Autorenname: Inge Seher

Neue gesetzliche Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen (PStTG)

Seit dem 01.01.2023 gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, kurz PStTG. Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch. Aber was bedeutet das genau? Was genau ist eine Plattform nach dem PStTG? Die Definition ist in § 3 PStTG geregelt. Dort heißt es unter anderem: (1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, […]

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Löschung von Verlinkungen nach Unterlassungsverfügung, OLG Celle, 19.08.2022

Das OLG Celle hat am 19.08.2022 eine Entscheidung des LG Stade bestätigt, wonach der Unterlassungsschuldner seine Pflicht aus der Unterlassungsverfügung verletzt, wenn er nicht auch seine selbst vorgenommenen Verlinkungen auf den rechtswidrigen Beitrag entfernt. (OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2022, Az. 5 W 25/22) Kurz zum Sachverhalt Der Unterlassungsschuldner hat auf einer Sozial Media Plattform einen

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Preisetiketten als Herkunftsnachweis, Erschöpfung beim Rückverkauf des Markeninhabers und Herkunftstäuschung im geschäftlichen Verkehr

Im Geschäftsverkehr kommt es immer wieder vor, dass ein Mitbewerber einen Konkurrenten nachahmt, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Wenn an dieser Stelle nicht das Markenrecht oder Urheberrecht greift, gibt es noch das Nachahmungsverbot im Wettbewerbsrecht. Hierzu gehört nach § 4 Abs. 3 a) UWG auch die Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der

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AGB. Wozu braucht man sie?

Dies wird kein Fachartikel, wie man es sonst von uns kennt. Dies wird ein Kommentar, den ich einmal schreiben möchte, weil ich immer wieder von Mandanten zu hören bekomme:Unsere AGB sollen bitte so kurz wie möglich sein und wir möchten bitte nicht so viele Vertragsdokumente verwenden. Zunächst einmal möchte ich mit folgenden Fehlvorstellungen aufräumen: Ich

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Microsoft veröffentlicht neues Data Protection Addendum (DPA)

Microsoft veröffentlicht endlich ein neues Data Protection Addendum im September 2022 in verschiedensten Sprachen. Die englische Version finden Sie hier (Data Protection Addendum). Die deutsche Version des Auftragsverarbeitungsvertrags von Microsoft lässt noch auf sich warten. Inhaltlich erfreulich ist, dass zumindest Kritikpunkte der Datenschutzbehörden aufgefasst und berücksichtigt wurden. Interessante inhaltliche Änderungen des AVV von Microsoft Zum

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Impressum: Pflichtangabe – LG Düsseldorf 17.08.22

Seit der UWG Reform sind Abmahnungen von Wettbewerbern in Bezug auf Informationspflichten im elektronischen Rechtsverkehr rar geworden. Grund hierfür ist, dass die Abmahnkosten für derartige Abmahnungen nicht mehr erstattungsfähig sind, der Abmahner seinen Anwalt also selbst bezahlen muss. Offenbar ist es nun also nicht mehr so tragisch, wenn ein Wettbewerber sich nicht so penibel an

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Digitales Produkt: Wann ist eine Änderung nach § 327r BGB erlaubt? Teil III

Um ein digitales Produkt während der Vertragslaufzeit ändern zu dürfen, müssen die Voraussetzungen des § 327r BGB erfüllt werden. In Teil I und Teil II haben wir bereits gesehen, was man unter einer Änderung verstehen muss und wie die Änderung von der Aktualisierung abzugrenzen ist. Im diesem Teil III gehe ich nun auf die weiteren

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Art der Änderungen eines digitalen Produkts nach § 327r BGB, Teil II

Wir haben in Teil I zum § 327r BGB gesehen, dass die Definition der Änderung eines digitalen Produkts gar nicht so einfach ist. Denn es bedarf einer Abgrenzung zur bloßen Aktualisierung des digitalen Produkts, um die Vertragsmäßigkeit zu wahren. In diesem Blog bespreche ich, welche Arten von Änderungen für digitale Produkte in Betracht kommen und

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Änderungsbefugnis eines digitalen Produkts nach § 327r BGB Teil I

Vertrag ist Vertrag. Das ist jedem bekannt und die Rechtsprechung hat hierzu inzwischen klare Kante gezeigt. Bedeutet: Wenn ich in einem Vertrag eine Leistung vereinbart habe, muss ich diese auch zur Verfügung stellen.Bei kurzlebigen Produkten, wie zB digitalen Produkten, wo sich ständig etwas ändert, ist diese Gesetzeslage etwas sperrig. Daher vereinbaren Unternehmen in ihren AGB

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Umfang des Auskunfts- und Datenkopie Anspruchs, Art. 15 DSGVO

Wie inzwischen viele Unternehmen erfahren haben dürften, haben Betroffene (z.B. Arbeitnehmer, Kunden, Gäste) einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verantwortlichen, der seine, bzw. ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Neben dem Auskunftsanspruch muss auf Anfrage auch eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Umfang des Auskunfts- und Datenkopie Anspruchs gem. Art.

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