der für den Arbeitnehmerstatus maßgeblichen persönlichen Abhängigkeit zu beurteilen ist. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.05.1992 hat das höchste deutsche Gericht für Arbeitssachen die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der GmbH ist und nach seiner Kapitalbeteiligung einen so erheblichen Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschafter hat, dass er jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern kann. Bei einem sogenannten „Fremdgeschäftsführer“ soll das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit dann als erfüllt anzusehen sein, wenn dieser in den Betrieb eingegliedert wird. Dies bedeutet, dass entweder ein weiterer Hauptgeschäftsführer oder die Gesellschafter dem Fremdgeschäftsführer Weisung nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erteilen. Dies wird im Regelfall bei der Fremdgeschäftsführung nicht vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 13.05.1992, ZIP 92, S. 1496 ff).
Hiervon in jedem Falle zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Geschäftsführer z.B. bei einer GmbH & Co KG angestellter der KG war und sodann unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Geschäftsführer der Komplementär – GmbH wird. Hier wird es im Regelfalle zwar so sein, dass bezüglich des Geschäftsführers kein Arbeitnehmerstatus vorliegt, wohl jedoch gegenüber der KG aufgrund des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses.
In Bezug auf die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eines Unternehmens gilt nach wie vor die Empfehlung, in dem Geschäftsführervertrag eine klare schriftliche Regelung darüber zu treffen, was mit dem alten Arbeitsvertrag geschehen soll. Zwar geht das Bundesarbeitsgericht (trotz Schriftformerfordernis § 623 BGB) immer noch davon aus, dass im Regelfall die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Abschluss des Geschäftsführervertrages gewollt sind, auch wenn es kein explizite Regelung dafür gibt (vgl. BAG 19.07.2007 – 6 AZR 774/06, NZA 07, 1095). Eine konkludente Vertragsauflösung kommt danach nur dann nicht in Betracht, wenn die Vertragspartner entweder vom früheren Anstellungsvertrag oder späterem Geschäftsführeranstellungsvertrag auseinanderfallen oder der Geschäftsführerbestellung lediglich ein mündlicher Vertrag zu Grunde liegt.
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Liquidation der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Wie wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eigentlich liquidiert?
Durch das MoMiG wurde die sogenannte “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder auch “UG (haftungsbeschränkt)” eingeführt. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 5a GmbHG.
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Gesellschaftsrecht: Wettbewerbsverbote gelten auch für neue Gesellschafter
Will ein Gesellschafter in eine bestehende GmbH eintreten, so soll er sich dringend vor dem Eintritt in die Gesellschaft um ein möglicherweise bestehendes, in der GmbH-Satzung verankertes, Wettbewerbsverbot kümmern.
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Gesellschaftsrecht: Abfindung und Stuttgarter Verfahren
In vielen GmbH-Satzungen findet sich noch der Hinweis auf das sogenannte “Stuttgarter Verfahren” für die Frage der Bewertungsmethode im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters. Mit dem in Kraft tretende des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 ist das “Stuttgarter Verfahren” aus dem Bewertungsgesetzt entfernt worden. Es wurde durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren ersetzt.
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GmbH-Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz
GmbH-Geschäftsführer genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Immer wieder gibt es Streit um die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz auch auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar sei. Da der GmbH-Geschäftsführer als leitender Angestellter nicht in den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, ist es grundsätzlich nicht für den GmbH-Geschäftsführer anwendbar. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft und deshalb kein Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
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Arbeitsaufnahme nach „gewonnenem Kündigungsschutzprozess“
LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009, Az: 26 Sa 1840/09
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer nach einem „gewonnenen“ Kündigungsschutzprozess nicht ohne Aufforderung zur Arbeit erscheinen muss. Hat der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess gewonnen, so hat der Arbeitgeber ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz anbieten und zugleich erklären, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen.
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GmbH-Recht: Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage
Der Gesellschafter einer GmbH hat bei einem Streit über die Erfüllung einer Einlageschuld darzulegen und zu beweisen, dass er seine Stammeinlage gezahlt hat.
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