Filesharing: Beweisverwertungsverbot bei Auseinanderfallen von Endkundenanbieter und Netzbetreiber
Ausgangspunkt aller Filesharing-Verfahren ist ein gerichtliches Auskunftsverfahren. Denn der Rechteinhaber kennt bei einem Verstoß zunächst nur die IP-Adresse, nicht aber Name und Anschrift desjenigen, über dessen Anschluss der Verstoß begangen wurde. Diese Auskunft darf nach § 101 Abs. 9 UrhG nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden. Zugunsten der Abgemahnten kann sich ein Beweisverwertungsverbot ergeben, wenn […]
