Fachanwalt für IT-Recht

Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG  – Diskussionsbeitrag Teil II

III. Das Freihaltebedürfnis als Auslegungsmaßstab § 69a Abs. 2 S. 1 UrhG schützt „alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms“ und sagt weiter, „Ideen“ seien nicht geschützt. Das Urheberrecht ist immer Ausdruck einer Abwägung zwischen den Individualinteressen des Inhabers der Nutzungsrechte, der seine Arbeit möglichst weitgehend gegen den Wettbewerb schützen möchte und den Interessen der Allgemeinheit, die einen […]

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Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG  – Diskussionsbeitrag Teil I

Worum geht es? in Kürze: Was gehört rechtlich zu dem Begriff des Computerprogramms. Nur der Sourcecode oder auch andere Dinge wie die Datenstrukturen, etc. Darf ich als Wettbewerber oder Dritter in die Datenstrukturen eingreifen, die ein Programm generiert oder ist das schon ein Verstoß gegen das Urheberrecht, weil die Datenstrukturen als Computerprogramm qualifiziert werden und

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Support SLA: Inhalte und monetäre Aspekte

In verschiedenen Fällen von Vertragsverhandlungen ging es bei uns gerade wieder um das Thema Support SLA. Für welche Leistungen kann man Geld verlangen, für welche nicht? Fall 1: X (IT- Unternehmen) hat im Rahmen eines Kaufvertrags für K (Kunde) Software geliefert und diese im Rahmen eines Werkvertrags angepasst. K möchte jetzt einen Support SLA für

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Haftung des KI- Integrators nach der KI- VO – Teil I

Der Enthusiasmus über die Nutzung von KI scheint im Moment kaum Grenzen zu kennen. Nachdem die meisten von uns KI- Modelle dazu verwenden, schnell Wissen aus allgemeinen Datenbanken zu beziehen, geht es bei unternehmenseigenen Anwendungen darum, dass KI- Modelle häufig mit unternehmenseigenen Daten und Know-how verbunden werden sollen. Dabei werden die KI- Systeme meistens nicht

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Anbieterwechsel nach dem Data Act (DA) Informationspflichten Teil I

Informationspflichten Die Idee hinter den Informationspflichten ist der aufgeklärte Kunde, der sich bereits zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrags über den Betrieb der Cloud Services darüber bewusst ist, welche Kosten und Probleme für ihn bei einem möglichen Wechsel entstehen. Diese Informationspflichten müssen also zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrags – sic. spätestens ab dem 23.09.2025

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Anbieterwechsel nach dem Data Act (DA) Vertragliche Pflichten Teil 4/1

Art 25 DA: Inhalt des Vertrags Der Artikel 25 DA ist ein tiefer Eingriff in die Vertragsautonomie, der sich eigentlich nicht begründen lässt. Der Artikel 25 DA ordnet an, dass die Anbieter von Cloud- Services mit dem Kunden einen Vertrag abschließen müssen (wenn der denn will) ohne wesentlichen Einfluss auf den Inhalt des Vertrags nehmen

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Anbieterwechsel nach dem Data Act (DA) Teil 3 Grundlagen

TEIL 3 Begriffe und Grundlagen   Der Wechsel zwischen zwei Datenverarbeitungsdiensten soll ohne große Erschwernisse und Ausfallzeiten für den Kunden möglich sein. „Wechselleichtigkeit“ und das Recht auf Datenportabilität sind die 2 Stichworte unter denen die Eingriffe in die Privatautonomie von dem Europäischen Parlament gerechtfertigt werden. Verpflichtet sind: Betroffen sind die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel

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Pflichten zum Anbieterwechsel in der Cloud nach dem Data Act (DA)  Teil 1 und 2:

Teil 1 Data Act (DA) Einführung Worum geht es in dieser Blog Serie? Viele unserer Mandanten betreiben Standard- Services in der Cloud. Gemeint sind nicht individualisierte Cloud Services wie SAAS, Iaas, Paas Provider. Der Gesetzgeber hat im 6.ten Kapitel des Data Acts (DA) sehr weitreichende Regelungen für die Migration von Daten und digitalen Assets geschaffen.

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Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, AVV und AGB- Recht im Spiegel der neueren EuGH- Rechtsprechung zur Cyberkriminalität  Teil II Beweislast und Auswirkungen auf den Inhalt der AVV

Fortsetzung von Teil I https://www.anwaltskanzlei-online.de/2024/12/27/datenschutzrechtliche-verantwortlichkeit-avv-und-agb-recht-im-spiegel-der-neueren-eugh-rechtsprechung-zur-cyberkriminalitaet-teil-i/ Beweislast Die DSGVO enthält keine Regelungen zur Beweislast für den Schadensersatz. Grundsätzlich muss der Betroffene (also die natürliche Person) nachweisen, dass ein Verstoß gegen die DSGVO zu einem Schaden (materiell oder immateriell) geführt hat. Eine Ausnahme gilt für die TOMs. Hier muss der Verantwortliche nachweisen, die angemessenen Maßnahmen getroffen zu

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