Markenrecht: Dekorative Benutzung bekannter Marken
Die rein dekorative Benutzung einer bekannten Marke, z.B. auf Aufklebern oder sonstigen Merchandisingartikeln, ist dem Markeninhaber vorbehalten. Dies entschied das OLG Frankfurt a. M. im Fall des Vertriebs von Aufklebern, die eine Abbildung des als Bully bekannten VW-Busses zeigen (Beschluss vom 21.10.2013 – 6 W 82/12). Der VW-Bus ist als Bildmarke in verschiedenen Ansichten geschützt. […]
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