Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG – Diskussionsbeitrag Teil II
III. Das Freihaltebedürfnis als Auslegungsmaßstab § 69a Abs. 2 S. 1 UrhG schützt „alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms“ und sagt weiter, „Ideen“ seien nicht geschützt. Das Urheberrecht ist immer Ausdruck einer Abwägung zwischen den Individualinteressen des Inhabers der Nutzungsrechte, der seine Arbeit möglichst weitgehend gegen den Wettbewerb schützen möchte und den Interessen der Allgemeinheit, die einen […]
