Softwareurheberrecht

Projektverträge, Haftung und Planung I

Diese Blogs entstehen als Nebenprodukt unseres Seminars „Projekte für Softwareerstellung und Anpassung von Software, Support und Wartung“ [Link]. In den Blogs über Projektverträge geht es thematisch erstmal um die Fragestellung, wie die Risiken, die sich aus dem Scheitern von Projekten ergeben, durch eine Planung gemindert werden können. Mit dem Terminus „Haftung“ wird – und das […]

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Softwarevertragsrecht: Schutzfähigkeit und Rechteeinräumung im Rahmen agiler Programmierung

Agile Programmiermethodiken bieten große Vorteile im Hinblick auf Transparenz und Flexibilität der Softwareerstellung. Im Streitfall hinsichtlich einzelner Sprints können sich aber für die IT-Unternehmen auch Tücken ergeben, die sich nur durch sattelfeste Verträge händeln lassen. Dies zeigt eindrucksvoll ein Urteil des LG Frankfurt/Main (Urteil vom 29.10.2013 – 11 U 47/13). Im konkreten Fall ging es

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Softwarelizenzrecht: Handel mit „Gebrauchtsoftware“ Teil I

Wie ist mit der aktuellen Rechtslage umzugehen? Wie bereits mehrfach in diesem Blog dargelegt, endete der Rechtsstreit „Oracle ./. Oracle/Usedsoft“ am 03.07.2012 vor dem EuGH mit einem Urteil, infolge dessen festgestellt wurde, dass der Handel mit „Gebrauchtsoftware“ unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Der Terminus „Gebrauchtsoftware“ ist ein weinig irreführend, weil Software nicht verschleißen kann (die

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AGB-Recht: Erstattungspflicht für Kosten der Selbstvornahme bei Werkmängeln

Für Software-Unternehmen ist es ein Horror-Szenario, das nicht nur Kosten verursacht, sondern schlimmstenfalls auch einen Know-how-Abfluss in Richtung der Konkurrenz verursacht: Im Rahmen eines Software-Projektes treten nach Abnahme durch den Kunden Probleme auf, es kommt zum Streit darüber, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht, und der Kunde beauftragt schließlich einen Wettbewerber mit der Beseitigung der

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Urheberrecht: Nicht-kommerzielle Nutzung im Rahmen von Lizenzverträgen

Sehen Lizenzbedingungen eine kostenfreie Nutzung für „nicht-kommerzielle“ Zwecke vor, werden Nutzungsrechte danach im Zweifel für rein private Zwecke übertragen. So entschied es das LG Köln und verurteilte einen öffentlich-rechtlichen Radiosender zum Schadensersatz (Urteil vom 05.03.2014 – 28 O 232/13). Eine parallele Problematik besteht bei der gemischt dienstlich-privaten Nutzung von Apps im Rahmen des „Bring Your

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Rechtsprechung zum Urheberrecht im Jahre 2013 – Teil I

Erfasst werden nur diejenigen Entscheidungen des EuGHs und BGHs, die für die Tätigkeitsbereiche der Kanzlei von Bedeutung sind. Werke der angewandten Kunst  – § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG –  Geburtstagszug. Die Entscheidung „Geburtstagszug“ hat für einige Furore gesorgt. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BGH (BGH GRUR 2014, 175), dass Werke der

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Urheberrecht: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für illegale Download-Software

Eine Entscheidung des LG Hamburg lässt aufhorchen: Danach haftet der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständen persönlich für mit einem Programm seiner GmbH ermöglichte Urheberrechtsverletzungen (Urteil vom 29.11.2013 – 310 O 144/13). Konkret ging es um ein Unternehmen, das auf seiner Website eine Software zum Download anbot. Mittels dieser Software konnten unter anderem urheberrechtlich geschützte Inhalte

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Urheberrecht: Urheberrechtsschutz für Designwerke deutlich aufgewertet

Der BGH hat unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung den Urheberrechtsschutz für Designwerke deutlich erweitert (Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug). Designer können nun unter anderem auch nachträglich Vergütungsansprüche geltend machen. Die Folgen für Web-Designer oder Gestalter von GUIs sind noch nicht absehbar. Worum es konkret ging: Klägerin des Verfahrens vor dem

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Schutz von Geschäftsgeheimnissen:: §§ 17,18 UWG

Beim Geheimnisschutz denken die meisten unserer Mandanten an einen NDA. Weitgehend unbekannt sind zwei Vorschriftten des UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb), die sich mit dem Schutz von Geheimnissen befassen und die im Inland m.E. einen viel effektiveren Schutz bedingen als es ein NDA könnte. Wie zu zeigen sein wird, richtet sich die Rechtsfolge der §§

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Softwarevertragsrecht, AGB Werkvertrag: Abnahme

Die Abnahme ist die Billigung der hergestellten oder angepassten Software. Im Deutsch der Juristen heißt es, daß der Kunde durch die Erklärung der Abnahme erklärt, daß das herzustellende Werk im Wesentlichen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Funktionen aufweist. Die Abnahme wird selten ad hoc vorgenommen werden können, sondern im Rahmen eines geregelten Verfahrens. I. Wirklich

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