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Softwarelizenzrecht: BGH: Erstellung neuer Software ist Werkvertrag

Die Erstellung von Software und die Programmierung von Schnittstellen unterfallen dem Werkvertragsrecht. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung vom 25.März 2010 entschieden. In dem Fall hatten die Parteien den Vertrag zwar mit dem Begriff “Dienstvertrag” überschrieben. Es war aber aus der Sicht des Kunden ein Vertrag, der auf die Erzielung eines Erfolgs gerichtet und damit aus der Sicht des objektiven Empfängers als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

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Softwarelizenzrecht: Leistungsbeschreibung

Die rechtliche Bedeutung der Leistungsbeschreibung kann nicht unterschätzt werden. Sie definiert den Soll-Zustand, anhand dessen der Kunde überprüfen kann, ob die Leistung so wie vereinbart und fristgerecht erfüllt wurde. Nach der gesetzlichen Systematik liegt ein Mangel immer dann vor, wenn der Soll- nicht dem Ist-Zustand entspricht. Dies ist vorrangig dann der Fall, wenn die Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht; bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung stellt das Gesetz auf die mit dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ab. Lässt sich auch die mit dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung  – oder einfacherer formuliert der Vertragszweck -  nicht aus dem Vertrag ableiten, so stellt das Gesetz auch die gewöhnliche Verwendung des Vertrags ab. In den Normen des Gesetzes ergibt sich dies aus dem § 633 Abs. 2, Satz 1 für das Werkvertragsrecht, aus dem § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Kaufrecht und für das Mietrecht aus dem § 535 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, aus dem § 633 Abs. 2 für das Werkvertragsrecht, § 334 Abs. 1 Satz  2 Nr. 1 BGB für das Kaufrecht und hinsichtlich der gewöhnlichen Verwendung für das Werkvertragsrecht aus § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und für den Kaufvertrag aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Im Mietvertragsrecht wird auf den üblichen Gebrauch abgestellt. Das bedeutet für die Praxis: Fehlen konkrete vertragliche Vereinbarungen, so schuldet der Anbieter nur Standartausführungen, Standartkomponenten oder Dienstleistungen oder wie das Gesetz es ausdrückt Leistung mittlerer Art und Güte. Die wenigsten Kunden werden damit einverstanden und glücklich sein.

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Datenschutzrecht: Neuregelung für Auftragsdatenverarbeitung

Die Änderung des Bundesdatenschutzrechts (BDSG) führte zu neuen Regelungen für die Auftragsdatenverarbeitung. Ab dem 01.09.2009 sind die Regelungen anwendbar. Die Frage, was mit bereits bestehenden Verträgen zu geschehen hat, ist offen. Da ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 BDSG eine Ordnungswidrigkeit gem § 43 I Nr.2b BDSG mit einem Ordnungsgeld von € 50.000,00 sanktioniert werden kann, sollten bestehende Verträge dringend an die bestehende Rechtslage angepasst werden. Ob die eventuell für die Änderung entstehenden Kosten einen kostenpflichtigen Change darstellen,

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Versicherungsrecht: Besonderheiten der IT-Versicherung

Zwar geschieht es nicht jeden Tag, dass Sie von einem Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Vermögensschäden im IT-Bereicht, z.B. durch Installation fehlerhafter Software bei mehreren Kunden, Produktionsausfälle bei Auftraggebern o.ä. können allerdings schnell eine die Existenz bedrohende Höhe annehmen. Um sich effektiv gegen diese Risiken zu schützen benötigen Sie eine Haftpflichtversicherung, die Sie einerseits bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche unterstützt und andererseits die Zahlung des Schadens in begründeten Fällen begründeten sicherstellt. Eine entsprechende Versicherung muss u.a. die folgenden Merkmale aufweisen
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Versicherungsrecht: Haftpflicht für IT-Unternehmen

IT-Unternehmen haben ein spezielles Haftungsrisiko, das häufig nicht vom Deckungsschutz der üblichen Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.  Das Haftungsrisiko des Unternehmens lässt sich in der Regel nicht per AGB ausschließen und auch nur schwer der Höhe nach begrenzen.  Es stellt sich daher einerseits die Frage nach der generellen Versicherbarkeit von  IT-Risiken und andererseits die Frage nach den auf dem Markt angebotenen branchenspezifischen Produkten.

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Softwarelizenz: Durchsetzung von Zahlungsforderungen gegen den Kunden

Das Problem, das die Vertreter anderer Wirtschaftszweige kennen, hat längst auch die Softwarebranche erreicht. Der Kunde zahlt nicht. Die Leistung wurde erbracht, es liegen keine oder nur unwesentliche Mängel vor, aber der Kunde zahlt trotzdem nicht. In diesem Beitrag geht es darum, wie Sie Softwarelizenzen als Druckmittel einsetzen können und welche rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind.

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§ 651 BGB, BGH Entscheidung vom 23.7.2009 – Kritik der Entscheidung

Die BGH Entscheidung ist sachlich und methodisch falsch. Kurz: Der BGH beruft sich bei seiner Entscheidung auf den Willen des historischen Gesetzgebers (Herta Däubler Gmelin), der nach nahezu unbestrittener Ansicht bei der Formulierung des § 651 BGB nur den Verbraucher im Sinn hatte. Die damalige Justizministerin wollte die Verbraucherschutzvorschriften der EU umsetzen – seitdem gibt es z.B. im Kaufrecht die zweijähige Gewährleistung – und wollte durch die Missbrauchsfälle verhindern, in denen den Verbrauchern der Schutz des Kaufrechts nicht mehr zugänglich wäre, würde man nicht in bestimmten Fällen bestimmen, daß die Regelungen des Kaufrechts auch für die Erstellung bestimmter Produkte anwendbar sind.  Beispiel: Ein Verbraucher kauft sich bei Dell einen Computer, dessen Ausstattung nach den Wünschen des Kunden erstellt wird und der Computer dann nach Wunsch des Kunden hergestellt wird. Das waren die Fälle, die geregelt werden sollten. Was tat man? Man sagte, daß die Herstellung sämtlicher beweglicher Sachen oder deren Anpassung im Auftrag des Kunden dem Werkvertragsrecht unterfällt. Was mit dem Boden verbunden ist, unterfällt dem Werkvertragsrecht, was beweglich ist, dem Kaufrecht. Daß das sachlich zu unangemessenen Ergebnissen führt, ist bei Fachleuten wie bei Juristen völlig unbestritten. Das Werkvertragsrecht wurden erschaffen, um die Verträge zu regeln, die sich mit der Erstellung von Produkten befassen, das Kaufrecht sollte die Lieferung bereits fertiggestellter Sachen regeln. Das Kaufrecht eignet sich überhaupt nicht, um die Fallgestaltungen richtig zu erfassen und handzuhaben, die sich um dem Erstellungsprozeß eines Produktes ergeben können. Das ist unbestritten. Genau aus dem Grund basieren die Verträge auf dem Werkvertragsrecht und nicht auf dem Kaufrecht.

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Herstellung im Auftrag, Anpassung, Customizing, Parametrisierung – Kauf oder Werkvertrag?

Der BGH hat am 23.7.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit einer grundlegenden Fragestellung auseinandersetzt.  In der Sache ging es um eine Industrieanlage, die aus Standardteilen bestand und die vor Ort nach den besonderen Wünschen des Kunden zusammengebaut wurde. Die Anlage war nach Ansicht des Kunden mangelhaft, weil bestimmte Eigenschaften nicht vorlagen. Im Fall waren bestimmte Konstruktionsmerkmale, die man schnell erkennen konnte, nicht gegeben.Der Kunde setzte mehrere Fristen und trat schließlich vom Vertrag zurück.

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Softwarevertrag: Software as a Service III

Fortsetzung von Teil II:

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Softwarevertrag: Software as a Service II

[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die zur Verfügungstellung von Software, die individuell im Auftrag des Kunden erstellt wurde. ASP dagegen beschreibt den Vorgang des online zur Verfügungstellens von Standardsoftware.

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