Softwareerstellung durch Angestellte I
An denjenigen Computerprogrammen, die der Angestellte im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt, erwirbt der Arbeitgeber ausschließliche Nutzungsrechte, die ihn dazu berechtigen, sämtliche vermögensrechtlichen Verwertungshandlungen vorzunehmen. Das ist Inhalt des § 69b UrhG, den ich im folgenden genauere darlegen werde. Computerprogramme Der § 69b UrhG ist nur dann anwendbar, wenn ein Computerprogramme nach § 69a UrhG […]
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