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Wettbewerbsrecht: Vertragsstrafeversprechen mit Obergrenze

Um nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Wiederholungsgefahr für einen neuerlichen gleichartigen Verstoß entfallen zu lassen, muss der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Das bedeutet, er muss dem Abmahnenden zusagen, bei nochmaliger Zuwiderhandlung diesem eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Will der Abgemahnte das Risiko durch eine Obergrenze deckeln, sind besondere Voraussetzungen zu beachten, wie das […]

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Datenschutzrecht: Kein Mitbestimmungsrecht für Facebook-Auftritt

In einer Grundsatzentscheidung hat das LAG Düsseldorf sich mit der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Unternehmensseiten bei Facebook beschäftigt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – 9 Ta BV 51/14). Danach ist der Betriebsrat regelmäßig nicht mitbestimmungsberechtigt und kann auch nicht die Abschaltung einer Facebook-Seite verlangen. Mit Beschluss vom 13.12.2016 hat das BAG die Entscheidung aus Düsseldorf revidiert:

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Internetrecht: Unterlassungspflicht wegen Bilderklau umfasst auch beendete ebay-Auktionen

Fremde Bilder im Internet zu benutzen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn nicht der Rechteinhaber zugestimmt hat. Entsprechende Verstöße werden regelmäßg abgemahnt. Die Verletzer geben dann häufig eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Damit aber ist es nicht getan – es gilt nun auch umfassen dafür zu sorgen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich beendet wird. Das zeigt

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Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer III

Teil 3 : Regelungsbedarf im Arbeitsvertrag In den vorherigen beiden Blogs habe ich die Regelung des § 69 b UrhG analysiert. Der § 69b UrhG besagt, dass die Nutzungsrechte an der von dem Arbeitnehmer erstellten Software automatisch voll umfänglich auf den Arbeitgeber übergehen. Wie jede Norm weist auch der § 69 b Urhebergesetz Lücken auf.

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Internetrecht: Löschungspflicht bei Google nach Unterlassungserklärung

Wer wegen Inhalten auf seiner Webseite eine berechtigte Abmahnung erhält, wird  regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Darin wird die Verpflichtung enthalten sein, ab sofort die beanstandeten Inhalte nicht mehr über das Internet abrufbar zu machen. Wie weit aber reicht diese Verpflichtung? Schließt sie insbesondere auch die noch in den Caches von Google enthaltenen

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Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer II

Wer den nachfolgenden Text verstehen möchte, muß kurz den Text des § 69b UrhG lesen: (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1

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Datenschutzrecht: Anforderungen an quantified-self Apps

Ob Schrittzähler, Pulsmesser oder Kalorienrechner – zahllose Apps zur Vermessung des eigenen Alltags (quantified-self) gehören inzwischen zum Alltag. Europas oberste Datenschützer sehen die Entwicklung mit Sorge und verlangen die Einhaltung strenger Datenschutzstandards. Denn, so die sog. Art. 29-Gruppe, die gesammelte Informationen seien als gesundheitsbezogene Daten besonders sensibel (siehe dazu die Stellungnahme). Gesundheitsdaten sind nach dem

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Softwareerstellung durch Angestellte I

An denjenigen Computerprogrammen, die der Angestellte im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt, erwirbt der Arbeitgeber ausschließliche Nutzungsrechte, die ihn dazu berechtigen, sämtliche vermögensrechtlichen Verwertungshandlungen vorzunehmen. Das ist Inhalt des § 69b UrhG, den ich im folgenden genauere darlegen werde. Computerprogramme Der § 69b UrhG ist nur dann anwendbar, wenn ein Computerprogramme nach § 69a UrhG

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Internetrecht: Nutzung fremder Produktfotos bei Amazon

Wer ab und zu den Amazon Marketplace besucht, wird es wissen: Gleiche Produkte unterschiedlicher Anbieter werden dort stets mit demselben Produktfoto beworben. So will Amazon die Angebote bündeln. Das Produktfoto stammt dabei grundsätzlich vom ersten Anbieter, der das Produkt auf der Plattform eingestellt hat. Muss dieser dulden, dass nun auch Wettbewerber mit seinem Foto werben?

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Wettbewerbsrecht: Falsche Auskunft gegenüber einem Verbraucher ist Irreführung

Wettbewerbsrechtlich untersagt ist es, irreführende Geschäftspraktiken zu unterhalten. Dieses Verbot findet sich im deutschen Recht in den §§ 5, 5a UWG. Diesen Vorschriften liegen europarechtliche Vorgaben zugrunde. Der EuGH hatte deshalb zu entscheiden, ob bereits eine gegenüber einem einzigen Verbraucher falsch erteilte Auskunft eine wettbewerbswidrige – und damit abmahnfähige – irreführende Geschäftspraxis darstellt (EuGH, Urteil

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