Softwarelizenzrecht: BGH: Erstellung neuer Software ist Werkvertrag
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Die Erstellung von Software und die Programmierung von Schnittstellen unterfallen dem Werkvertragsrecht. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung vom 25.März 2010 entschieden. In dem Fall hatten die Parteien den Vertrag zwar mit dem Begriff “Dienstvertrag” überschrieben. Es war aber aus der Sicht des Kunden ein Vertrag, der auf die Erzielung eines Erfolgs gerichtet und damit aus der Sicht des objektiven Empfängers als Werkvertrag zu qualifizieren ist.
Softwarelizenzrecht: Vertragsgrundlagen für agile Programmierung
Gespeichert unter EDV - Recht, Juristische Informationen, Lizenzrecht, Software, Software Recht · Stichworte: AGB, Agiles Programmieren, Anwalt, Anwaltskanzlei, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht, Frankfurt, Hamburg, IT-Recht, Lizenz, Rechtsanwalt, Rechtsprechung, Software, Urheberrecht, Vertrag
Vorwort: Die Auswahl der Vertragsgrundlagen für Standardverträge richtet sich nach § 307 Abs.2 S.1 BGB nach dem gesetzlichen Leitbild. § 307 Abs.2 S.1 BGB besagt sinngemäß, daß Standardverträge mit “wesentlichen Grundgedanken” der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sein müssen. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen dargelegt, daß im Bereich der Lieferung und Erstellung von beweglichen Sachen allein Kaufrecht zur Anwendung kommen soll. Diese Entscheidungen halten sich eng an den Wortlaut einer verfehlten gesetzgeberischen Regelung, dem § 651 BGB. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, warum die gesetzgeberische Entscheidung fachlich falsch ist. Der BGH konstatiert den Kritikern zwar, gute Argumente zu besitzen, weicht aber von dem gesetzgeberischen Duktus nicht ab. Deshalb ist zunächst einmal davon auszugehen, daß für die Erstellung und Lieferung von beweglichen Sachen – und dazu gehört auch Software – Kaufrecht anzuwenden ist. Die mit dieser grundsätzlichen Entscheidung einhergehenden Probleme sind auch dem juristischen Laien schnell zu verdeutlichen. Im Kaufrecht geht es um die Regelung der Übereignung und Besitzverschaffung einer bereits fertiggestellten Sache. Das Werkvertragsrecht umfasst darüber hinaus den Bereich der Herstellung, der dem Kaufrecht fremd ist. Das Kaufrecht kennt keine Planung, keine Mitwirkungspflichten, keine Abnahmeverfahren, kein Kündigungsrecht zugunsten des Auftraggebers. Es befasst sich nicht mit dem Prozeß der Erstellung einer Sache, weil es das nicht muß.
AGB-Recht: Aufrechnungsklauseln
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Die Aufrechnung gem. § 387 BGB ist ein Erfüllungsurrogat. Grundsätzlich müssen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Voraussetzung : Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit vorliegen. Nur der Schuldner kann mit der Hauptforderung gegen den Gläubiger aufrechnen.
Softwarelizenzrecht: Qualifikation von Verträgen zur Erstellung und Anpassung von Software
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In einer neueren Entscheidung hat der dritte Senat des BGH (III ZR 79/09) am 04.03.2010 entschieden, dass Verträge über die Erstellung einer Webpage regelmäßig als Werk- oder Werklieferungsvertrag anzusehen sind. Der BGH hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass Verträge, die “auf die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software gerichtet seien” als Werk- oder Werklieferungsverträge zu qualifizieren sind.
AGB-Recht: AGB zum Annahmeverzug
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Die Regelungen zum Annahmeverzug befinden sich in den §§ 293 ff BGB. Da nach Ansicht von Rechtsprechung und Lehre diesen Regelungen nachgesagt wird, eine ausgeglichene Balance zwischen Schuldner und Gläubiger zu schaffen, sind Abweichungen zu den §§ 293 ff. stets von dem Verdacht behaftet, unwirksam zu sein.
BGH: Haftung für nicht ausreichend gesicherten W-LAN Anschluß
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Viele wird es freuen, wenige ärgern. Der BGH hat in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung vom heutigen Tag (I ZR 121/08) entschieden, daß der Inhaber eines W-LAN Anschlusses zwar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und die Kosten für die Abmahnung durch den Rechtsanwalt tragen müsse. Schadensersatz schuldet er nur im Falle der vorsätzlichen Beihilfe.
AGB-Recht: Abtretungsausschlüsse
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Abtretungsausschlüsse in Einkaufsbedingungen
Abtretungsausschlüsse – also Verbote, eine Abtretung vornehmen zu können - können sich auf zwei verschiedene Formen von Forderungen beziehen. Einerseits auf Waren, zum anderen auf Geldforderungen. Wie an anderer Stelle dargelegt, gilt für Geldforderungen der § 354 a HGB. Solche Gründe können z. B. in Geheimhaltungsinteressen oder dem Schutz von gewerblichen Schutzrechten liegen. Die Problemfälle, die beim verlängerten Eigentumsvorbehalt bestanden, weil Fallsituationen denkbar waren, in denen ein Lieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbarte währenddessen der Auftraggeber ein Abtretungsverbot in seinen AGB regelte, sind aufgrund von § 354 a HGB nicht mehr relevant.
Softwarelizenz: Qualifikation von Projektverträgen
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Durch die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 651 BGB sind Fragestellungen von Wirksamkeit von Standardverträgen im Bereich von Parametrisierung, Customizing und Stellung von Individualsoftware aufgetreten. Das geläufige Schema lautete, dass ein Vertrag, welcher auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges gerichtet ist, als Werkvertrag zu qualifizieren ist.
AGB Recht: Wirksame Fristsetzung des Käufers
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Der BGH hat am 12.08.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob man für eine wirksame Fristsetzung einen zeitlichen bestimmten Zeitrahmen angeben oder gar ein Enddatum angeben muß und diese Frage verneint. Der Fall ist einfach gelagert: Ein Autokäufer stellt einen Mangel an seinem Fahrzeug fest und forderte den Verkäufer auf, diesen “umgehend” zu beseitigen, anderenfalls werde man eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen.
AGB Recht: Unwirksame Schadenspauschalierung
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Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, nach deren Inhalt für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro pro Rücklastschrift pro Buchung verwirkt ist, ist unwirksam, § 309 Nr.5 Alt.1 lit.a. BGB.


