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Softwarelizenzrecht: BGH: Erstellung neuer Software ist Werkvertrag

Die Erstellung von Software und die Programmierung von Schnittstellen unterfallen dem Werkvertragsrecht. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung vom 25.März 2010 entschieden. In dem Fall hatten die Parteien den Vertrag zwar mit dem Begriff “Dienstvertrag” überschrieben. Es war aber aus der Sicht des Kunden ein Vertrag, der auf die Erzielung eines Erfolgs gerichtet und damit aus der Sicht des objektiven Empfängers als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

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IT-Recht: Qualifikation von IT Verträgen in AGB

Der BGH hat am 4. März eine Entscheidung gefällt, die sich mit der Wirksamkeit einer Vorleistungspflicht für einen “Internet System Vertrag” befasst. Das interessante an dieser Entscheidung sind aber weniger die Ausführungen zur Wirksamkeit von Regelungen in Standardverträgen (AGB), die den Kunden zu einer Vorauszahlung verpflichten, als vielmehr die Aussagen zur rechtlichen Einordnung von verschiedenen Internetverträgen.

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Softwarelizenzrecht: Vertragsgrundlagen für agile Programmierung

Vorwort: Die Auswahl der Vertragsgrundlagen für Standardverträge richtet sich nach § 307 Abs.2 S.1 BGB nach dem gesetzlichen Leitbild. § 307 Abs.2 S.1 BGB besagt sinngemäß, daß Standardverträge mit “wesentlichen Grundgedanken” der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sein müssen. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen dargelegt, daß im Bereich der Lieferung und Erstellung von beweglichen Sachen allein Kaufrecht zur Anwendung kommen soll. Diese Entscheidungen halten sich eng an den Wortlaut einer verfehlten gesetzgeberischen Regelung, dem § 651 BGB. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, warum die gesetzgeberische Entscheidung fachlich falsch ist.  Der BGH konstatiert den Kritikern zwar, gute Argumente zu besitzen, weicht aber von dem gesetzgeberischen Duktus nicht ab. Deshalb ist zunächst einmal davon auszugehen, daß für die  Erstellung und Lieferung von beweglichen Sachen – und dazu gehört auch Software – Kaufrecht anzuwenden ist. Die mit dieser grundsätzlichen Entscheidung einhergehenden Probleme sind auch dem juristischen Laien schnell zu verdeutlichen. Im Kaufrecht geht es um die Regelung der Übereignung und Besitzverschaffung einer bereits fertiggestellten Sache. Das Werkvertragsrecht umfasst darüber hinaus den Bereich der Herstellung, der dem Kaufrecht fremd ist. Das Kaufrecht kennt keine Planung, keine Mitwirkungspflichten, keine Abnahmeverfahren, kein Kündigungsrecht zugunsten des Auftraggebers. Es befasst sich nicht mit dem Prozeß der Erstellung einer Sache, weil es das nicht muß.

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Softwarelizenzrecht: Qualifikation von Verträgen zur Erstellung und Anpassung von Software

In einer neueren Entscheidung hat der dritte Senat des BGH (III ZR 79/09) am 04.03.2010 entschieden, dass Verträge über die Erstellung einer Webpage regelmäßig als Werk- oder Werklieferungsvertrag anzusehen sind. Der BGH hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass Verträge, die  “auf die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software gerichtet seien”  als Werk- oder Werklieferungsverträge zu qualifizieren sind.

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Softwarelizenzrecht: Embedded Systems und Copyleft Teil 1

Die Einbeziehung von nicht proprietären Open Source Software Bibliotheken ist aus wirtschaftlichen Gründen attraktiv. Das Problem bei der Verwendung von nicht proprietären Open Source Software Bibliotheken besteht darin, dass sehr häufig nicht proprietäre Software unter dem Regime der GPL  – der General Public License -  verwendet wird. Sei es in der zweiten oder sei es in der dritten Fassung der GPL, sofern proprietärer Quellcode mit dem nicht proprietären Open Source Quellcode in einer bestimmten Form vermengt wird, infiziert sich der proprietäre Quellcode, was dazu führt, dass die Lizenzbestimmungen der GPL auch für den proprietären Code angewendet werden müssen, da anderenfalls eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Der Copyleft-Effekt besteht darin, dass der proprietäre Code offen zu legen ist.

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Softwarelizenzrecht- Embedded Systems und Copyleft Teil 2

Fortsetzung von Teil 1

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Softwarelizenzrecht: Vernichtung von Software nach § 69 f UrhG

Nach § 69 f kann der Rechtsinhaber von dem Eigentümer oder Besitzer der Software verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Exemplare der Software vernichtet werden. Diese Regelung ist entsprechend auf alle Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

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Softwarelizenzrecht: Insolvenzhaftung des Geschäftsführers.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, wenn er die von der GmbH selbst erstellte Software in der Bilanz überbewertet. So eine Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.2009. Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer des Softwareherstellers gegenüber dem Kunden jedenfalls wegen fahrlässiger Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht auf Schadensersatz haftet, wenn die Software, die das Unternehmen selbst hergestellt hätte, mit hohen Werten in die Bilanz eingestellt würde, obwohl sie nicht ausreichend ausgereift und marktfähig sei.

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Softwarelizenzrecht: Dekompilierung, § 69 e UrhG

In bestimmten Fällen ist die Dekompilierung des Objektcodes zulässig, so das Gesetz.

Im Normallfall versuchen Softwarehersteller das technische Know-How eines Computerprogrammes dadurch zu schützen, dass sie das Programm nur im Objektcode überlassen. Der Objektcode offenbart im Normalfall keine Geheimnisse. Bei Programmen die nicht im Objektcode ausgeliefert werden findet sich häufig ein sogenannter Listschutz, der bewirkt, dass das Computerprogramm in einem geschützten Format gespeichert wird, in dem das Programm keine dem Menschen verständlichen Quellcode-Format dokumentiert wird. Im Normalfall kann man also aus dem Quellcode nicht schließen können, wie ein Computerprogramm wirklich aussieht und wie es funktioniert. Für die Dekompilierung also die Rückübersetzung in den Quellcode finden sich viele verschiedene Begriffe, die wir nicht alle auflisten wollen, der § 69 e UrhG spricht von Dekompilierung. Zulässig nach § 69 e UrhG ist die ohne Zustimmung des Rechteinhabers vorgenommene Dekompilierung. Eine Dekompilierung umfasst immer den Vorgang des Vervielfältigens  – da das Programm in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden muss -  und der Umarbeitung des Computerprogrammes, da das Programm eben dekompiliert wird. Andere Zwecke dürfen mit der Dekompilierung nicht verfolgt werden. Die Dekompilierung muss unerlässlich für die Herstellung der Interoperabilität sein. Das bedeutet für die Praxis, dass dann wenn der Hersteller der Software von sich aus bereit ist, bestimmte Informationen weiterzugeben, eine Dekompilierung nicht stattfinden darf. Und natürlich ist erforderlich, dass derjenige der das Computerprogramm dekompiliert auch zu seiner Nutzung berechtigt ist. Die Informationen die durch die Dekompilierung gewonnen wurden dürfen nur für die Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Faktisch bedeutet dies, dass die Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

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Softwarelizenzrecht: Keine Zustimmung erforderlich nach § 69 d UrhG.

Der § 69 d UrhG stellt eine Durchbrechung zum §69 c UrhG dar. Der § 69 c UrhG besagt, dass grundsätzlich nur diejenigen Handlungen mit einem Computerprogramm durchgeführt werden dürfen, zu denen die Zustimmung des Inhaber der Nutzungsrechte vorliegt. Der § 69 d UrhG normiert die Ausnahmen zu den zustimmungsbedürftigen Handlungen.

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