Softwareurheberrecht

IT-Recht: Zustimmungsvorbehalt bei Weiterveräußerung unwirksam

„Der nächste bitte.“ Unter dieses Motto könnte man eine neuerliche Entscheidung des OLG Frankfurt zur Weiterveräußerung von Software stellen (Urteil vom 05.11.2013 – 11 U 92/12). Denn erneut kippte das Gericht eine Klausel, welche die Weiterveräußerung von Software zu unterbinden suchte. Das Urteil reiht sich damit ein in eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, welche in der […]

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Softwarentwicklung – Durch Arbeitnehmer I

Vorbemerkung:  Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Angestellten, die als Programmierer und Angestellte arbeiten. Dieser Anwendungsbereich ergibt sich aus dem § 69a UrhG, der besagt, daß Software durch die Programmierer und diejenigen erstellt wird, die die „unmittelbaren Vorstufen der Entwicklung“ realisieren. Daß Juristen in Programmierern eine Art Mozart entdecken und die eigentlich maßgeblichen Personen,

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Datenschutzrecht: Speicherung von Mitarbeiterdaten zur Verteidigung von Urheberrechten

Unternehmen dürfen Daten ihrer Mitarbeiter dauerhaft speichern, wenn diese Daten möglicherweise einmal benötigt werden, um urheberrechtliche Ansprüche wirksam zu verteidigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und verwarf damit eine Löschungsanordnung des Berliner Datenschutzbeauftragten (Urteil vom 13.01.2014 – 1 K 220.12). Im konkreten Fall ging es um den Anbieter eines Kartendienstes im Internet. Dieser ließ durch

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Projektverträge, Haftung und Planung I

Diese Blogs entstehen als Nebenprodukt unseres Seminars „Projekte für Softwareerstellung und Anpassung von Software, Support und Wartung“ [Link]. In den Blogs über Projektverträge geht es thematisch erstmal um die Fragestellung, wie die Risiken, die sich aus dem Scheitern von Projekten ergeben, durch eine Planung gemindert werden können. Mit dem Terminus „Haftung“ wird – und das

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Softwarevertragsrecht: Schutzfähigkeit und Rechteeinräumung im Rahmen agiler Programmierung

Agile Programmiermethodiken bieten große Vorteile im Hinblick auf Transparenz und Flexibilität der Softwareerstellung. Im Streitfall hinsichtlich einzelner Sprints können sich aber für die IT-Unternehmen auch Tücken ergeben, die sich nur durch sattelfeste Verträge händeln lassen. Dies zeigt eindrucksvoll ein Urteil des LG Frankfurt/Main (Urteil vom 29.10.2013 – 11 U 47/13). Im konkreten Fall ging es

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Softwarelizenzrecht: Handel mit „Gebrauchtsoftware“ Teil I

Wie ist mit der aktuellen Rechtslage umzugehen? Wie bereits mehrfach in diesem Blog dargelegt, endete der Rechtsstreit „Oracle ./. Oracle/Usedsoft“ am 03.07.2012 vor dem EuGH mit einem Urteil, infolge dessen festgestellt wurde, dass der Handel mit „Gebrauchtsoftware“ unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Der Terminus „Gebrauchtsoftware“ ist ein weinig irreführend, weil Software nicht verschleißen kann (die

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AGB-Recht: Erstattungspflicht für Kosten der Selbstvornahme bei Werkmängeln

Für Software-Unternehmen ist es ein Horror-Szenario, das nicht nur Kosten verursacht, sondern schlimmstenfalls auch einen Know-how-Abfluss in Richtung der Konkurrenz verursacht: Im Rahmen eines Software-Projektes treten nach Abnahme durch den Kunden Probleme auf, es kommt zum Streit darüber, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht, und der Kunde beauftragt schließlich einen Wettbewerber mit der Beseitigung der

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Urheberrecht: Nicht-kommerzielle Nutzung im Rahmen von Lizenzverträgen

Sehen Lizenzbedingungen eine kostenfreie Nutzung für „nicht-kommerzielle“ Zwecke vor, werden Nutzungsrechte danach im Zweifel für rein private Zwecke übertragen. So entschied es das LG Köln und verurteilte einen öffentlich-rechtlichen Radiosender zum Schadensersatz (Urteil vom 05.03.2014 – 28 O 232/13). Eine parallele Problematik besteht bei der gemischt dienstlich-privaten Nutzung von Apps im Rahmen des „Bring Your

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Rechtsprechung zum Urheberrecht im Jahre 2013 – Teil I

Erfasst werden nur diejenigen Entscheidungen des EuGHs und BGHs, die für die Tätigkeitsbereiche der Kanzlei von Bedeutung sind. Werke der angewandten Kunst  – § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG –  Geburtstagszug. Die Entscheidung „Geburtstagszug“ hat für einige Furore gesorgt. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BGH (BGH GRUR 2014, 175), dass Werke der

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Urheberrecht: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für illegale Download-Software

Eine Entscheidung des LG Hamburg lässt aufhorchen: Danach haftet der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständen persönlich für mit einem Programm seiner GmbH ermöglichte Urheberrechtsverletzungen (Urteil vom 29.11.2013 – 310 O 144/13). Konkret ging es um ein Unternehmen, das auf seiner Website eine Software zum Download anbot. Mittels dieser Software konnten unter anderem urheberrechtlich geschützte Inhalte

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