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Softwarelizenzrecht: BGH: Erstellung neuer Software ist Werkvertrag

Die Erstellung von Software und die Programmierung von Schnittstellen unterfallen dem Werkvertragsrecht. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung vom 25.März 2010 entschieden. In dem Fall hatten die Parteien den Vertrag zwar mit dem Begriff “Dienstvertrag” überschrieben. Es war aber aus der Sicht des Kunden ein Vertrag, der auf die Erzielung eines Erfolgs gerichtet und damit aus der Sicht des objektiven Empfängers als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

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Gesellschaftsvertrag: Salvatorische Klausel und § 139 BGB

Eine sogenannte “salvatorische Erhaltungsklausel” ist in den meisten Gesellschaftsverträgen und in vielen anderen Verträgen zu finden. Was ist eine “salvatorische Klausel”?

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AGB-Recht: Ausschlußfristen

Der Begriff “Ausschlußfrist” ist vermutlich nicht bekannt, die Klauseln sind aber jedem schon einmal begegnet. Sie lauten “nach Ablauf von …. Tagen / Monaten kann die Rechnung nicht mehr gestellt / oder der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.”  Ausschlußfristen sollen eine gewisse Sicherheit bewirken, etwa deshalb, weil ein Abschluß erstellt werden muß und hier alle erforderlichen Rechnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht werden sollen . Sie führen aber häufig zu einer unangemessenen Benachteiligung. Ausschlußfristen und Verjährung sind für den Juristen unterschiedliche Institute: Die Verjährung muß geltend gemacht werden, ein Anspruch der von einer wirksamen Ausschlußfrist betroffen ist, existiert schon nicht mehr.

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Transportrecht: Beschränkung der Höchstbetragshaftung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung im Januar 2010 mit der Höchstbetragshaftung bei Verlust des Transportgutes beschäftigt. Danach soll die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes bei der Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden in Sinne von § 254 BGB droht, von dem 10-fachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Artikel 23 Abs. 3 CMR abhängen, wenn die Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Trachtführers keine Regelung für die Höchstbetrag Haftung enthalten.

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Softwarelizenzrecht: Leistungsbeschreibung

Die rechtliche Bedeutung der Leistungsbeschreibung kann nicht unterschätzt werden. Sie definiert den Soll-Zustand, anhand dessen der Kunde überprüfen kann, ob die Leistung so wie vereinbart und fristgerecht erfüllt wurde. Nach der gesetzlichen Systematik liegt ein Mangel immer dann vor, wenn der Soll- nicht dem Ist-Zustand entspricht. Dies ist vorrangig dann der Fall, wenn die Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht; bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung stellt das Gesetz auf die mit dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ab. Lässt sich auch die mit dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung  – oder einfacherer formuliert der Vertragszweck -  nicht aus dem Vertrag ableiten, so stellt das Gesetz auch die gewöhnliche Verwendung des Vertrags ab. In den Normen des Gesetzes ergibt sich dies aus dem § 633 Abs. 2, Satz 1 für das Werkvertragsrecht, aus dem § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Kaufrecht und für das Mietrecht aus dem § 535 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, aus dem § 633 Abs. 2 für das Werkvertragsrecht, § 334 Abs. 1 Satz  2 Nr. 1 BGB für das Kaufrecht und hinsichtlich der gewöhnlichen Verwendung für das Werkvertragsrecht aus § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und für den Kaufvertrag aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Im Mietvertragsrecht wird auf den üblichen Gebrauch abgestellt. Das bedeutet für die Praxis: Fehlen konkrete vertragliche Vereinbarungen, so schuldet der Anbieter nur Standartausführungen, Standartkomponenten oder Dienstleistungen oder wie das Gesetz es ausdrückt Leistung mittlerer Art und Güte. Die wenigsten Kunden werden damit einverstanden und glücklich sein.

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Vertragsrecht: Die Wirksamkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen einer Schiedsgerichtsklausel

Im Rahmen von AGB werden vielfältig Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen geschaffen. Ist eine Schiedsklausel wirksam in den AGB in den Vertrag einbezogen, so kann der Verwender auch Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen über das Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere die §§ 1025 ff. BGB, bestimmen. Allerdings unterliegen diese Abweichungen auch der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB.

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Vertragsrecht: Die generelle Wirksamkeit von Schiedsklauseln als AGB

Sind die erforderlichen Formerfordernisse bei der Vereinbarung einer Schiedsklausel berücksichtigt worden, so bedeutet dies nicht in allen Fällen, dass diese Schiedsvereinbarung auch wirksam ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Schiedsvereinbarung nicht gegebenenfalls an § 307 Abs. 1 BGB scheitert.

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Vertragsrecht: Schiedsgerichtsvereinbarungen und Formerfordernisse

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung liegt vor, wenn die Vertragsparteien im Falle einer Streitigkeit oder mehreren Streitigkeiten, das/die aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen ihnen entsteht oder entstehen wird, gleichgültig ob vertraglich oder nicht vertraglich, vereinbaren, die Angelegenheit einem Schiedsgericht  zur (ausschließlichen) Entscheidung zu unterwerfen.

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Transportrecht: Fehlender Hinweis auf Höchsbetragshaftung

(Urteil des BGH v. 21.1.2010 – I ZR 215/07)

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätig. Die Richter urteilten, dass in dem Falle, in dem in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelungen für die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes vorliegen, es in aller Regel nahe läge, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB drohe, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Absatz 3 CMR auszugehen. Sofern jedoch durch AGB (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Absatz 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, sei nach Überzeugung der Richter von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen.

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AGB-Recht: AGB zum Annahmeverzug

Die Regelungen zum Annahmeverzug befinden sich in den §§ 293 ff BGB. Da nach Ansicht von Rechtsprechung und Lehre diesen Regelungen nachgesagt wird, eine ausgeglichene Balance zwischen Schuldner und Gläubiger zu schaffen, sind Abweichungen zu den §§ 293 ff. stets von dem Verdacht behaftet, unwirksam zu sein.

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