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Kaufrecht: Wertersatz bei Rückabwicklung

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 16.09.2009 in einer kontrovers erörterten Frage entschieden. Es geht um die Fragestellung, ob im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags Wertersatz gefordert werden kann. Das deutsche nationale Recht geht von einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz aus. Ist ein Kaufgegenstand mangelhaft und erklärt der Käufer deshalb den Rücktritt, so hat er nicht etwa einen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises. Der Verkäufer kann einen Abzug wegen des sogenannten Wertersatzes machen.

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AGB Recht: Wirksame Fristsetzung des Käufers

Der BGH hat am 12.08.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob man für eine wirksame Fristsetzung einen zeitlichen bestimmten Zeitrahmen angeben oder gar ein Enddatum angeben muß und diese Frage verneint. Der Fall ist einfach gelagert: Ein Autokäufer stellt einen Mangel an seinem Fahrzeug fest und forderte den Verkäufer auf, diesen “umgehend” zu beseitigen, anderenfalls werde man eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen.

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§ 651 BGB, BGH Entscheidung vom 23.7.2009 – Kritik der Entscheidung

Die BGH Entscheidung ist sachlich und methodisch falsch. Kurz: Der BGH beruft sich bei seiner Entscheidung auf den Willen des historischen Gesetzgebers (Herta Däubler Gmelin), der nach nahezu unbestrittener Ansicht bei der Formulierung des § 651 BGB nur den Verbraucher im Sinn hatte. Die damalige Justizministerin wollte die Verbraucherschutzvorschriften der EU umsetzen – seitdem gibt es z.B. im Kaufrecht die zweijähige Gewährleistung – und wollte durch die Missbrauchsfälle verhindern, in denen den Verbrauchern der Schutz des Kaufrechts nicht mehr zugänglich wäre, würde man nicht in bestimmten Fällen bestimmen, daß die Regelungen des Kaufrechts auch für die Erstellung bestimmter Produkte anwendbar sind.  Beispiel: Ein Verbraucher kauft sich bei Dell einen Computer, dessen Ausstattung nach den Wünschen des Kunden erstellt wird und der Computer dann nach Wunsch des Kunden hergestellt wird. Das waren die Fälle, die geregelt werden sollten. Was tat man? Man sagte, daß die Herstellung sämtlicher beweglicher Sachen oder deren Anpassung im Auftrag des Kunden dem Werkvertragsrecht unterfällt. Was mit dem Boden verbunden ist, unterfällt dem Werkvertragsrecht, was beweglich ist, dem Kaufrecht. Daß das sachlich zu unangemessenen Ergebnissen führt, ist bei Fachleuten wie bei Juristen völlig unbestritten. Das Werkvertragsrecht wurden erschaffen, um die Verträge zu regeln, die sich mit der Erstellung von Produkten befassen, das Kaufrecht sollte die Lieferung bereits fertiggestellter Sachen regeln. Das Kaufrecht eignet sich überhaupt nicht, um die Fallgestaltungen richtig zu erfassen und handzuhaben, die sich um dem Erstellungsprozeß eines Produktes ergeben können. Das ist unbestritten. Genau aus dem Grund basieren die Verträge auf dem Werkvertragsrecht und nicht auf dem Kaufrecht.

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Herstellung im Auftrag, Anpassung, Customizing, Parametrisierung – Kauf oder Werkvertrag?

Der BGH hat am 23.7.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit einer grundlegenden Fragestellung auseinandersetzt.  In der Sache ging es um eine Industrieanlage, die aus Standardteilen bestand und die vor Ort nach den besonderen Wünschen des Kunden zusammengebaut wurde. Die Anlage war nach Ansicht des Kunden mangelhaft, weil bestimmte Eigenschaften nicht vorlagen. Im Fall waren bestimmte Konstruktionsmerkmale, die man schnell erkennen konnte, nicht gegeben.Der Kunde setzte mehrere Fristen und trat schließlich vom Vertrag zurück.

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Vertragsstrafe in AGB

Vertragsstrafen sollen zum einen den Schuldner zur vertragsgemäßen Leistung anhalten, zum anderen sollen sie dem Gläubiger auf einfache Weise zum Ersatz von Schäden verhelfen. Der Schuldner soll richtig und rechtzeitig leisten. Falls er zu spät oder nicht vertragsgemäß leistet, soll der Gläubiger nicht auch noch auf den langen Weg des Nachweisens des konkreten Schadens verwiesen werden. Nach der gesetzlichen Regelung (§§ 340 Abs.2, 341 Abs.2 BGB) besteht aber das Verbot zur Kumulierung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen (die jeweiligen Positionen können also nicht addiert werden) und das Gebot der Anrechung (Schadensersatzansprüche  müssen also berücksichtigen, was bislang bereits als Vertragsstrafezahlung geleistet wurde).  

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Handelsrecht: Gestaltung von Kauf- und Lieferverträgen mit russischen Vertragspartnern

Bei der Vertragsgestaltung mit ausländischen Vertragspartnern gibt es häufig viele Unsicherheiten. Welches Recht gilt überhaupt in Exportverträgen? Welche Vereinbarungen entsprechen den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften?  Welche Folgen haben bestimmte Klauseln in der Praxis? Die Gestaltung und Anpassung von Kauf- und Lieferverträge für das internationale Geschäft unserer Mandanten gehört zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten. Wir stellen im Folgenden einige Schwerpunkte der Vertragsgestaltung für die entsprechenden Exportverträge vor und weisen auf wichtige Besonderheiten hin. Die weiteren Ausführungen betreffen zwar speziell die Vertragsgestaltung mit Russland bzw. GUS-Bezug, lassen sich aber auch auf andere Länder übertragen.

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Leasing: Rechtliche Einordnung

Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern diese Arten folgen.

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Softwarelizenzvertrag Miete II

Gewährleistungsrechte

Die Gewährleistungsrechte ähneln denen des Kaufrechts. Erneut geht es also um eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand oder bei fehlen entsprechender Vereinbarungen um eine Abweichung  von dem Zustand, der objektiv erwartet werden kann. Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch für anfängliche Mängel zu, der verschuldensunabhängig ist (in den AGB aber wenigstens im Verhältnis BtB ausgeschlossen werden kann). Der Mieter hat das Recht, den Mietzins zu mindern oder nach Fristsetzung außerordentlich zu kündigen. Der Mieter hat -anders als beim Kauf – das Recht, nach entsprechender Androhung die Ersatzvornahme durchführen (lassen) und Ersatz für die Aufwendungen verlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen verjährt spätestens binnen sechs Monaten nach der Rückgabe der Mietsache.

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AGB: Vertragseingehungsklauseln

Rahmenvereinbarung

1.) Rahmenvertrag

Beispiel: “Nachstehende Regelungen gelten für alle Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt werden.”

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Softwarelizenzvertrag: Vergütungsmodelle

Es gibt grundsätzlich zwei Vergütungsmodelle: Solche, bei denen die Softwarelizenz gegen eine Pauschale überlassen wird und variable Vergütungsmodelle.

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