AGB- und Vertragsrecht

AGB-Recht: Haftungsbeschränkungsklausel – Individualvereinbarung – Transparenz

1.) BGH-Entscheidung vom 4. Februar 2015, § 309 Nr. 7a,b BGB, VIII ZR 26/14 Beiliegend erneut eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, aus der sich inhaltliche Anforderungen im Hinblick auf die Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen ergeben. Diese Formulierungen sollten verständlich sein, so der BGH. Vor allem aber macht diese Entscheidung noch einmal deutlich, dass die in der Praxis […]

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IT-Recht: Haftungskonzept für IT Unternehmen, Teil I

Nach meinem Konzept gibt es vier Säulen, um die Haftungsrisiken in einem IT-Unternehmen zu mindern: Juristische Maßnahmen, Versicherungen und faktische und technische Maßnahme. Dieser Blog zielt darauf, eine Entscheidungshilfe für die eine Frage zu sein, die der Jurist genau nicht beantworten kann: Will ich als Geschäftsführer diesen Vertrag mit diesem Kunden und diesen Risiken abschließen

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IT-Recht: Weiterveräußerungsverbote bei zeitlich begrenzter Softwarenutzung

Mit seiner berühmten UsedSoft-Entscheidung hat der EuGH im Jahr 2012 festgelegt, dass der Weiterverkauf von Software dann nicht untersagt werden kann, wenn dem Ersterwerber zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte eigeräumt worden waren. Seither hat der BGH in einer Reihe von Entscheidungen die neue Rechtslage weiter präzisiert. In einem weiteren Fall ging es nun um die Frage, wann

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Achtung bei Erteilung der Übernahmeerklärung beim Softwareleasing

Die sogenannte Übernahmeerklärung ist keine Besonderheit des Softwareleasings. Beim Leasen von Software führt die Übernahmeerklärung jedoch oftmals zu Schwierigkeiten für den Leasingnehmer. Das erklärt sich durch den „gestreckten Kauf-/ und Herstellungsprozess“ der Software, jedenfalls dann, wenn auch Anpassungsleistungen Bestandteil des Vertrages sind. In den meisten Leasingverträgen wird vereinbart, dass der Leasingnehmer bei Anlieferung des Leasinggutes

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eCommerce: Redaktionelle Abweichungen von Muster-Widerrufsbelehrung

Die rechtssichere Formulierung von Widerrufsbelehrungen ist keine leichte Aufgabe. Gilt es doch, alle Informationen in für einen Durchschnittsverbraucher verständlicher Form aufzubereiten. Hilfe versprechen die vom Gesetzgeber selbst entwickelten Muster-Formulare. Für diese gilt eine unwiderlegliche Vermutung der Rechtskonformität. Ob diese auch dann noch besteht, wenn redaktionell von dem Muster abgewichen wird, ist umstritten und beschäftigte zuletzt

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eCommerce: Gestaltung von Bestellseiten in Online-Shops

Mehr Gestaltungsfreiheit für Bestellseiten in Online-Shops könnte ein Urteil des OLG Köln bedeuten (OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015 – 6 U 137/14). Das Gericht hatte sich dabei mit der Anordnung der Pflichtinformationen im eCommerce einerseits und dem Bestell-Button andererseits zu beschäftigen. Ob sich die Auffassung allgemein durchsetzen wird, ist allerdings noch fraglich. Für den Bereich

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Wettbewerbsrecht: Beschränkungen des Online-Vertriebs rechtswidrig

Beschränkungen des Online-Vertriebs durch Markenhersteller haben zuletzt vielfach die Gerichte beschäftigt. Streitpunkt waren dabei regelmäßig strenge Vorgaben im Rahmen von Vertriebssystemen, also Regelungen, welche Markenhersteller ihren Vertriebspartnern auferlegen. Gerichte sahen zu starke Einschränkungen häufig als kartellrechtswidrig an. Eine Auffassung, der sich nun auch das Bundeskartellamt angeschlossen hat. In dem Verfahren ging es um Klauseln des

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IT-Recht: Folgen aus der Entscheidung Usedsoft III, BGH 16.06.2015 – Teil 1

Diese Entscheidung des BGH, die dieses Mal in der Sache Adobe /Usedsoft erging, bringt Klarheit im Hinblick auf den zulässigen Handel mit „gebrauchter Software“. Die Entscheidung besagt inhaltlich, dass Volumenlizenzen für Clientsoftware aufspaltbar sind. Die bis dahin geltenden hohen Hürden dafür, nachzuweisen, dass die Software, die der Verkäufer in Besitz hatte, nun tatsächlich gelöscht ist,

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Datenschutzrecht: Bußgelder wegen fehlerhafter Auftragsdatenverarbeitung

Auch Jahre nach ihrer Einführung sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in vielen Unternehmen nicht umgesetzt. Das gilt auch und insbesondere für die Bestimmungen zur Auftragsdatenverarbeitung. Was bislang oft genug als lässliche Sünde galt, kann allerdings mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zumindest die Bayerische Landesdatenschutzaufsicht macht nun insoweit ernst. Wie die Behörde

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IT-Recht: Verstoß gegen Open Source Lizenz

Software, die unter eine Open Source Lizenz gestellt wurde, kann meist von Jedermann frei genutzt werden. Allerdings sehen auch die Open Source Regelwerke bestimmte Pflichten des Nutzers vor. Zu sorglos sollte man mit den kostenlosen Programmen also keinesfalls umgehen. Das zeigt ein Fall, den das LG Halle zu entscheiden hatte (LG Halle, Urteil vom 27.07.2015

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